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  • · Fachbeitrag · Forderungsausfallversicherung

    Wenn beim Schuldner nichts zu holen ist ...

    | Bei der Forderungsausfallversicherung ist der VN so zu stellen, als wäre der Schädiger selbst versichert. Hierauf wies das LG Coburg hin. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN war Eigentümer eines stationär ausgebauten Mobilheims auf einem Campingplatz. Dieses wurde bei einem Brand zerstört, weil der Nachbar unsachgemäß mit einer Gasflasche hantiert hatte. Der VN hatte sodann ein Versäumnisurteil gegen ihn erlangt. Dort war aber wegen Insolvenz kein Geld zu bekommen. Der VN verlangte das Geld nun von seinem Privathaftpflicht-VR, da dort auch das Risiko des Forderungsausfalls mitversichert ist.

     

    Der VR zahlte nicht. Für transportable Mobilheime bestehe kein Versicherungsschutz. Außerdem stamme das erwirkte Versäumnisurteil nicht aus einem „streitigen Verfahren“ oder gerichtlichen Vergleich, wie es aber die Versicherungsbedingungen vorsehen. Auch habe es keine fehlgeschlagene Zwangsvollstreckung gegeben.

     

    Das LG Coburg verurteilte den VR zur Zahlung (21.9.18, 22 O 133/18, Abruf-Nr. 213578). Bei der Forderungsausfallversicherung ist der VN so zu stellen, als wäre der Schädiger selbst versichert. Es kommt also darauf an, ob dessen schädigendes Verhalten vom Versicherungsschutz erfasst wäre. Diese Voraussetzung bejahte das LG für das Mobilheim. Dieses war soweit umgebaut, dass es nicht mehr fortbewegt werden konnte. Es war daher eher als versichertes Wochenendhaus anzusehen und nicht als transportables Mobilheim.

     

    Die Versicherungsbedingungen waren bei der Frage, was unter einem „streitigen Verfahren“ zu verstehen ist, nicht ganz eindeutig formuliert. Dies ging zulasten des VR. Ein durchschnittlicher VN durfte die Klauseln nämlich so verstehen, dass auch ein Versäumnisurteil ausreicht, zumal es ein Kläger gar nicht selbst in der Hand hat, ob sich der Schädiger gegen eine Klage wehrt. Da der Schädiger erst kurz zuvor die Vermögensauskunft abgegeben hatte, war der VN auch nicht zu weiteren aussichtslosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gezwungen. Er durfte sich vielmehr direkt an seine Forderungsausfallversicherung wenden.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der VR ist an die im Versäumnisurteil festgestellte Schadenshöhe gebunden. Zwar hat er in den Fällen des Forderungsausfalls tatsächlich keine Möglichkeit, im Prozess gegen den Schädiger auf die Schadenshöhe Einfluss zu nehmen. Dies wusste der VR aber schon bei Vertragsschluss mit dem VN. Er hat das Risiko des Forderungsausfalls trotzdem versichert.

     

    Der VR muss deshalb den im Versäumnisurteil festgesetzten Betrag bezahlen. Der VN muss lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen und seine Ansprüche aus dem Versäumnisurteil auf den VR übertragen. Der kann nun selbst versuchen, das Geld vom Brandverursacher wiederzubekommen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 30 | ID 46289384