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  • · Fachbeitrag · Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen: Die Auflösungen

    | Nachstehend finden Sie die Antworten zu den Fragen im Praxistest von Seite 175. |

     

    1.

    Ja! Die frühere Rechtsprechung des BAG, nach der eine sogenannte negative betriebliche Übung ein verschlechterndes Vertragsangebot, das durch Schweigen angenommen werden kann, darstellt, ist obsolet. Nunmehr wird vom BAG dieses Rechtsinstitut mit dem Klauselverbot für fingierte Erklärungen für unvereinbar gehalten, sodass die ursprüngliche betriebliche Übung fortbesteht (BAG 25.11.09, 10 AZR 779/08, Abruf-Nr. 101287 in AA 12, 65).

    2.

    Ja! Ein fehlender Rechtsbindungswille des ArbG wird erkennbar, wenn im Arbeitsvertrag ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt formuliert ist. Dieser schließt allerdings nur künftige Ansprüche aus und kann bereits entstandene Ansprüche nicht rückwirkend beseitigen (zu Musterformulierungen und Checkliste: Mareck in AA 12, 67)

    3.

    Nein! Ein Anspruch auf Arztbesuche während der Arbeitszeit kann nur bei einem fortdauernden gleichförmigen Verhalten des ArbG entstehen, das ein Vertragsangebot darstellt. Zumindest die Häufigkeit und Intensität der Arztbesuche in den letzten Monaten hat der ArbG nicht geduldet. Eine betriebliche Übung dieses Inhalts kann B daher nicht für sich proklamieren (zum Ganzen: Mareck in AA 11, 166).

    4.

    Ja! Vertragliche Ansprüche, auch solche aus betrieblicher Übung, können nur durch eine neue vertragliche Abrede verändert, beseitigt oder verschlechtert werden, nicht (mehr) jedoch durch eine gegenläufige (negative) betriebliche Übung. Der Anspruch aus betrieblicher Übung ist kein minderer vertraglicher Anspruch, der unter erleichterten Voraussetzungen zu Fall gebracht werden kann (BAG 18.3.09, 10 AZR 281/08, Abruf-Nr. 091946 in AA 09, 201).

    5.

    Nein! Doppelte Schriftformklauseln können den ArbN nach § 307 Abs. 1 BGB entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch bei Ansprüchen, die auf betriebliche Übung gestützt werden. Das BAG hält solche Klauseln für in der Regel unangemessen benachteiligend und intransparent (BAG 20.5.08, 9 AZR 382/07, Abruf-Nr. 082857 in AA 09, 78).

    6.

    Ja! Aus der regelmäßigen und ausnahmslosen Gewährung einer Jubiläumszahlung ist der Wille des ArbG zu entnehmen, nach einer festgefügten Ordnung zu verfahren. Bei Einmalzahlungen ist daher eine Bindung des ArbG anzunehmen. Hierin sind grundsätzlich alle ArbN des Betriebs einbezogen. Sie lässt sich auch nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung beseitigen (BAG 28.5.08, 10 AZR 274/07, Abruf-Nr. 083831 in AA 09, 14).

    7.

    Nein! Da die Gewährung des Weihnachtsgelds stets in unterschiedlicher Höhe erfolgte, kann nicht von einem regelmäßigen gleichförmigen Verhalten des ArbG ausgegangen werden, das Grundvoraussetzung für das Entstehen einer betrieblichen Übung ist.

    8.

    Ja! Hier liegt hinsichtlich des Weihnachtsgelds eine regelmäßige und gleichförmige Gewährung, nämlich in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vor, sodass ein Anspruch aus betrieblicher Übung insofern gegeben ist. Dies gilt aber nicht für die variable Zulage.

    9.

    Nein! Die Bedingungen der AT-Angestellten, zu denen auch H gehört, sind in Individualarbeitsverträgen im Rahmen der Privatautonomie frei ausgehandelt. Für die Annahme einer wie auch immer gearteten betrieblichen Übung zugunsten des H bleibt insoweit kein Raum.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 177 | ID 42312654