1.§ 9 Abs. 1 AGG muss im Lichte des Europarechts ausgelegt werden. Soweit eine Ungleichbehandlung wegen der Religion betroffen ist, setzt das AGG die Richtlinie 2000/78/EG um. Die Auslegung des Artikels 4 Abs. 2 dieser Richtlinie muss ihrerseits im Lichte von Art. 17 Abs. 1 AEUV erfolgen. 2.Art. 17 Abs. 1 AEUV gebietet eine Auslegung im Sinne der Wahrung, des sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV ergebenden Selbstbestimmungsrechts der Kirchen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 3.Die ...
Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in ...
Bei einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts kann die besondere Benachteiligung des einen Geschlechts durch ein dem Anschein nach neutrales Kriterium mit einem Verweis auf statistische Erhebungen ...
Die Suche in einer Anzeige nach einem „Berufsanfänger“ kann diskriminierend sein, wenn dadurch ein potenzieller Bewerber wegen seines Alters ausgeschlossen werden würde. Bestehen aber aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung, kann auch diese rechtsmissbräuchlich sein.
Eine vermeintlich diskriminierende Absage des ArbG an einen Bewerber, die der ArbG in Unkenntnis der objektiv bestehenden Nichteignung vornimmt, kann keine Entschädigungsansprüche nach dem AGG auslösen.
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zur PKH und zum Prozessrecht.
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Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt auch für die Betreuungspauschale, die Heimbewohner im Betreuten Wohnen zahlen. Voraussetzung ist, dass die Seniorenwohnanlage ein eigenes Notruf- und Betreuungssystem bereithält.