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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Der praktische Fall - „Das gibt es bei uns nicht mehr!“ Das Problem der betrieblichen Übung

    von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen

    | Immer wieder gibt es Probleme im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung. Dies gilt insbesondere für die sogenannte negative betriebliche Übung bei den Sonderzuwendungen, Gratifikationen und sonstigen freiwilligen Leistungen des ArbG. Es wird aufgezeigt, dass eine Ablösung einer einmal zugunsten eines bestimmten ArbN-Kreises bestehenden betrieblichen Übung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. |

     

    • Der Sachverhalt

    ArbN A ist seit 1990 bei der X-GmbH beschäftigt. Seit 1992 erhielten er und alle anderen ArbN der X-GmbH mit der November-Abrechnung eines jeweiligen Kalenderjahres eine als „Weihnachtsgeld“ bezeichnete Zahlung jeweils in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts. Diese Verfahrensweise wurde von der X-GmbH alljährlich bis einschließlich des Jahres 2005 durchgeführt.

    Im Jahr 2006 bekamen A und alle anderen ArbN nur jeweils ein halbes Bruttomonatsgehalt als „Weihnachtsgeld“. Seit 2007 hat die X-GmbH die Weihnachtsgeld-zahlungen vollständig eingestellt. Im Januar 2012 verlangt A nunmehr auf Grundlage der „neuen“ BAG-Rechtsprechung die Weihnachtsgelder für die Jahre 2009, 2010 und 2011 in Höhe jeweils eines Bruttomonatsgehalts. Zu Recht?

    1. Die Anspruchsgrundlage der betrieblichen Übung

    Unter einer betrieblichen Übung ist die gleichförmige, regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des ArbG zu verstehen, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses gestaltet und damit geeignet ist, arbeitsvertragliche Ansprüche der ArbN zu begründen. Diese vertraglichen Ansprüche, die von der Rechtsprechung anerkannt sind, entstehen nur, wenn die ArbN aus dem Verhalten des ArbG schließen durften, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer und auch zukünftig gewährt werden (BAG EzA § 615 BGB 2002 Nr. 5). Eine gleichförmige betriebliche Übung ist anzunehmen, wenn ohne andere ausdrückliche vertragliche Abreden für eine Zeit von mindestens drei Jahren eine (Sonder-)Zahlung gleichförmig und regelmäßig mindestens dreimal hintereinander erfolgt und ein Bindungswille für die Zukunft nicht wirksam ausgeschlossen ist (BAG 8.12.10, 10 AZR 671/09, Abruf-Nr. 104136).