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  • 17.05.2011

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 01.04.2011 – 3 Sa 19/10

    1.Der Klage des Beschäftigten auf Feststellung einer Vergütungspflicht für eine bestimmte Entgeltgruppe steht § 10.7 ERA-TV nicht entgegen. Der Beschäftigte ist nicht darauf verwiesen, die Entscheidung der Paritätischen Kommission für unverbindlich erklären zu lassen. Eine solche Einschränkung wäre mit dem Anspruch des Beschäftigten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbart. Hält die Entscheidung der Paritätischen Kommission der Prüfung unter Beachtung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs von § 10.7 ERA-TV nicht stand, hat das Gericht in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative BGB über den Anspruch des Beschäftigten nach § 9.1 ERA-TV unter eigener Feststellung der hierzu erforderlichen Tatsachen zu entscheiden.

    2.Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 10.7 ERA-TV, der zur Unbeachtlichkeit der Entscheidung der Paritätischen Kommission führt, liegt nur vor, wenn der Verfahrensfehler das Ergebnis der Entscheidung der Paritätischen Kommission beeinflusst haben könnte.

    3.Im Rahmen der sekundären Beweislast trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast, welche Informationen er über die bei ihm eingereichte Reklamation an die Paritätische Kommission weitergegeben hat. Wird die Paritätische Kommission mit der Reklamation befasst, hat der Arbeitgeber diese vollständig über deren Inhalt und Begründung zu informieren.

    4.Eine grobe Verkennung der Grundsätze von § 5.1 ERA-TV, wonach bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe alle Teilaufgaben zu berücksichtigen sind, soweit sie die Wertigkeit der Arbeitsaufgabe prägen setzt voraus, dass eine dem Beschäftigten übertragene Teilaufgabe offensichtlich in der Aufgabenbeschreibung unberücksichtigt blieb, obwohl sie offensichtlich zeitlich und inhaltlich wertprägend ist, also evident zu einer von der bewerteten Arbeitsaufgaben abweichenden Bewertung bei mindestens einem Bewertungsmerkmal führt und sich gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Fehlern hieraus nach § 6.1.5 ERA-TV die Zuordnung einer anderen Entgeltgruppe ergebe.

    5.Eine grobe Verkennung des Grundsatzes von §§ 6.4,1, 6.4.3 ERA-TV liegt vor, wenn die gleichen Teilaufgaben in einem betrieblichen Ergänzungsbeispiel niedriger als in einem tariflichen Niveaubeispiel bewertet werden, ohne dass der Arbeitgeber plausibel machen kann, aufgrund welcher betrieblichen Besonderheiten eine abweichende Bewertung in Betracht kommt.

    6.§ 3.2.3 Einführungstarifvertrag ERA (ETV ERA) hindert den Beschäftigten auch in den ersten drei Jahren nach Einführung des ERA-TV nicht, sich im gerichtlichen Verfahren auf eine grobe Verkennung der Grundsätze von § 6 ERA-TV bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe zu berufen.


    Tenor:

    1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 15.01.2010 - 13 Ca 209/08 - wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

    3.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten darüber, nach welcher Entgeltgruppe des Entgeltrahmentarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV) der Kläger zu bezahlen ist.

    Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.07.1991 zunächst als Montagearbeiter, seit 01.04.1992 als Einsteller beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge für die Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

    Die Arbeitgeberin hat auf Grundlage des ETV ERA in ihrem Betrieb zum 1. April 2007 den ERA-TV eingeführt, dessen maßgeblichen Vorschriften lauten:

    § 4 Grundsätze der Grundentgeltermittlung

    4.1 Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.

    4.2 Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.

    § 5 Einstufung der Arbeitsaufgabe

    5.1 Gegenstand der Bewertung

    5.1.1 Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe.

    5.1.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen.

    5.2 Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe

    5.2.1 Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten Stufenwertzahlverfahrens als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6.

    5.2.2 Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1) oder in der Form einer Vergleichsbewertung, bezogen auf die tariflichen Niveaubeispiele (§ 6.4.2) oder bezogen auf die betrieblichen Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3), angewendet werden.

    Bestandteil des Systems der Bewertung und Einstufung ist der im Anhang beigefügte Katalog von tariflichen Niveaubeispielen.

    5.2.3 Die Tarifvertragsparteien werden den Katalog der Niveaubeispiele, ausgehend von der technischen und organisatorischen Entwicklung, auf die Notwendigkeit der Aufnahme neuer Beispiele hin überprüfen und eventuell Ergänzungen möglichst unverzüglich vereinbaren.

    § 6 System der Bewertung und Einstufung

    6.1 Stufenwertzahlverfahren

    6.1.1 Grundlage der Bestimmung des Werts einer Arbeitsaufgabe sind folgende Bewertungsmerkmale für Arbeitsanforderungen (Definition siehe Anlage 1):

    1.

    Wissen und Können

    1.1 Anlernen

    1.2 Ausbildung und Erfahrung

    2.

    Denken

    3.

    Handlungsspielraum/Verantwortung

    4.

    Kommunikation

    5.

    Mitarbeiterführung

    6.1.2 Die Anforderungsniveaus der Bewertungsmerkmale werden durch Stufen differenziert (Anlage 1).

    6.1.3 Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen ergibt sich aus den zugeordneten Punkten (in Anlage 1).

    6.1.4 Die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe ergibt sich aus der Addition der Punkte aus den einzelnen Bewertungsmerkmalen.

    6.1.5 Die Gesamtpunktzahl wird wie folgt 17 Entgeltgruppen zugeordnet:

    Entgeltgruppe Gesamtpunktzahl Entgeltgruppe Gesamtpunktzahl
    1 6 10 35-38
    2 7-8 11 39-42
    3 9-11 12 43-46
    4 12-14 13 47-50
    5 15-18 14 51-54
    6 19-22 15 55-58
    7 23-26 16 59-63
    8 27-30 17 64-96
    9 31-34

    6.2 Die tariflichen Niveaubeispiele (Anhang) sind unter Anwendung des Stufenwertzahlverfahrens (§ 6.4.1) gemäß Anlage 1 verbindlich bewertet und eingestuft.

    6.3 Belastungen werden außerhalb des Stufenwertzahlverfahrens durch eine Zulage gesondert berücksichtigt (siehe Anlage 2).

    6.4 Systemanwendung

    Folgende Verfahren sind anwendbar:

    6.4.1 Das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 kann unter Beachtung der Einstufungen der tariflichen Niveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden.

    Grundlage der Einstufung ist eine Beschreibung der Arbeitsaufgabe.

    Auf die Beschreibung kann mit Zustimmung beider Seiten verzichtet werden.

    Die Ergebnisse der Bewertung sind mit einer Begründung für jedes Bewertungsmerkmal zu versehen.

    6.4.2 Eine Arbeitsaufgabe kann durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden.

    Die Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem tariflichen Niveaubeispiel. Eine abweichende Bewertung ist in Bezug auf die Arbeitsaufgabe schriftlich zu begründen.

    6.4.3 Unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele können durch die Paritätische Kommission (§ 7) einvernehmlich betriebliche Ergänzungsbeispiele erstellt werden. Die Zustimmung einer Seite der Paritätischen Kommission kann nicht ersetzt werden.

    Die Ergänzungsbeispiele werden gemäß § 6.4.1 bewertet. Arbeitsaufgaben können durch Vergleichen mit betrieblichen Ergänzungsbeispielen (entsprechend § 6.4.2) bewertet werden.

    Betriebliche Ergänzungsbeispiele können einvernehmlich durch eine Paritätische Kommission auf Unternehmensebene einheitlich festgelegt werden. Die Mitglieder dieser Paritätischen Kommission werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch die Unternehmensleitung bestimmt.

    § 7 Paritätische Kommission

    7.1 In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).

    (...)

    7.1.2 Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt. (...)

    (...)

    7.2 Aufgaben der Paritätischen Kommission

    7.2.1 Der Paritätischen Kommission obliegt die

    - Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben,

    - Einstufung neu entstehender oder veränderten Arbeitsaufgaben, soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist.

    7.2.2 Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte.

    7.3 Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission

    7.3.1 Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit.

    Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen.

    Der vorläufigen Einstufung kann jede Seite der Paritätischen Kommission bis zum Ablauf von acht Wochen widersprechen.

    Erfolgt kein Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung, gilt diese endgültig.

    Erfolgt kein Widerspruch gegen die Einstufung, sondern gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale und ihrer Begründung, wird dieser dokumentiert und der Einstufungsunterlage beigefügt. In diesem Fall wird die vorläufige Einstufung verbindlich.

    Bei Widerspruch gilt die vorläufige Einstufung bis zur verbindlichen Entscheidung (siehe § 7.3.7 Abs. 2).

    (...)

    7.3.3 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission).

    7.3.4 Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zu Stande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet.

    7.3.5 Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird.

    7.3.7 Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

    Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.

    7.3.8 Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten.

    7.3.9 Über jeden Einstufungsvorgang ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der Systemanwendung gemäß § 6.4 beinhaltet.

    § 9 Grundentgeltanspruch der Beschäftigten

    9.1 Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht.

    Protokollnotiz zu § 9.1:

    Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist.

    Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen.

    9.2 Der Arbeitgeber teilt diese Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit.

    (...)

    § 10 Reklamation

    10.1 Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.

    Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll.

    10.2 Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

    Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen.

    Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    10.3 Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3).

    In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben.

    10.4 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff zu verfahren.

    10.5 Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation.

    10.6 Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

    10.7 Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.

    Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.

    Der Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmentarifvertrag (ETV ERA) regelt unter anderem folgendes:

    § 3 Sachliche Voraussetzungen zur Einführung des ERA-TV

    (...)

    3.2 Ersteinstufung

    3.2.1 Grundlage für die Einführung des ERA-TV ist die Neubewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben. Bis zum Einführungsstichtag soll möglichst eine verbindliche, muss jedoch zumindest eine vorläufige Einstufung des Arbeitgebers vorliegen.

    Die Entgeltgruppen sind den Beschäftigten mindestens einen Monat vor dem Stichtag schriftlich mitzuteilen.

    (...)

    3.2.3 Verbindliche Einstufungen können innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht.

    Am 13.02.2007 erhielt der Kläger die Mitteilung über die vorläufige Einstufung seiner Arbeitsaufgabe in Entgeltgruppe 8. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 27.02.2007. Ab Einführung des ERA-TV zum 01.04.2007 vergütete die Beklagte den Kläger unter Zugrundelegung einer Einstufung seiner Arbeitsaufgabe nach Entgeltgruppe 8. Nachdem die Beklagte weder auf das Schreiben des Klägers vom 27.02.2007 noch auf eine Mahnung vom 03.07.2007 reagierte, beanstandete der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 21.01.2008 erneut die vorläufige Einstufung auf der Grundlage der Arbeitsaufgabe eines "Maschineneinrichters 2". Hinsichtlich des Inhalts dieses Beanstandungsschreibens wird auf Bl. 10 ff. der erstinstanzlichen Akte verwiesen.

    Nachdem auch dieses Schreiben unbeantwortet blieb, erhob der Kläger die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Klage zunächst mit dem Antrag, den Kläger in die Entgeltgruppe 11 ERA-TV einzugruppieren. Am 28.08.2008 wurde die Arbeitsaufgabe "Maschineneinrichter 2" (Codierung 08.01.01.15.211) von der bei der Beklagten gebildeten Paritätischen Kommission endgültig als betriebliches Ergänzungsbeispiel mit Entgeltgruppe 8 eingestuft. Zuvor hatten sich die Betriebsparteien darauf verständigt, dass Reklamationen der Beschäftigten gegen die vorläufige Einstufung der ihnen übertragenen Arbeitsaufgabe direkt von der Paritätischen Kommission überprüft werden. Wegen der Beschreibung der Arbeitsaufgabe "Maschineneinrichter 2" und deren Bewertung wird auf Bl. 29 f. der erstinstanzlichen Akte verwiesen. Die entsprechende Einstufung wurde dem Kläger am 03.12.2008 ausgehändigt.

    Mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2008 reklamierte der Kläger die Einstufung vom 28.08.2008 unter Verweis auf sein "Vorbringen im Prozess".

    Am 12.03.2009 wies die Paritätische Kommission die Reklamation des Klägers zurück. Die Prozessakten aus dem Verfahren 13 Ca 209/08 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - lagen der Paritätischen Kommission nicht vor. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.03.2009 mit, dass die Paritätische Kommission unter Berücksichtigung seiner Reklamation zu dem Ergebnis gekommen sei, die von ihm ausgeführte Arbeitsaufgabe unter Zugrundelegung der Aufgabenbeschreibung "Maschineneinrichter 2" in die Entgeltgruppe 08 einzustufen sei.

    Wegen des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen.

    Mit Urteil vom 15.01.2010 hat das Arbeitsgericht die auf Feststellung gerichtete Klage, wonach der Kläger ab 01.04.2007 in die Entgeltgruppe 11 des ERA-TV einzustufen und entsprechend zu vergüten sei, abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne wegen § 3.2.3 ETV ERA lediglich geltend machen, dass die im Rahmen der festgestellten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspreche. Dies könne vorliegend nicht festgestellt werden. Der Kläger habe lediglich im Sinne einer klassischen Eingruppierungsklage Ausführungen dazu gemacht, weshalb er eine höhere Bewertung für angebracht halte, aber nicht vorgetragen, inwieweit sich die von der Paritätischen Kommission bewertete Aufgabe von der ihm übertragenen Aufgabe unterscheide. Insbesondere fehle es an einer Darlegung, inwieweit es sich bei den vom Kläger beschriebenen Aufgaben um Teilaufgaben handele, die die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägten.

    Gegen das dem Kläger am 27.01.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts legte dieser mit beim Berufungsgericht am Montag, den 01.03.2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und führt diese mit am Montag, den 29.03.2010 eingegangenem Schriftsatz aus.

    Der Kläger rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts. Er meint, § 3.2.3 ETV ERA schließe nicht aus, sich im gerichtlichen Verfahren auf Verfahrensfehler bei der Einstufung der Arbeitsaufgaben zu berufen. Entgegen § 10.2 ERA-TV habe die Beklagte vor einer Weiterleitung der Reklamation an die Paritätische Kommission dem Kläger nicht das Ergebnis ihrer Überprüfung mitgeteilt und entgegen § 10.3 ERA-TV nicht versucht, mit dem Kläger ein Einverständnis zu erzielen. Hätte es einen Einverständnisprozess gegeben, hätte der Kläger seine Argumentation vor der Paritätischen Kommission noch vertiefen können. Schließlich liege ein Verfahrensfehler auch darin, dass der Paritätischen Kommission die von ihm eingereichten Unterlagen, einschließlich seines Prozessvorbringens nicht vorgelegen habe.

    Der Kläger ist weiter der Auffassung, eine vollständige und korrekte Bewertung der Teilaufgaben im Sinne von § 5.1.2 ERA-TV sei nicht erfolgt. Grundlage der zugewiesenen Teilaufgaben sei der Arbeitsvertrag vom 02.07.2003. Dabei sei zu berücksichtigen, dass einerseits die Gruppenarbeit aufgegeben werde, andererseits Aufgaben hinzugekommen seien. Der Kläger trägt vor, er schreibe das CNC-Programm bei Neuanläufen selbst, habe hierzu Zwischentests durchzuführen und die erarbeiteten Programmdaten zu verbessern. Die notwendigen Geometriedaten habe er selbstständig zu ermitteln. Diese Programmiertätigkeit müsse bei den Bereichen Erfahrung, Denken und Handlungsspielraum/Verantwortung zu einer höheren Bewertung führen. Der Kläger müsse darüber hinaus Programme für die Messmaschine Scan-Max schreiben. Diese Programmierung entspreche dem Anforderungsprofil eines NC-Programmierers. Nach 2007 sei dem Kläger zudem die Aufgabe neu zugewiesen worden, die Auszubildenden der Beklagten in den technischen Berufen praktisch zu unterweisen. Dies begründe eine höhere Bewertung beim Thema "Mitarbeiterführung". Als weitere prägende Teilaufgabe sei die selbstständige Anlagenoptimierung in der Arbeitsaufgabe Maschineneinrichter 2 nicht berücksichtigt, da dort lediglich von einer Anregung von Maßnahmen zur Prozessoptimierung gesprochen werde.

    Schließlich ergäbe sich eine höhere Bewertung des betrieblichen Niveaubeispiels eines "Maschineneinrichters 2" auch aus dem Vergleich mit dem tariflichen Niveaubeispiel eines "Maschineneinrichters". Das betriebliche Niveaubeispiel stelle höhere Anforderungen an die Arbeitsaufgabe und komme trotzdem zu einer niedrigeren Bewertung.

    Der Kläger beantragt:

    1.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen, Az. 13 Ca 209/08 vom 15.01.2010 wird abgeändert.

    2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.04.2007 entsprechend der Entgeltgruppe 11 des Entgeltrahmen-Tarifvertrages (ERA-TV) für die Beschäftigten der Metallindustrie in Baden-Württemberg zu bezahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Rechtansichten. Sie trägt vor, sie könne heute nicht mehr feststellen, wann welche Schreiben der Paritätischen Kommission übergeben worden seien. Es sei aber davon auszugehen, dass das Schreiben des Klägers vom 21.01.2008 jedenfalls in einer Sitzung der Paritätischen Kommission vom 22.07.2008, in der die Reklamation des Klägers überprüft worden sei, vorgelegen habe.

    Sie führt aus, soweit das Reklamationsverfahren tatsächlich einen Verfahrensfehler aufweise, habe dies auf das Ergebnis der Reklamationsprüfung keinen Einfluss haben können. Zu berücksichtigen sei, dass die vom Kläger in seiner Reklamation gerügten Bewertungsfehler gem. § 3.2.3 ETV ERA nicht geltend gemacht werden konnten. Eine nicht erfolgte Überprüfung durch den Arbeitgeber gem. § 10.2 ERA-TV könne höchstens zu einer zeitlichen Verzögerung des Verfahrens führen, weil der Arbeitgeber einen möglichen Fehler bei der Entgeltfindung sofort hätte korrigieren können. Auf die Entgeltgruppe selbst bleibe dies aber ohne Einfluss. Selbst ein relevanter Verfahrensfehler führe zudem entsprechend § 7.3.7 Satz 2 ERA-TV allenfalls zur Unverbindlichkeit des Ergebnisses, so dass die Reklamation durch das Gericht an die betrieblichen Gremien zur erneuten Durchführung des Reklamationsverfahrens zurückzuverweisen wären.

    Die Beklagte meint, die vom Kläger beanstandete Einstufung der betrieblichen Arbeitsaufgabe betreffe einen Vorgang, der die Rechtssphäre des Klägers in keiner Weise berühre. Ihm komme kein individualrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Einstufung der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe zu.

    Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vertritt die Beklagte die Auffassung, solche könnten nach § 3.2.3 ETV ERA in den ersten 3 Jahren nach ERA-Einführung auch im Gerichtsverfahren nicht geltend gemacht werden, da ansonsten die von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Befriedungswirkung nicht eintreten würde. Da eine Befassung im Reklamationsverfahren jedenfalls ausgeschlossen sei, würde die direkte Verweisung auf den Rechtsweg zu einer Konfliktverschärfung führen. Im Übrigen würden sich aus dem Vorbringen des Klägers keine groben Bewertungsfehler ergeben. Vielmehr lege der Kläger lediglich erneut im Sinne einer klassischen Eingruppierungsklage dar, welche Tätigkeiten er ausführe und mit welchen Bewertungen man diese versehen müsse. Die Bewertung des betrieblichen Ergänzungsbeispiels "Maschineneinrichter 2" im Bewertungsmerkmal Denken hält die Beklagte auch im Vergleich zu dem tariflichen Niveaubeispiel Maschineneinrichter für sachgerecht, weil bei der betrieblichen Arbeitsaufgabe die Teilaufgabe "Steuern und Überwachen der organisatorischen Abläufe" aus dem tariflichen Niveaubeispiel nicht zur übertragenen Arbeitsaufgabe gehörten. Auch die Teilaufgaben "Bearbeiten und Prüfen von Werkstücken" und "Beseitigen von Störungen" hätten bei der betrieblichen Arbeitsaufgabe eine andere Wertigkeit als bei dem tariflichen Niveaubeispiel.

    Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien in seinen Einzelheiten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze (Kläger vom 26.03.2010, 11.08.2010 und 22.12.2010, Beklagte vom 17.05.2010 und 21.09.2010) sowie die Sitzungsniederschriften vom 15.07.2010 und 13.01.2011 verwiesen.

    Mit Schriftsatz vom 21.02.2011 hat der Kläger beantragt die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Hinsichtlich der Begründung des Antrags wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes (Bl. 113 ff. d. Berufungsakte) verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

    I.

    Die Klage ist zulässig.

    1.

    Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das Feststellungsinteresse ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Das Feststellungsinteresse muss sich nicht notwendigerweise auf das Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit beziehen, sondern kann sich auf einzelne Folgen eines Rechtsverhältnisses beziehen, soweit durch eine gerichtliche Entscheidung eine abschließende Klärung erreicht wird (vgl. nur BAG 06.05.2009 - 10 AZR 313/08 - [...]). Sowohl für den öffentlichen Dienst als auch für die Privatwirtschaft ist allgemein anerkannt, dass Klagen auf Feststellung, dem Arbeitnehmer eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu bezahlen, zulässig sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche für zurückliegende Vergütungszeiträume beziffern und mit einer Leistungsklage geltend machen könnte. Denn mit der Feststellungsklage wird über den reinen Zahlungsanspruch hinaus auch der "Status" des Arbeitnehmers für die Vergangenheit und Zukunft bestimmt. Zumindest für die Zukunft ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich, die sich ergebenden Differenzbeträge zu beziffern. Zudem ist es angesichts der Komplexität mancher Entgeltsysteme prozessökonomisch, den Streit auf die Frage zu beschränken, in welche Vergütungsgruppe der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Mit der Entscheidung über diese Frage wird im allgemeinen eine abschließende Klärung erreicht (vgl. nur BAG 19.03.1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; BAG 21.10.1992 - 4 AZR 69/92 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 164; ausführlich Schwab/Weth-Zimmerling, ArbGG, 2. Aufl., § 46 Rn 121 ff.). Für die Privatwirtschaft gilt nichts anderes (BAG 23.09.1992 - 4 AZR 30/92 - AP BGB § 612 a Diskriminierung Nr. 1).

    2.

    Die Ausgleichszahlungen nach dem ETV ERA lassen das Feststellungsinteresse des Klägers nicht entfallen, weil, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Bezahlung nach der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe 11 ERA-TV zu einem höheren Entgelt für den Kläger führen würde.

    II.

    Die Klage ist aber nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend einer höheren Entgeltgruppe als die Entgeltgruppe 8 zu bezahlen.

    1.

    Dem Anspruch auf Feststellung der Vergütungspflicht für eine bestimmte Entgeltgruppe steht die tariflich vorgesehene Beschränkung der Überprüfbarkeit nicht entgegen.

    Nach § 9.1 ERA-TV hat der Beschäftigte Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. Diesen Anspruch kann der Beschäftigte auch vor den Arbeitsgerichten durchsetzen. Allerdings setzt dies voraus, dass der Arbeitnehmer, wenn er meint, die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Entgeltgruppe bleibe hinter seinem Anspruch zurück, zunächst das in § 10 ERA-TV festgelegte Reklamationsverfahren beschreitet. Der Tarifvertrag hat die Prüfung der Frage, ob eine vom Arbeitgeber definierte Arbeitsaufgabe zutreffend bewertet wurde und ob die dem Beschäftigten im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht, in erster Linie der nach § 7 ERA-TV in den Betrieben zu bildenden Paritätischen Kommission zugewiesen (LAG Baden-Württemberg 27.05.2010 - 3 TaBV 3/09 - Rn 154 ff., [...]). Dieser kommt aufgrund ihrer Sachnähe zu den betrieblichen Verhältnissen, insbesondere der betrieblichen Abläufe, den übertragenen Arbeitsaufgaben und deren Anforderungen ein besonderer Sachverstand zu. Ihre Entscheidung stellt der Sache nach ein Schiedsgutachten über die dem Anspruch des Beschäftigten nach § 9.1 ERA-TV zugrundeliegenden Tatsachen dar.

    In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Tarifverträgen betriebliche Einrichtungen wie Paritätischen Kommission oder andere Stellen geschaffen werden können, die die Aufgabe eines Schiedsgutachters haben. Derartige Schiedsgutachtenvereinbarungen verstoßen nicht gegen das im Arbeitsrecht mit wenigen Ausnahmen geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 101 ArbGG). Die für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung ist allein materiell-rechtlicher Natur. Sie führt zur entsprechenden Anwendung der §§ 317 ff. BGB (BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - Rn. 26 m.w.N.., AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe).

    Die Entscheidung der Paritätischen Kommission ist gem. § 10.7 ERA-TV überprüfbar. Allerdings kann der Beschäftigte nach dieser tariflichen Vorschrift nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 ERA-TV vorgenommen worden ist. Dies entspricht im Wesentlichen dem Maßstab von §§ 317, 319 Abs. 1 BGB, die eine Überprüfung auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrundeliegenden Vorschriften vorsehen.

    Hält die Entscheidung der Paritätischen Kommission der Prüfung unter Beachtung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs von § 10.7 ERA-TV nicht stand, hat das Gericht in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB über den Anspruch des Beschäftigten nach § 9.1 ERA-TV unter eigener Feststellung der hierzu erforderlichen Tatsachen zu entscheiden. Für eine entsprechende Anwendung von § 7.3.8 ERA-TV, wonach die vom Betriebsrat oder Arbeitgeber angefochtene Einstufung einer Arbeitsaufgabe durch die Paritätischen Kommission bei gerichtlicher Aufhebung durch die Paritätischen Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten ist, lässt der Tarifvertrag keinen Raum. Bereits nach seiner Systematik betrifft § 7.3.8 ERA-TV auch in Verbindung mit der Verweisungsnorm von § 10.4 ERA-TV alleine die Überprüfung einer Entscheidung der Paritätischen Kommission auf Antrag des Arbeitsgebers oder des Betriebsrats. Der Beschäftigte ist nach § 10.7 ERA-TV nicht auf den Antrag verwiesen, die Entscheidung der Paritätischen Kommission für unverbindlich zu erklären. Eine solche Einschränkung wäre mit dem grundrechtlichen Anspruch des Beschäftigten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auf Gewährung effektiven Rechtschutzes auch nicht vereinbar. Darüber hinaus würde eine solche Einschränkung der Überprüfung des Grundentgeltanspruchs des Beschäftigen der Paritätischen Kommission materiell die Stellung eines Schiedsgerichtes einräumen, was durch § 101 ArbGG ausgeschlossen ist.

    2.

    Der Kläger legt aber keine Verfahrensfehler dar, die zur Unbeachtlichkeit der Entscheidung der Paritätischen Kommission, wonach die vom Kläger ausgeführte Arbeitsaufgabe in die Entgeltgruppe 8 eingestuft ist, führen würde.

    a)

    Entgegen der Auffassung des Klägers führt nicht jeder Verfahrensverstoß zur Unbeachtlichkeit der Entscheidung der Paritätischen Kommission. Vielmehr ergibt sich eine solche Folge nur, wenn der Verfahrensfehler das Ergebnis beeinflusst haben könnte (vgl. BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - Rn. 28, a.a.O.).

    Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Die Tarifvertragsparteien wollten die Beurteilung und Bewertung der übertragenen Arbeitsaufgabe soweit möglich der sachnäheren Paritätischen Kommission überlassen. Dieser Wille der Tarifvertragsparteien zeigt sich unter anderem in der Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV, aber auch in der auf die grobe Unbilligkeit begrenzte Überprüfung materieller Fehler in § 10.7 Satz 2 ERA-TV. Mit dieser den Tarifvertrag prägenden Absicht einer weitestgehenden Übertragung der Bewertung auf die Paritätischen Kommission wäre eine Auslegung unvereinbar, nach der jeder Verfahrensmangel die Verbindlichkeit der Entscheidung der Paritätischen Kommission beseitigen würde.

    Die Darlegung eines Verfahrensmangels und dessen Bedeutung für das Ergebnis der Entscheidung der Paritätischen Kommission obliegt dem Beschäftigten, als demjenigen, der sich auf die Unrichtigkeit der Entscheidung der Paritätischen Kommission beruft (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 319 Rn. 7).

    b)

    Soweit der Kläger beanstandet, er sei entgegen § 10.2 Satz 3 ERA-TV nicht über das Ergebnis einer Überprüfung seiner Reklamation durch den Arbeitgeber informiert worden, ist nicht ersichtlich, weshalb sich dieser Verfahrensfehler auf das Ergebnis der Entscheidung der Paritätischen Kommission hätte auswirken können.

    § 10.2 und § 10.3 ERA-TV statuiert keine Pflicht zu einem "Einverständnisverfahren", in dem sich der Beschäftigte und Arbeitgeber um eine Einigung über die Reklamation bemühen müssten. Auch kann § 10.2 ERA-TV nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber das Ergebnis seiner Überprüfung begründen müsste.

    Mit der Pflicht zur schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung soll in erster Linie Klarheit über eine etwaige Abhilfe des Arbeitgebers und damit gegebenenfalls über eine veränderte Entgeltgruppe bzw. Einstufung der Arbeitsaufgabe des Beschäftigten geschaffen werden. Zwar schließt der Tarifvertrag nicht aus, dass der Arbeitgeber in Zusammenhang mit der Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung in einen Dialog mit dem Beschäftigten über die Gründe seiner Entscheidung tritt, um ein Einverständnis herzustellen. Der Tarifvertrag verlangt aber solches ebenso wenig, wie es dem Beschäftigten die Möglichkeit einräumt, nach der Befassung durch den Arbeitgeber gegenüber der Paritätischen Kommission seine Reklamation nochmals weitergehend begründen zu können.

    Im Übrigen hat der Kläger zwar in seinem Schriftsatz vom 11.08.2010 ausgeführt, er hätte bei einer korrekten Information noch weit intensiver aus der Tätigkeitsbeschreibung in seinem Arbeitsvertrag heraus argumentieren können. Eine solche Argumentation hätte aber für die Paritätischen Kommission keinen Anlass für eine andere Bewertung gegeben, weil für die Bewertung nicht eine Tätigkeitsbeschreibung im viele Jahre zurückliegenden Arbeitsvertrag maßgeblich ist, sondern gemäß § 5.1.1 ERA-TV ausschließlich die entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation tatsächlich übertragene Arbeitsaufgabe. Der Kläger hat daher nicht dargelegt, dass bei einer ordnungsgemäßen Mitteilung der Beklagten nach § 10.2 Satz 3 ERA-TV seine ergänzende Begründung zu einer anderen Entscheidung der Paritätischen Kommission hätte führen können.

    Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Mitteilung an den Kläger unterblieb, weil die Beklagte in Absprache mit dem Betriebsrat auf eine eigene Überprüfung nach § 10.2 ERA-TV verzichtet und die Prüfung der Reklamation insgesamt der Paritätischen Kommission überlassen hatte. Mindestanforderungen an die Überprüfung durch den Arbeitgeber sind dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Daher stellt es grundsätzlich keine Schlechterstellung des Beschäftigten dar, wenn der Arbeitgeber zur Vereinfachung und Beschleunigung des Reklamationsverfahrens die generelle Entscheidung trifft, den Reklamationen zunächst grundsätzlich keine Folge zu leisten, sondern sie sogleich von der Paritätischen Kommission prüfen zu lassen.

    Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen die Verfahrensregeln von § 10.2 Satz 3 und § 10.3 Satz 1 ERA-TV auch dadurch geheilt, dass die Beklagte nach der Reklamation des Klägers am 03.12.2008 diesem die endgültige Einstufung mitgeteilt hat, was der Kläger mit seinem erneuten Reklamationsschreiben vom 23.12.2008 beantwortete, worüber die Paritätische Kommission am 12.03.2009 abschließend entschied.

    c)

    Aufgrund des Vortrags der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Paritätischen Kommission weder das Reklamationsschreiben vom 21.01.2008 noch die Klageschrift vom 05.06.2008 sowie der klägerische Schriftsatz des Ausgangsverfahrens vom 22.10.2008 vorlagen oder die Paritätischen Kommission sonst über deren Inhalt im Einzelnen informiert wurde. Die unterbliebene Information hinsichtlich des Inhalts des Reklamationsschreibens vom 21.01.2008 stellt zwar einen schweren Verfahrensfehler dar, dieser konnte sich aber wegen der Übergangsvorschrift des § 3.2.3 ETV ERA ausnahmsweise nicht auf das Ergebnis der Entscheidung der Paritätischen Kommission auswirken.

    aa)

    Zwar kommt, wie dargelegt, dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für Verfahrensfehler im Sinne von § 10.7 ERA-TV zu. Der Beklagten obliegt aber im Rahmen einer sekundären Beweislast die Darstellung des der Erkenntnis des Klägers entzogenen internen Vorgangs, welche Unterlagen bzw. Informationen die Beklagte im Reklamationsverfahren der Paritätischen Kommission zugeleitet hat.

    Nachdem die Beklagte zur Frage der Weiterleitung des Reklamationsschreibens selbst keine sicheren Angaben machen konnte, hat die Kammer davon auszugehen, dass eine Vorlage des Reklamationsschreibens nicht dargelegt ist.

    bb)

    Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, das Reklamationsschreiben des Klägers an die Paritätischen Kommission weiterzuleiten oder diese auf andere Weise vollständig über die Reklamation und ihre Begründung zu informieren.

    Das Reklamationsverfahren dient nicht einer nochmaligen allgemeinen Überprüfung der Entgeltgruppe des Beschäftigten und der Einstufung der Arbeitsaufgabe, sondern verlangt eine Beschäftigung und Auseinandersetzung mit den vom Beschäftigten erhobenen Einwendungen. Dies ergibt sich aus der Pflicht des Beschäftigten, bei einer Reklamation gemäß § 10.1 Satz 2 ERA-TV darzulegen, aus welchen Gründen er die Entgeltgruppe für unzutreffend erachtet. Nur in Kenntnis der Einwendungen des Beschäftigten kann die Paritätischen Kommission prüfen, ob bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe ein Gesichtspunkt übersehen wurde, der eine andere Bewertung der dem Beschäftigten zugewiesenen Arbeitsaufgabe rechtfertigt. Allerdings ergibt sich aus der Begründungspflicht des Beschäftigten auch, dass dieser seine Einwände bereits zusammen mit der Reklamation dargelegt haben muss.

    cc)

    Soweit der Kläger im Schreiben vom 23.12.2008 pauschal auf "auf das Vorbringen im Prozess" verwiesen hat, vermochte dies keine Pflicht der Beklagten auszulösen, der Paritätischen Kommission die bis dahin angefallenen Unterlagen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vorzulegen oder diese über den Stand des Gerichtsverfahrens zu informieren. Dahin gestellt bleiben kann, ob eine Inbezugnahme des Inhalts konkreter Schriftstücke im Rahmen einer Reklamation den Arbeitgeber verpflichtet, die Paritätische Kommission entsprechend zu unterrichten. Der nicht näher spezifizierte Verweis auf ein Prozessvorbringen zwingt den Arbeitgeber aber nicht, Prozessakten der Paritätischen Kommission vorzulegen oder im Einzelnen zu prüfen, welches Vorbringen aus einem Arbeitsgerichtsverfahren für die Reklamation erheblich sein könnte.

    dd)

    Die unterbliebene Information über den Inhalt des Reklamationsschreibens vom 21.01.2008 wirkt sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht auf das Ergebnis der Entscheidung der Paritätischen Kommission aus.

    Nach § 3.2.3 ETV ERA kann innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht. Da die betriebliche ERA-Einführung bei der Beklagten zum 01.04.2007 erfolgte, war daher sowohl zum Zeitpunkt des Schreiben vom 21.01.2008, als auch zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Paritätischen Kommission über die Reklamation am 12.03.2009 die Reklamationsmöglichkeit des Klägers beschränkt.

    Seine Reklamation begründete der Kläger im Schreiben vom 21.01.2008 aber gerade nicht damit, dass die ihm übertragene Arbeitsaufgabe nicht mit der bewerteten Arbeitsaufgabe des "Maschineneinrichters 2" übereinstimmt. Das Reklamationsschreiben betont vielmehr, dass die Zuordnung der vom Kläger ausgeführten Tätigkeit zur Arbeitsaufgabe "Maschineneinrichter 2" zutreffend sei. Beanstandet wurde vielmehr, die Bewertung des "Maschineneinrichters 2" sei nicht entsprechend den Vorgaben des ERA-TV erfolgt. Sie entspreche zudem nicht der eines Maschineneinrichters, sondern der des tariflichen "Maschinenbedieners 2".

    Mit dieser Begründung lief die Reklamation aber ins Leere, denn eine solche wiederholte Beschäftigung der Paritätischen Kommission mit der Bewertung einer Arbeitsaufgabe wollten die Tarifvertragsparteien während der Einführung des ERA-TV gerade ausschließen.

    Auch soweit die Reklamation darauf gestützt wurde, die Bewertung der Arbeitsaufgabe weiche von der erbrachten Leistung des Klägers und der Beschreibung seiner Tätigkeit im Arbeitsvertrag ab, liegt hierin nicht die Behauptung, die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe entspreche nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe. Der Kläger hatte dabei verkannt, dass das tarifliche Vergütungssystem individuelle Leistungen beim Grundentgeltanspruch ebenso wenig berücksichtigt wie vertragliche Abreden. Entscheidend ist alleine, welche Aufgabe dem Beschäftigten nach der vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitsorganisation übertragen wurden.

    Da die vom Kläger in seiner Reklamation dargelegten Gründe somit gemäß § 3.2.3 ETV ERA unbeachtlich waren, war deren genaue Kenntnis für die Entscheidung der Paritätischen Kommission über die Zurückweisung der Reklamation im vorliegenden Fall nicht maßgeblich.

    3.

    Die Bewertung der dem Kläger übertragenen Arbeitsaufgabe erfolgte auch nicht unter einer groben Verkennung des Grundsatzes von § 5.1 ERA-TV.

    Nach § 5.1.2 ERA-TV sind bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Wertigkeit der Arbeitsaufgabe prägen.

    a)

    Die Bewertung der Arbeitsaufgabe des Klägers erfolgte gem. § 6.4.3 ERA-TV durch Vergleich mit den betrieblichen Ergänzungsbeispiel "Maschineneinrichter 2". Dabei wurde die Arbeitsaufgabe des Klägers ohne Änderung in der Aufgabenbeschreibung diesem Ergänzungsbeispiel zugeordnet.

    b)

    Eine grobe Verkennung der Grundsätze von § 5.1 ERA-TV würde voraussetzen, dass eine dem Kläger übertragene Teilaufgabe offensichtlich in der Aufgabenbeschreibung unberücksichtigt blieb, obwohl sie offensichtlich zeitlich und inhaltlich wertprägend ist, also evident zu einer vom betrieblichen Ergänzungsbeispiel abweichenden Bewertung bei mindestens einem Bewertungsmerkmal führt und sich gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Fehlern hieraus gemäß § 6.1.5 ERA-TV die Zuordnung einer anderen Entgeltgruppe ergäbe.

    c)

    Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, im Gegensatz zur Aufgabenbeschreibung "Maschineneinrichter 2" obliege ihm nicht nur das "Rüsten und Einrichten aller komplexen und teilweise verketteten Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen in einem Fertigungsbereich", sondern in drei Fertigungsbereichen, hat der Kläger nicht dargelegt, bei welchem Bewertungsmerkmal sich diese vom betrieblichen Ergänzungsbeispiel abweichende Teilaufgabe auswirken soll. Damit ist aber nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine Teilaufgabe handelt, die die ihm übertragene Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägt.

    Dasselbe gilt soweit sich der Kläger darauf beruft, abweichend von der Beschreibung der Arbeitsaufgabe des betrieblichen Ergänzungsbeispiels sei ihm nicht nur übertragen "Maßnahmen zur Prozessoptimierung anzuregen", sondern selbständig Prozess- und Anlagenoptimierungen auszuführen. Auch diesbezüglich legt der Kläger nicht dar, für welches Bewertungsmerkmal aus welchen Gründen sich hieraus eine vom betrieblichen Ergänzungsbeispiel abweichende Beurteilung ergeben soll.

    d)

    aa)

    Soweit der Kläger behauptet, über die Aufgabenbeschreibung des "Maschineneinrichters 2" hinaus, sei ihm die Aufgabe des Schreibens von CNC-Programmen bei Neuanläufen, die Verbesserung der erarbeiteten Programmdaten aufgrund von Zwischentests, die Ermittlung der Geometriedaten und die Durchführung von Kollisionsbetrachtungen sowie die Programmierung der Messmaschine Scan-Max übertragen, was beim Bewertungsmerkmal Erfahrung eine Bewertung nach E3 rechtfertige, ist nicht erkennbar, weshalb diese Teilaufgabe offensichtlich eine höhere Bewertung bei diesem Bewertungsmerkmal bewirken soll.

    Der Tarifvertrag bestimmt zu dem Bewertungsmerkmal Erfahrung in Nr. 1.2.2 der Anlage 1 zum ERA-TV:

    Dieses Teilmerkmal umfasst Kenntnisse und körperliches Können bzw. Fertigkeiten, die nach Abschluss der Ausbildung zusätzlich erforderlich sind, um die Arbeitsaufgabe zu erfüllen und durch Ausübung der Arbeitsaufgabe gewonnen werden.

    Bewertet wird die erforderliche Erfahrungsdauer, um die Arbeitsaufgabe zu beherrschen.

    Der Tarifvertrag bildet hierzu folgende Stufen:

    StufeBeschreibungPunkte
    E1Bis zu 1 Jahr1
    E2Mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren3
    E3Mehr als 2 Jahre bis zu 3 Jahren5
    (...)

    Bewertet wurde die Arbeitsaufgabe "Maschineneinrichter 2" mit E2.

    Woraus es sich ergeben soll, dass die vom Kläger dargelegte Teilaufgabe des Programmierens zwingend eine Erfahrung von mehr als zwei Jahren und nicht ebenfalls von bis zu zwei Jahren erfordern soll, hat er weder begründet noch wäre es für die Kammer ersichtlich. Die erhöhte Bewertung ergibt sich namentlich nicht offensichtlich aus dem tariflichen Niveaubeispiel "NC-Programmierer 1" (Kodierung: 08.03.04.05). Dort wird die Bewertung nach E3 mit der Programmierung von "Bearbeitungsabläufen mit unterschiedlichen Steuerungen und die Erstellung von Fertigungs- und Ablaufplänen" begründet. Eine solche umfassende Programmiertätigkeit hat der Kläger nicht dargelegt.

    bb)

    Auch soweit der Kläger durch die behauptete Programmiertätigkeit eine höhere Bewertung beim Bewertungsmerkmal Handlungsspielraum für gegeben erachtet, fehlt es an einer Begründung, weshalb diese Teilaufgabe offensichtlich zu einer Höherbewertung führen muss.

    In Anlage 1 zum ERA-TV ist dazu unter 3. ausgeführt:

    Der Handlungsspielraum umfasst den Freiheitsgrad und die Verantwortung für den:

    - Tätigkeitsspielraum,
    - Dispositionsspielraum und
    - Entscheidungsspielraum.

    Bewertet werden der Freiheitsgrad und die Verantwortung bei:

    - der Durchführung der Arbeit,
    - der Auswahl der erforderlichen Mittel oder
    - den zu treffenden Entscheidungen.

    Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, technische Sicherung und Art der Kontrolle den Handlungsspielraum/die Verantwortung begrenzen.

    Der Tarifvertrag bildet folgende Stufen:

    StufeBeschreibungPunkte
    H1Die Arbeitsdurchführung erfolgt nach Anweisungen.1
    H2Die Arbeitsdurchführung erfolgt nach Anweisungen mit geringem Handlungsspielraum bei einzelnen Arbeitsverrichtungen (einzelne Arbeitsstufen innerhalb einer Teilaufgabe).3
    H3Die Arbeitsdurchführung erfolgt nach Anweisungen mit Handlungsspielraum bei einzelnen Teilaufgaben (Teil eines Gesamtauftrags oder Arbeitsablaufes).5
    H4Die Arbeitsdurchführung erfolgt nach Anweisungen mit Handlungsspielraum innerhalb der Arbeitsaufgabe.7
    (...)

    Bewertet ist das betriebliche Ergänzungsbeispiel mit H2.

    Das vom Kläger in Bezug genommene tarifliche Niveaubeispiel des "NC-Programmierers 1" belegt keine offensichtliche gebotene Höherbewertung der Aufgabe des Klägers, weil die Begründung wiederum auf die Erstellung von Fertigungs- und Ablaufplänen verweist, also einer Teilaufgabe, die der Kläger für sich nicht in Anspruch nimmt.

    Zwar erscheint es nicht fernliegend, dass die Teilaufgabe Programmieren eine höhere Bewertung in diesem Bewertungsmerkmal zu begründen vermag, der Kläger hat aber in keiner Weise dargelegt, welcher Tätigkeits-, Dispositions- oder Entscheidungsspielraum bei den von ihm vorzunehmenden Programmierungen eröffnet sein soll und inwieweit ihm eine Freiheit oder besondere Verantwortung bei der Durchführung der Arbeit, der Auswahl der erforderlichen Mittel oder den zu treffenden Entscheidungen zukommt.

    Darüber hinaus wäre der Kläger nach Auffassung der Kammer mit der Berufung auf diesen Gesichtspunkt auch ausgeschlossen, weil er - wie oben dargelegt - seine Reklamation gerade nicht damit begründet hat, die bewertete Arbeitsaufgabe weiche von der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe ab, weil die wertigkeitsprägende Teilaufgabe Programmieren nicht berücksichtigt worden sei. Das von den Tarifvertragsparteien verfolgte Ziel, die Bewertung der Aufgaben soweit möglich der sachverständigen Paritätischen Kommission zu überlassen, gebietet es, die gerichtliche Prüfung einer groben Verkennung der Grundsätze von § 5.1.2 ERA-TV nur insoweit zuzulassen, als der Beschäftigte der Paritätischen Kommission auch ermöglicht hatte, seine Einwendungen zu prüfen. Dies schränkt den Beschäftigten auch nicht übermäßig ein, weil der Beschäftigte durch die Erhebung einer Reklamation nicht von weiteren Reklamationen ausgeschlossen ist. Er kann daher den zunächst nicht erhobenen Einwand in einer neuen Reklamation vorbringen und zur Prüfung stellen.

    cc)

    Ob die Teilaufgabe Programmieren im Bewertungsmerkmal Denken eine höhere Bewertung nach der Stufe E3 offensichtlich begründen würde, kann dahingestellt bleiben, weil auch eine um zwei Punkte erhöhte Bewertung der Arbeitsaufgabe nach § 6.1.5 ERA-TV jedenfalls nicht zur Zuordnung einer höheren Entgeltgruppe führen würde.

    d)

    Auch hinsichtlich des Bewertungsmerkmals "Mitarbeiterführung" führen die vom Kläger angeführten Teilaufgaben, die sich nicht in der Stellenbeschreibung des herangezogenen betrieblichen Ergänzungsbeispiels finden, nicht offensichtlich zu einer höheren Bewertung. Der Kläger hat sich diesbezüglich darauf berufen, er sei als Einsteller für eine bestimmte Schicht als Verantwortlicher auch für die Planung eines effektiven Arbeitseinsatzes zuständig. Zudem habe er kontinuierlich Auszubildende während ihrer praktischen Unterweisung zu betreuen.

    Der ERA-TV bestimmt in Anlage 1 unter 5.zum Bewertungsmerkmal Mitarbeiterführung:

    Mitarbeiterführung umfasst die personelle und gleichzeitig fachliche Weisungsbefugnis zugeordneter Mitarbeiter, ggf. unter Einbeziehung von Mitarbeitern aus anderen Bereichen; eine disziplinarische Zuordnung der Mitarbeiter ist dabei nicht zwingend Voraussetzung.

    Dabei werden die in der jeweiligen Führungssituation erforderlichen Kommunikationsprozesse zur Führung - wie z.B. Förderung, Betreuung, Beurteilung - unter Beachtung der Rahmenbedingungen berücksichtigt.

    Rahmenbedingungen sind weitere Faktoren, die die Führungssituation beeinflussen, wie z.B.: Geschäftsprozesse, Ressourcen, Mitarbeiterstruktur (u.a. Anzahl, Qualifikationen), Personalentwicklung, Arbeitssicherheit.

    Bewertet werden bei Aufgaben mit Mitarbeiterführung:

    - die notwendige Ausprägung der Zusammenarbeit,
    - die Anforderung an die Ausgestaltung des Führungsprozesses bei unterschiedlichen Rahmenbedingungen.

    Abweichend von der obigen Definition wird ausgeprägte fachliche Weisungsbefugnis mit der Stufe F1 bewertet, ohne dass gleichzeitig personelle Weisungsbefugnis vorliegt.

    Bei Aufgaben ohne Mitarbeiterführung erfolgt keine Bewertung dieses Merkmals.

    Der Tarifvertrag bildet hierzu folgende Stufen:

    StufeBeschreibungPunkte
    F1Erteilen von Anweisungen unter konstanten und überschaubaren Rahmenbedingungen und Zielen.2
    F2Erläuterungen der Ziele und Abklärung der Aufgabenstellung mit Anhörung der Mitarbeiter. Sich ändernde Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen sind nach Art und Umfang überschaubar.3
    F3Erreichung eines gemeinsamen Aufgabenverständnisses zur Zielerreichung, auch bei teilweise unterschiedlicher Interessenlage. Sich ändernde Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen sind abschätzbar.4
    (...)

    Danach ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger dargelegte Verantwortung für eine Schicht offensichtlich eine Bewertung nach F2 begründet. Dagegen spricht beispielsweise, dass die Tarifvertragsparteien selbst in dem tariflichen Niveaubeispiel "Vorarbeiter/in Montage" (Kodierung 08.04.01.05) ebenfalls lediglich die Mitarbeiterführung mit F1 bewertet hat.

    Eine höhere Bewertung ergibt sich auch nicht zwingend aus der Betreuung von Auszubildenden in ihrer praktischen Tätigkeit. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine Mitarbeiterführung im Sinne einer personellen oder fachlichen Weisungsbefugnis handelt. Die Aufgabe des Klägers ist nicht zu vergleichen mit der Zuständigkeit als Ausbildungsmeister (vgl. tarifliche Niveaubeispiele Kodierung 03.02.01.05 und 03.02.01.10).

    Zwar könnte je nach der betrieblichen Ausgestaltung und Delegation von Führungsverantwortung beim Kläger auch eine Bewertung nach F2 in Betracht kommen. Dies anhand der konkreten betrieblichen Situation zu prüfen, ist aber gerade Aufgabe der Paritätischen Kommission. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich jedenfalls kein Gesichtspunkt, der eine Bewertung nach F2 unabweisbar machen würde.

    e)

    Soweit der Kläger anführt, nicht berücksichtigt worden sei, dass er für die türkisch sprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter praktisch in jeder Schicht als Dolmetscher tätig werde und er es sei, der den Maschinenbedienern und dem Hilfspersonal die entsprechenden Weisungen und Arbeitsaufgaben in türkischer Sprache zuweise, die Beklagte also immer wieder auch seine Zweisprachigkeit in Anspruch nehme, fehlt es schon an der Darlegung, dass diese Dienste zu der dem Kläger übertragenen Arbeitsaufgabe gehören. Entgegen der klägerischen Auffassung würde diese Teilaufgabe zudem keine höhere Bewertung beim Bewertungsmerkmal Mitarbeiterführung oder Kommunikation nahelegen.

    3.

    Die Bewertung des betrieblichen Ergänzungsbeispiels dürfte nach Auffassung der Kammer zwar teilweise unter grober Verkennung der Grundsätze von § 6.4.3. Satz 3 iVm. § 6.4.1 ERA-TV erfolgt sein. Dies wirkt sich aber auf die Zuordnung der Entgeltgruppe nicht aus.

    a)

    Der Kläger ist nicht wegen § 3.2.3 ETV ERA gehindert, sich im gerichtlichen Verfahren auf eine grobe Verkennung der Grundsätze von § 6 ERA-TV zu berufen.

    Die Begrenzung des Inhalts der Reklamation nach § 3.2.3 ETV ERA schränkt seinen gerichtlichen Rechtschutz nicht ein.

    Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 3.2.3 ETV ERA ist die Entlastung der Paritätischen Kommission, die während der Phase der Einführung des ERA-TV gemäß § 7.2 mit der Einstufung der Arbeitsaufgabe stark beansprucht ist. Nachdem sie bei der Einführung des ERA-TV bereits die Einstufung der nach der betrieblichen Arbeitsorganisation vorhandenen Arbeitsaufgaben geprüft und vorgenommen hat, soll vermieden werden, dass diese Arbeit im Reklamationsverfahren kurze Zeit später wiederholt werden muss.

    Eine Einschränkung des Rechtsschutzes des Beschäftigten kann damit aber nicht verbunden sein. Es wäre mit seinem Recht auf effektiven Rechtschutz nicht vereinbar, wenn er für die Dauer von drei Jahren eine Bewertung der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe hinnehmen müsste, die unter einer groben Verkennung der tariflichen Grundsätze zustande gekommen ist und sich nicht gegen ein tarifwidriges Arbeitsentgelt zur Wehr setzen könnte.

    b)

    Der Kläger beanstandet zu Recht, dass aus dem betrieblichen Ergänzungsbeispiel nicht ersichtlich ist, weshalb es beim Bewertungsmerkmal Denken von der Bewertung des tariflichen Niveaubeispiels "Maschineneinrichter" (Kodierung: 08.01.01.20) abweicht.

    In dem tariflichen Niveaubeispiel wird das Bewertungsmerkmal Denken mit der Stufe D3 bewertet. Diese Bewertung wird dort wie folgt begründet:

    Die Ursachenanalyse der Ablaufstörung bzw. die Analyse der Fehlerschwerpunkte sowie die Anregungen zur Prozessoptimierung erfordern die Auswahl zutreffender Lösungswege aus bekannten Lösungsmustern.

    Nach der Aufgabenbeschreibung des für die Arbeitsaufgabe des Klägers herangezogenen betrieblichen Ergänzungsbeispiels "Maschineneinrichter 2" gehört zu den Arbeitsaufgaben u.a.:

    Beseitigen von Störungen

    Ablaufstörungen an Maschinen (z.B. Werkzeugbruch, Kühlmittelstörungen) beheben bzw. beheben lassen. Störungsursachen feststellen. Werkzeuge und Parameter neu justieren. Maßnahmen zur Prozessoptimierung anregen. Störungsbeschreibungen weitergeben.

    Danach ist nicht ersichtlich, weshalb die selben Teilaufgaben, die nach dem tariflichen Niveaubeispiel eine Bewertung nach D3 begründen, hierfür bei den betrieblichen Ergänzungsbeispiel nicht ausreichen sollen. Alleine das Fehlen der Teilaufgabe "Analyse der Fehlerschwerpunkte" vermag den Unterschied nicht zu erklären. Mit dem Wort "beziehungsweise" wird in der Begründung der Bewertung des tariflichen Niveaubeispiels zum Ausdruck gebracht, dass sowohl die Ursachenanalyse der Ablaufstörung als auch die Analyse der Fehlerschwerpunkte die wertprägende Auswahl zutreffender Lösungswege aus bekannten Lösungsmustern erfordern.

    Nach § 6.4 Sätze 1 und 3 iVm. § 6.4.1 Satz 1 ERA-TV sind betriebliche Ergänzungsbeispiele unter Beachtung der Einstufung der tariflichen Niveaubeispiele zu bewerten. Dies schließt zwar nicht aus, dass gleiche Teilaufgaben aufgrund betrieblicher Besonderheiten anders als im tariflichen Niveaubeispiel bewertet werden. Legt aber der Beschäftigte wie hier die Abweichung von tariflichen Niveaubeispielen dar, muss der Arbeitgeber zumindest plausibel machen, weshalb bei dem betrieblichen Ergänzungsbeispiel eine Abweichung in Betracht kommt. Die Ausführungen der Beklagten genügen hierfür nicht, weil die von ihr zur Abgrenzung von dem tariflichen Niveaubeispiel angeführten Teilaufgaben für die Bewertung des Bewertungsmerkmals Denken in dem tariflichen Niveaubeispiel gerade keine Rolle gespielt haben. Aus diesen Gründen ist von einer groben Verkennung des Grundsatzes auszugehen, dass das betriebliche Ergänzungsbeispiel unter Beachtung der Einstufungen des tariflichen Niveaubeispiels zu erfolgen hat.

    c)

    Entgegen der Auffassung des Klägers kann dagegen bei dem Bewertungsmerkmal Handlungsspielraum nicht von einer Identität der wertprägenden Teilaufgaben des betrieblichen Ergänzungsbeispiels und des tariflichen Niveaubeispiels ausgegangen werden.

    In dem tariflichen Niveaubeispiel "Maschineneinrichter" wird die Bewertung nach H3 wie folgt begründet:

    Das Optimieren des Bearbeitungsabläufe sowie das Steuern und Überwachen der organisatorischen Abläufe setzen Handlungsspielraum bei einzelnen Teilaufgaben voraus.

    Während aber als Teilaufgabe im tariflichen Niveaubeispiel sowohl die "Optimierung von Bearbeitungsabläufen" als auch als eigenständiger Unterpunkt der Bereich "Steuern und Überwachen der organisatorischen Abläufe" mit verschiedenen dazugehörigen Aufgaben geschildert ist, fehlt dies bei der Aufgabenbeschreibung des betrieblichen Ergänzungsbeispiels. Die Auffassung des Klägers, die im betrieblichen Ergänzungsbeispiel beschriebene Teilaufgabe "Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit überprüfen ggf. Feinsteuerung und Rüstungsoptimierung innerhalb des Produktionsprogramms der Fertigsteuerung" sei mit den in Bezug genommenen Teilaufgaben des tariflichen Niveaubeispiels praktisch identisch, teilt die Kammer nicht. Vielmehr legt die Aufgabenbeschreibung des tariflichen Niveaubeispiels eine umfassendere Verantwortung für die Steuerung organisatorischer Abläufe sowie von Bearbeitungsabläufen mit größerem Handlungsspielraum nahe.

    d)

    Die höhere Bewertung des betrieblichen Ergänzungsbeispiels von D2 nach D3 bewirkt aber nur eine Erhöhung der Bewertungspunkte für dieses Merkmal von 3 auf 5. Das betriebliche Ergänzungsbeispiel wäre zwar danach mit insgesamt 29 statt mit 27 Punkten zu bewerten. Hieraus ergibt sich aber keine Zuordnung einer höheren Entgeltgruppe, weil die Entgeltgruppe 8 die Gesamtpunktzahl von 27 bis 30 abdeckt.

    4.

    Dem Kläger steht aus seinem Arbeitsvertrag keine höhere Einstufung als nach Entgeltgruppe 8 zu.

    Während sich der tarifvertragliche Entgeltanspruch alleine aus der Bewertung der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe ergibt (§ 5.1.1 ERA-TV), kann sich ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe grundsätzlich auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

    Aus dem Vertrag des Klägers vom 21.05.1991 ergibt sich, dass dieser Anspruch auf Beschäftigung und damit auf Vergütung als "Einsteller" hat. Dem wird die Vergütung nach Entgeltgruppe 8 aber gerecht. Auch das tarifliche Niveaubeispiel "Maschineneinrichter" sieht eine Vergütung eines Einrichters nach der Entgeltgruppe 8 vor.

    III.

    1.

    Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auch nach dem klägerischen Schriftsatz vom 21.02.2011 nicht veranlasst.

    a)

    Die Voraussetzungen von § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger hat weder einen Verfahrensfehler des Gerichtes, eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt, noch nachträglich Tatsachen vorgetragen, die einen Wiederaufnahmegrund bilden würden.

    b)

    Die Ausführungen im Schriftsatz der klagenden Partei vom 21.02.2011 geben auch sonst keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung. Bei der nach § 156 Abs. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung des Gerichts ist einerseits die Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet und andererseits die Chance zur Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens oder einer gütlichen Einigung zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 156 Rn. 5).

    Soweit der Kläger Ausführungen zu Verfahrensfehlern der Beklagten bzw. der Paritätischen Kommission bei der Bearbeitung seiner Reklamation macht, handelt es sich um Gesichtspunkte die alle bereits Gegenstand der mündlichen Erörterung in der Verhandlung vom 13.01.2011 waren.

    Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.01.2011 (7 ABR 34/09) bezieht, vermag die Kammer keine Auswirkungen auf die vorliegende Entscheidung zu erkennen.

    Auch soweit der Kläger weitere Ausführungen zu dem Vergleich des herangezogenen betrieblichen Ergänzungsbeispiels mit dem tariflichen Niveaubeispiel des Maschineneinrichters sowie zur Frage der Teilaufgabe des Programmierens macht, ergeben sich über die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2011 erörterten Gesichtspunkte hinaus keine Umstände, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnten.

    Soweit schließlich der Kläger darauf verweist, dass bisher die Auswirkungen der Gruppenarbeit auf die Einstufung der Arbeitsaufgabe nicht erfasst und erörtert wurden, trifft dies zwar zu. Der Kläger hatte aber selbst bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen, die Gruppenarbeit bei der Beklagten sei wieder aufgegeben worden (s. Berufungsbegründung vom 26.03.2010 Seite 6, letzter Absatz, Schriftsatz vom 11.08.2010, Seite 3, 3. Absatz). Nicht nachvollziehbar für die Kammer ist die Behauptung der klagenden Partei, der Aspekt der Gruppenarbeit habe bisher nicht eingebracht werden können, da er so nicht bekannt gewesen sei. Das verspätete Vorbringen neuer Angriffsmittel vermag eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. Zöller/Greger a.a.O.).

    2.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    3.

    Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.