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  • · Nachricht · D&O-Versicherung

    Fehlende Vermittlererlaubnis als Pflichtverletzung

    | Aus dem Fehlen der nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO erforderlichen Vermittlererlaubnis kann auf eine wissentliche Pflichtverletzung geschlossen werden, die zum bedingungsgemäßen Leistungsausschluss in der D&O-Versicherung führt, da es sich bei der Erlaubnispflicht um eine berufliche Kardinalpflicht des Anlageberaters handelt. |

     

    So entschied es das OLG Frankfurt a. M. (6.7.22, 7 U 147/20, Abruf-Nr. 231104).

     

    Übersicht / Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung

    • Verwirklicht ist der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung, wenn ein Versicherter eine Pflichtverletzung in dem Bewusstsein der Pflicht und dem Bewusstsein, sich nicht pflichtgemäß zu verhalten, begangen hat.
    • Darlegungs- und beweispflichtig für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der VR.
    • Daraus folgt, dass der VR zunächst einen Sachverhalt vortragen muss, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des VN zumindest hindeutet.
      • Dabei ist der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann.
      • Jenseits der Fälle der Verletzung von beruflichen Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, ist es Aufgabe des beweispflichtigen VR, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können.
    • Erst wenn dieses geschehen ist, muss der VN im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Umstände aufzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen (so BGH 17.12.14, IV ZR 90/13, Abruf-Nr. 174258).
     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 200 | ID 48734949