· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung
Austritt von Löschwasser aus einer Brandschutzanlage ist kein Versicherungsfall
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
Das gilt zur Auslegung des Versicherungsfalls „Leckage von stationären Brandschutzanlagen“ und des Risikoausschlusses „Schäden infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden“ im Bedingungswerk einer Gebäudeversicherung. So entschied es das OLG Nürnberg.
Sachverhalt
Der VN ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Eigentümer des historischen Anwesens mit dem denkmalgeschützten sog. „S.-Turm“, der überwiegend als Hotel genutzt wird. Seit 2006 besteht eine Gebäude- und Inventarversicherung beim VR. In dem Turm war zu Brandschutzzwecken eine Hochdruckvernebelungsanlage eingebaut. Daraufhin wurde beginnend mit November 2014 der zusätzliche Einschluss der Risiken „Leckage von stationären Brandschutzanlagen“ und „böswillige Beschädigung“ vereinbart.
In den AVB heißt es u. a.:
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