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  • · Fachbeitrag · Haus-und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

    Eigenleistungen sind bei der Berechnung des Bausummen-Höchstbetrags zu berücksichtigen

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer veranschlagten Bausumme von 50.000 EUR mitversichert, ist zur Ermittlung dieser Summe auch der Wert selbst durchgeführter Arbeiten zu berücksichtigen (OLG Bamberg 21.2.13, 1 U 146/12, Abruf-Nr. 131643).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte für sein Wohn- und Geschäftshaus eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Hier war die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer veranschlagten Bausumme von 50.000 EUR mitversichert. An dem Haus hatte er verschiedentlich selbst Umbauarbeiten durchgeführt. Nach seiner Darstellung war es wegen Frost und der abgestellten Heizungsanlage zu einem Bruch des Eckventils einer Trinkwasserleitung und zu einem Wasseraustritt gekommen. Dabei waren Inventar eines im Hause gelegenen, vermieteten Ladens sowie Räume des Nachbarhauses beschädigt worden. Der VN hat seinem Mieter den Schaden ersetzt. Vom Nachbarn ist er auf Ersatz von dessen Schaden in Anspruch genommen worden.

     

    Der VN hat von seiner Versicherung Erstattung des gezahlten Betrags sowie Freistellung von künftigen Regressforderungen Dritter verlangt. Der VR hat Leistungen mit der Begründung abgelehnt, die veranschlagte Bausumme der Bauarbeiten überschreite den dafür vereinbarten Betrag. Dem ist der VN damit entgegengetreten, dass die Materialkosten nur 45.000 EUR betrügen. Lohnkosten seien nicht angefallen, weil alle Arbeiten von ihm selbst durchgeführt worden seien. Der in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung vereinbarte Höchstbetrag von 50.000 EUR sei deshalb nicht überschritten.

     

    Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Für das Berufungsgericht waren folgende Überlegungen maßgeblich:

     

    • Die Begrenzung der versicherten Bauarbeiten eines Bauherrn auf eine bestimmte Bausumme stellt eine Begrenzung des Versicherungsschutzes dar. Diese hat ihren Sinn darin, dass die Risiken von Baumaßnahmen nur in gewissem Umfang von der Privathaftpflichtversicherung (mit-)abgedeckt sein sollen. Darüber hinausgehende Risiken sollen dagegen durch eine (gesonderte) Vorsorgeversicherung gedeckt werden (so auch OLG Düsseldorf ZfSch 09, 456). Je umfangreicher ein Bauvorhaben ist, desto größer sind die Risiken, dass Dritte durch die hierfür durchzuführenden Baumaßnahmen geschädigt werden.

     

    • Die veranschlagte Bausumme im Sinne der vertragsgegenständlichen Risikobeschreibung dient unter dem Aspekt der Risikoeingrenzung mithin nicht der Bestimmung der einem Bauherren tatsächlich entstehenden Kosten, sondern der möglichst objektiven Einschätzung des Umfangs eines Bauvorhabens. Dieser Umfang bestimmt sich neben dem Materialaufwand aber auch nach den mit der Baumaßnahme verbundenen Arbeitsleistungen. Daher sind diese auch dann in die Bausumme einzuberechnen, wenn sie für den Bauherren, wie im Fall von Eigenleistungen, keine Kosten in Form von Geldmitteln verursachen.

     

    • Eine (Vorab-) Bewertung und Einberechnung von Eigenleistungen ist dem VN für die Einschätzung seines Versicherungsschutzes auch möglich und zumutbar. Besteht von Anfang an eine Gesamtplanung, so kann der Bauherr bereits anhand der Materialkosten ersehen, inwieweit er sich der Versicherungsgrenze angenähert hat. Er kann das Risiko einer Bausummenüberschreitung abschätzen und den Abschluss einer Vorsorgeversicherung (z.B. einer Bauherren-Haftpflichtversicherung) von vornherein in Erwägung ziehen (will er ganz sichergehen, ggf. nach Einholung eines Kostenvoranschlags). Ergibt sich im Laufe der Bauarbeiten eine Überschreitung der zuvor bestimmten Bausumme, greift gegebenenfalls der Versicherungsschutz der Vorsorge-Versicherung (§ 2 Ziff. 1 AHB), sodass der Bauherr seinen Versicherungsschutz entsprechend anpassen kann und nicht schutzlos gestellt ist.

     

    • Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht im Rahmen des § 287 ZPO als Ausgangspunkt für die Einschätzung der dem Bauvorhaben des Klägers innewohnenden Arbeitsleistungen die vom Sachverständigen errechnete Arbeitszeit in Kombination mit der ortsüblichen Vergütung einer hypothetisch beauftragten Fachfirma heranzieht. Ob von diesen so ermittelten Kosten ein Abschlag zu machen ist, weil Eigenleistungen des Bauherrn in jedem Fall kostengünstiger, zudem umsatzsteuerfrei wären, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da die Bausumme auch in einem solchen Fall überschritten wäre. Für einen Abschlag spräche allerdings der Umstand, dass es für die Veranschlagung der Bausumme auf die dem Bauherren entstehenden tatsächlichen Kosten und nicht auf fiktive ortsübliche ankommt (vgl. Prölss/Martin-Lücke, VVG, 28. Aufl., Nr. 1 BesBed PHV Rn. 34).

     

    Praxishinweis

    Das OLG nimmt in seinem Urteil mehrfach auf die Privathaftpflichtversicherung (PHV) Bezug. Dabei muss es sich um einen Irrtum handeln. Zwar kennt auch die PHV die Mitversicherung des Bauherrenrisikos, dies aber nur bei Arbeiten an Eigentumswohnungen sowie Einfamilien- und Wochenendhäusern, und auch dies nur, wenn diese vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden (BesBed PHV Nr. 1.3). Darum handelt es sich im Streitfall nicht. Tatsächlich wird deshalb eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung mit derselben Erweiterungsklausel für Bauarbeiten abgeschlossen gewesen sein. Wegen der gleichlautenden Klausel sind die Überlegungen des OLG aber natürlich auch für die PHV von Bedeutung.

     

    Warum nicht die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die eingetretenen Schäden eintreten muss, erschließt sich ohne Kenntnis des abgeschlossenen Vertrags nicht. Richtigerweise hätte das auf jeden Fall zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als Ursache beider Schäden nach den mitgeteilten Urteilsgründen nicht etwa fehlerhafte Bauarbeiten oder die Nichtbeachtung sonstiger Pflichten eines Bauherren, sondern die Nichtbeheizung des Hauses bei Frost und der darauf zurückzuführende Wasseraustritt nach Rohrbruch sein sollen. Dann handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Schaden, der vom VN in seiner Eigenschaft als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten verursacht worden ist. Die Beheizung des jedenfalls teilweise vermieteten Hauses oblag dem VN nicht als Bauherr von Umbauarbeiten, sondern als Eigentümer und Vermieter.

     

    Verfehlt ist auch der Freistellungsantrag. Freistellung von etwaigen Regressforderungen geschädigter Dritter kann - vom OLG offenbar ungerügt geblieben - niemals verlangt werden. Ein solcher Anspruch kann nur bestehen, wenn ein konkreter Anspruch eines auch namentlich zu benennenden Dritten im Sinne von § 106 VVG festgestellt worden ist. Die Klage hätte insoweit auf Feststellung, dass Versicherungsschutz zu gewähren ist, gerichtet sein müssen. Der Zahlungsantrag war dagegen richtig.

     

    Den Überlegungen des Gerichts in der Sache selbst, sollte es darauf noch ankommen, ist dagegen zuzustimmen.

     

    • Der VR will nur für kleine Bauvorhaben im Rahmen der Mitversicherung einstehen. Das erkennt auch der durchschnittliche VN. Auch Eigenarbeiten müssen deshalb mit ihrem Wert in die Berechnung eingestellt werden. Anderenfalls könnten bei arbeitsintensiven Maßnahmen selbst große Vorhaben trotz des sogar höheren Risikos für den VR Versicherungsschutz haben.

     

    • Ob dabei, wie ich noch im Prölss/Martin gemeint habe, bei Eigenarbeiten gegenüber dem Voranschlag eines Handwerkers noch mit einem Abschlag gerechnet werden muss, erscheint allerdings problematisch. Auch dies verfälscht das Ergebnis. Die besseren Gründe dürften deshalb doch dafür sprechen, die sachverständig zu ermittelnden Kosten der durch Fachfirmen durchgeführten Maßnahme zugrunde zu legen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • So grenzen Sie zwischen Privathaftpflicht- und Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ab: OLG Hamm VK 12, 95
    • Wann findet die Bauherrenklausel Anwendung? (Nutzung eines Hauses nach Ende der Bauarbeiten zu Wohnzwecken): OLG Karlsruhe VK 05, 141
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 96 | ID 39587650