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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Abgrenzung zwischen versichertem Unfallereignis und nicht versicherter Eigenbewegung

    | Auch wenn sich der Versicherungsschutz in Erweiterung des Unfallbegriffs bedingungsgemäß auch auf die Zerrung oder Zerreißung von „Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln“ durch „erhöhte Kraftanstrengung“ erstreckt, wird hiervon eine durch Eigenbewegung verursachte Meniskusverletzung nicht erfasst. Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe. |

     

    Sachverhalt

    Der VN war auf einer Baustelle mit der Montage einer Maschine betraut. Nach seiner Schilderung befand er sich im unteren Teil der Maschine, um etwas zu schrauben. Dabei habe sich sein linkes Knie fest in einer „Schiene“ befunden, d. h. zwischen zwei dort verlaufenden Materialbändern. Weil er ein Werkzeug gebraucht habe, habe er sich umgedreht. Er habe den Oberkörper nach rechts gedreht. Dabei habe er einen „Knackser“ im linken Knie und sofort Schmerzen gespürt. Das Knie sei angeschwollen. Er sei daraufhin aus der Maschine herausgegangen und auf die Leiter gestiegen, die zur oberen Etage der Maschine geführt habe. Bereits auf der ersten Sprosse habe sein Knie erneut geknackt. Es liege ein Dauerschaden vor.

     

    Der VN ist der Ansicht, dass ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Insbesondere fehle es nicht an einem äußeren Ereignis. Erst durch den Kontakt äußerer Umstände (Schiene) sei seine an sich unschädliche Eigenbewegung außer Kontrolle geraten. Das sah das LG anders und wies die Klage des VN auf Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung ab.