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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Verlangt VN Neubemessung, ist er an das Ergebnis gebunden und muss ggf. Differenz zurückzahlen

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Ergibt die auch vom VN vorbehaltene und von ihm ausgeübte Nachprüfung der Höhe der Invalidität eine geringere Entschädigung, ist der Differenzbetrag zurückzuzahlen (LG Bonn 4.9.13, 5 S 52/13, Abruf-Nr. 141246).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die VN hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen (AUB 94). Nach einem Skiunfall wurde die Invalidität mit 3/10 Daumenwert bemessen und entsprechend vom VR ausgeglichen. Die VN machte von dem von ihr vorbehaltenen Neubemessungsrecht Gebrauch. Der VR forderte, nachdem die Begutachtung eine neue Invalidität von 2/10 Daumenwert ergeben hat, den Differenzbetrag zurück. Die VN hat dies für unberechtigt gehalten, weil der VR den höheren Betrag anerkannt und keine Nachprüfung verlangt habe.

     

    Die Klage des VR hat in beiden Instanzen Erfolg gehabt. Für das Berufungsgericht war Folgendes maßgeblich:

     

    • Nach überwiegender Rechtsprechung und Literatur steht einer Forderung des VR auf Rückzahlung erbrachter Beträge nicht entgegen, dass er das Recht, eine Neubemessung zu verlangen, nicht selbst ausgeübt hat, sondern die Neubemessung auf Verlangen des VN erfolgt ist (siehe z.B. Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl. § 11 Rn. 2 m.w.N.). Das OLG Frankfurt a.M. vertritt hingegen in der auch vom AG zitierten abweichenden Entscheidung vom 18.9.08 (VK 09, 176 = VersR 09, 1653) eine Mindermeinung, der die Kammer nicht folgt. Entgegen der dort vertretenen Auffassung beinhaltet die in § 11 Abs. 1 AUB 94 geforderte, innerhalb der genannten Fristen vom VR abzugebende Erklärung, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt, keine rechtsgeschäftliche, schuldbegründende Wirkung. Deshalb bewirkt sie weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, an das der VR gebunden ist. Sinn und Zweck der Regelung ist nämlich nicht, die Leistungspflicht für den VR abschließend zu regeln, sondern sicherzustellen, dass der Versicherungsfall in den dort geregelten Zeitspannen bearbeitet wird. Folgt deshalb aus der Erklärung des VR - hier der Erklärung vom 17.5.10 - schon kein rechtsgeschäftlich bindendes Anerkenntnis, bedarf es auch keines Vorbehalts i.S.d. § 11 Abs. 4 AUB 94.

     

    • § 11 Abs. 4 AUB 94 dient einer endgültigen Bemessung des Invaliditätsgrads innerhalb einer dreijährigen Frist. Dies soll verhindern, dass die abschließende Bemessung der Invalidität auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben wird. Ohne einen entsprechenden Vorbehalt einer der Parteien ist nach der Regelung eine erneute Überprüfung regelmäßig ausgeschlossen. Macht jedoch eine der Parteien von ihrem Recht auf erneute ärztliche Bemessung Gebrauch, hat dies zur Folge, dass die Fälligkeit des Anspruchs auf Invaliditätsleistung insgesamt hinausgeschoben wird.

     

    • Die Regelung des § 11 Abs. 4 AUB 94 ist wirksam. Insbesondere handelt es sich nicht um eine unklare Klausel i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB. Eine Klausel ist nicht bereits unklar, weil Streit über ihre Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt (st. Rspr., vgl. nur BGH WM 09, 1180 m.w.N.). AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH VersR 08, 527). Der Erklärung nach § 11 Abs. 1 AUB 94 kann bei verständiger Würdigung auch durch einen juristischen Laien schon deshalb kein „Anerkenntnis“ im Sinne eines deklaratorischen oder abstrakten Schuldanerkenntnisses zukommen, weil § 11 Abs. 4 AUB 94 neben dem nach § 11 Abs. 1 AUB 94 geforderten „Anerkenntnis“ zugleich dem VR das Recht einräumt, eine Neubemessung zu verlangen. Dies wäre ausgeschlossen, wenn die nach § 11 Abs. 1 AUB 94 abzugebende Erklärung in jedem Fall bindend wäre.

     

    Praxishinweis

    Wer zur Nachprüfung berechtigt ist kann es sich überlegen, ob er Neubemessung verlangt. Verlangt er sie, ist er an das Ergebnis, wie es sich ggf. nach dem gerichtlichen Verfahren herausstellt, gebunden, auch wenn das Ergebnis ihm ungünstig ist. Das, und nur das, liegt „auf der Hand“ und entspricht im Übrigen, soweit ich sehe, einhelliger Meinung (Knappmann in Prölss/Martin, § 11 AUB 2008 Rn. 15; Mengen in Versicherungsrechtshandbuch, 2009, § 47 Rn. 227; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 146; Lücke VK 06, 173, 08, 185).

     

    Nach § 188 Abs. 1 VVG 2008 bedarf es für keine Seite mehr eines Vorbehalts. Das ändert nichts daran, dass die Neubemessung vor Ablauf der Frist geltend gemacht werden muss, wie es die AUB 2008 nun auch ausdrücklich vorsehen. Alte Bedingungen, die der Neuregelung widersprechen, sind in diesem Umfang unwirksam. § 188 VVG ist nicht zum Nachteil des VN abänderbar, § 191 VVG. Soweit die Neubemessung an einen Vorbehalt des VR geknüpft ist, bleibt es deshalb für diesen dabei. Dies benachteiligt den VN nämlich nicht. Die Rechtsfolgen einer Neubemessung (Bindung für beide Seiten) sind unverändert. Allerdings ist wegen § 191 VVG offen, ob eine Neubemessung einverständlich vereinbart werden kann, etwa erst nach Ablauf der nunmehr gesetzlichen Dreijahresfrist. Nach § 188 Abs. 2 VVG ist der VN über sein Nachprüfungsrecht zu belehren. Unterbleibt das, kann der VN auch nach Ablauf der Frist noch die Neubemessung, allerdings nur zum Fristablauf, verlangen. An den Rechtsfolgen einer daraufhin erfolgten Neubemessung ändert aber auch eine unterbliebene Belehrung nichts. Denn diese muss sich nicht auf die Folgen, sondern nur auf die Möglichkeit (Voraussetzungen) der Neufestsetzung erstrecken (§ 188 Abs. 2 S. 1 VVG).

     

    Der VN sollte also tunlichst gut überlegen, ob er eine Neubemessung verlangt oder nicht. Dabei sollte er sich nicht auf sein subjektives Empfinden verlassen. In vielen Fällen kann es sich lohnen, in eine Begutachtung im Vorfeld zu investieren, um die Chancen besser abschätzen zu können.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 75 | ID 42635476