Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Berufshaftpflichtversicherung

    Das gilt zur Darlegungs- und Beweislast für die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des VN

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. Für den Ausschlussgrund der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung ist der VR darlegungs- und beweispflichtig.
    • 2. Hierfür hat er s- wenn es sich nicht um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann - Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst wenn dieses geschehen ist, obliegt es dem VN im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.

    (BGH 17.12.14, IV ZR 90/13, Abruf-Nr. 174258)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN, Insolvenzverwalter einer Fa. X, hatte (entgegen § 61 InsO) die Geschäftsbeziehungen zur Fa. F fortgesetzt, obwohl die daraus resultierenden Verbindlichkeiten voraussichtlich aus der Masse nicht beglichen werden konnten. Sie wurden auch später nicht befriedigt. Der Insolvenzverwalter der ebenfalls insolventen Fa. F nahm daraufhin den VN auf Schadenersatz in Anspruch. Der Klage wurde aus dem genannten Grund rechtskräftig stattgegeben. Den Deckungsanspruch des VN wies sein Vermögensschadenhaftpflichtversicherer zurück. Die Klage war in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos, weil die Pflichtverletzung wissentlich erfolgt sei und deshalb der dafür vereinbarte Ausschluss (§ 4 Ziff. 5 AVB Vermögen) greife. Die Revision hatte aus folgenden Gründen Erfolg:

     

    • Es besteht in Bezug auf die dort festgestellte zum Schadenersatz führende Pflichtverletzung eine Bindungswirkung an das Haftpflichturteil. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut infrage gestellt werden können (BGH VersR 11, 203; VersR 07, 641). Danach besteht die vom VN verletzte Pflicht in der Begründung von Masseverbindlichkeiten, die schon im Zeitpunkt ihrer Begründung aus der Masse voraussichtlich nicht vollständig erfüllt werden konnten (§ 61 InsO). Allein hierauf ist die Verurteilung im Haftpflichtprozess gestützt. Im Deckungsprozess ist es nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des VN zugrunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (BGH VersR 01, 1103). Es ist allein auf die im Haftpflichtprozess festgestellten tatsächlichen Elemente der Pflichtwidrigkeit abzustellen.

     

    • Keine Bindungswirkung besteht dagegen für die Frage, ob die Pflichtverletzung wissentlich erfolgt ist. Dieser Ausschlussgrund ist vielmehr im Deckungsprozess selbstständig zu prüfen (BGH VersR 07, 631).

     

     
    • Wissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (BGH VersR 06, 106).

     

    • Darlegungs- und beweispflichtig für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der VR (BGH VersR 01, 1103; BGH VersR 86, 647). Er muss darlegen, dass der VN gewusst hat, wie er sich hätte verhalten müssen. Von dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist das Berufungsgericht zwar im Grundsatz ausgegangen. Es schränkt die den VR treffende Darlegungslast jedoch unzulässig ein, indem es ausführt, der VN habe im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast vorzutragen und plausibel zu machen, aus welchen Gründen es zum Verstoß gekommen sei, „bevor“ der VR die Wissentlichkeit darzulegen und zu beweisen habe.

     

    • Dies (so aber auch OLG Saarbrücken ZfS 08, 219) trifft nicht zu. Aus der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des VR folgt vielmehr, dass dieser zunächst einen Sachverhalt vorzutragen hat, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des VN zumindest hindeutet. Dabei wird der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien dann entbehrlich sein, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann, so wie dies etwa in einem vom OLG Köln entschiedenen Fall gewesen ist (Pflicht des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen und den Mandanten über den Verfahrensstand zu unterrichten; OLG Köln VersR 12, 560).

     

    • Jenseits der Fälle der Verletzung von beruflichen Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, ist es aber Aufgabe des beweispflichtigen VR, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst wenn dieses geschehen ist, obliegt es dem VN im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen. Derartiges ist vorliegend nicht vorgetragen.

     

    Praxishinweis

    Das Urteil ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung und verdient deshalb besondere Beachtung. Dies gilt weniger dafür, was der BGH zur Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses entschieden hat (ja für die der Verurteilung zugrunde liegende Pflichtverletzung, nein für die Frage, ob diese wissentlich erfolgt ist). Beides entspricht inzwischen gefestigter BGH-Rechtsprechung. Ersteres folgt daraus, dass es im Deckungsprozess ausschließlich darum geht, ob für den Vorwurf, der zur Verurteilung des VN geführt hat und für die er Versicherungsschutz begehrt, Deckung besteht. Ist dies der Fall, spielt es keine Rolle, ob bei anderen Vorwürfen ggf. Deckung verweigert werden könnte. Insoweit besteht für beide Prozesse stets Voraussetzungsidentität. Dieses für eine etwaige Bindungswirkung unerlässliche Merkmal fehlt allerdings bei der Frage der Wissentlichkeit, weil es für die Entscheidung des Haftpflichtprozesses darauf nicht ankommt. Darum sind dazu stets gesonderte Feststellungen des Deckungsgerichts erforderlich. Wegen dieser Sachlage hat der Anwalt bei seinem Sachvortrag schon im vorausgehenden Haftpflichtprozess besondere Rücksicht auf die Deckungsfragen zu nehmen, was in aller Regel auch für die rechtliche Vertretung des Geschädigten gilt.

     

    Unproblematisch ist die Beweislastverteilung (§ 103 VVG). Gefestigter Rechtsprechung entspricht auch, dass bei einer Beweislast für Dinge aus dem alleinigen Kenntnisbereich der Gegenpartei (hier: der Grund für die Pflichtverletzung) diese eine sekundäre Darlegungslast treffen kann. Von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung des BGH jedoch für die Frage, wann diese eingreift. Auch wenn der BGH nur einzelne Urteile dafür nennt, war es bisher übliche Praxis, bei Meidung des Prozessverlusts eine Erklärung des VN schon dann zu verlangen, wenn die Pflichtwidrigkeit als solche vom VR bewiesen war. Damit hat der BGH nunmehr aufgeräumt!

     

    Zur Darlegungslast des VR gehört es danach, Indizien vorzutragen, die den Schluss auf Wissentlichkeit bzgl. der (ggf. mit Bindungswirkung im Haftpflichtprozess festgestellten) Pflichtwidrigkeit zulassen. Die sekundäre Darlegungslast knüpft danach nicht (mehr) an die Pflichtwidrigkeit, sondern an die schlüssige Darlegung einer wissentlichen Pflichtwidrigkeit an. Der VN kann z.B. erklären, dass die vom VR vorgetragenen Indizien unzutreffend sind und/oder aus dann zu benennenden Gründen ausnahmsweise Wissentlichkeit nicht begründen. Keinesfalls muss er darlegen, dass sein Handeln objektiv gerechtfertigt war. Das hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben. Der VR muss zum einen die von ihm selbst vorgetragenen Indizien beweisen. Zum anderen muss er auch die vom VN genannten Gegengründe, sofern diese die Wissentlichkeit auszuschließen geeignet sind, widerlegen. Da Wissentlichkeit schon dann nicht bewiesen ist, wenn die vom VR dafür vorgetragenen Indizien entweder nicht ausreichen oder, falls bestritten, nicht bewiesen sind, kommt die sekundäre Darlegungslast des VN, die ja mit dem Bestreiten der vom VR genannten Indizien nichts zu tun hat, sogar erst zum Tragen, wenn die Indizien des VR nicht nur vorgetragen, sondern unstreitig oder bewiesen sind. Dem steht der Wortlaut des Urteils schon deshalb nicht entgegen, weil sich der BGH mit dem Fall bestrittener Indizien für Wissentlichkeit gar nicht befasst hat. Die Anforderungen an den Nachweis für die VR sind danach erheblich verschärft worden.

     

     

    Abweichendes gilt unverändert, wenn es sich um eine Verletzung beruflicher Kardinalpflichten handelt, weil deren Kenntnis „vorausgesetzt werden kann“, also wohl vermutet wird oder jedenfalls dafür ein Anscheinsbeweis besteht. Der rechtliche Streit wird sich wohl künftig auf dieses Feld verlagern.

     

     

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 39 | ID 43206806