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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    In diesen Fällen greift der Ausschlussgrund der geringfügigen Haut- oder Schleimhautverletzung

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. § 2 II (3) AUB 94 ist wirksam.
    • 2. Als geringfügig sind anzusehen solche Haut- oder Schleimhautverlet-zungen, die (erstens) keiner Behandlung bedürfen oder mit einfachen Mitteln wie etwa einem Pflaster selbst versorgt werden können und bei denen (zweitens) zu erwarten ist, dass sie alsbald folgenlos wieder verheilen. Abzustellen ist hierbei ausschließlich auf die Verletzung und nicht auf die möglichen Folgen, die dadurch entstehen, dass Erreger in den Körper gelangt sind.

    (OLG Hamm 21.7.15, 20 U 141/15, Abruf-Nr. 145898)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die mitversicherte Ehefrau des VN hatte sich bei einem Nadelstich eine Infektion mit Hepatitis C zugezogen. Der VR weigerte sich, Leistungen aus der abgeschlossenen Unfallversicherung zu erbringen. Er verwies auf den Infektionsausschluss. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

     

    Das OLG entschied, dass das LG die Klage zu Recht unter Hinweis auf § 2 II (3) AUB 94 abgewiesen hat. Nach dieser Klausel sind Infektionen grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung abgedeckt, es sei denn, dass die Krankheitserreger durch ein Unfallereignis in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfall gelten hierbei geringfügige Haut- und Schleimhautverletzungen.

     

    Dieser Wiederausschluss vom Wiedereinschluss (Senat VersR 08, 342) hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand. Er benachteiligt den VN nicht unangemessen. Schließt er eine Unfallversicherung ab, darf er zwar einen grundsätzlich umfassenden Schutz gegen Unfälle erwarten. Daher schränkt die Klausel den Versicherungsschutz ein und weicht somit vom normativen Leitbild der Unfallversicherung ab. Die Einschränkung rechtfertigt sich aber damit, dass Gesundheitsschädigungen nicht durch die Unfallversicherung abgedeckt werden sollen, wenn sie durch Infektionen hervorgerufen wurden. Das kommt in der Klausel deutlich zum Ausdruck. Betroffen sind hiervon gerade auch Infektionen aufgrund von Bagatellverletzungen. In einem solchen Fall steht als Ursache für die Erkrankung nämlich nicht das Unfallereignis, sondern die Infektion im Vordergrund (Senat a.a.O., Rn. 39 m.w.N.).

     

    Ob eine Hautverletzung als geringfügig anzusehen ist, beurteilt sich - entgegen der Auffassung des VN - nicht in erster Linie nach der Tiefe oder der oberflächlichen Ausbreitung der Verletzung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Verletzungsbild entstanden ist, das - objektiv gesehen - Veranlassung gibt, sich in ärztliche Behandlung zu begeben (vgl. OLG Köln VK 13, 168; LG Dortmund 2.10.14, 2 O 459/12, juris, Rn. 14). Denn als geringfügig wird der durchschnittliche VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Verständnismöglichkeiten und Interessen bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung abzustellen ist (vgl. nur BGH VersR 15, 706), solche Haut- oder Schleimhautverletzungen ansehen, die keiner Behandlung bedürfen oder mit einfachen Mitteln wie etwa einem Pflaster selbst versorgt werden können und bei denen zu erwarten ist, dass sie alsbald folgenlos wieder verheilen (Senat VersR 08, 342; vgl. auch OLG Köln a.a.O. m.w.N. und LG Dortmund a.a.O. - jeweils zu Ziff. 5.2.4.2 AUB 2002/04; vgl. zum Problem auch Kloth/Tschersich, r+s 15, 276, 281). Abzustellen ist hierbei - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - ausschließlich auf die Verletzung und nicht auf die möglichen Folgen, die dadurch entstehen, dass Erreger in den Körper gelangt sind (Senat a.a.O.).

     

    Praxishinweis

    Bedingungsgemäß sind Infektionen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ziff. 5.2.4 AUB 2010 unterscheidet sich von § 2 II 3 AUB 94 zwar in seiner Formulierung, nicht aber in seiner inhaltlichen Regelung (Grimm, Unfallversicherung, Ziff. 5 AUB Rn. 89). Der Ausschluss gilt dann natürlich auch für Infektionen, die über eine geringfügige Hautverletzung verursacht worden sind. Das hätte in Ziff. 5.2.4.1 AUB 2010 daher eigentlich nicht geregelt werden müssen. Allerdings wird diese Regelung in dem Wiedereinschluss der Ziff. 5.2.4.2 AUB 2010 wieder aufgegriffen. Damit besteht Versicherungsschutz für unfallbedingte Infektionen, wenn diese nicht unter Ziff. 5.2.4.1 fallen.

     

     

    Versichert sind danach auch die Folgen unfallbedingter Infektionen, soweit sie nicht durch Insektenbisse oder -stiche verursacht worden sind,

    • wenn die Haut- oder Schleimhautverletzung nicht geringfügig ist (hierzu hat sich das OLG zu der ganz herrschenden Meinung bekannt), oder
    • wenn die Verletzung über die Haut hinausgeht und das darunterliegende Gewebe erfasst hat (insoweit zutreffend OLG Karlsruhe VK 13, 149; unklar OLG Köln VK 13, 168; vom OLG Hamm nicht erörtert).

     

    Gerade der letzte Punkt wird oft übersehen! Im Streitfall wird es an entsprechendem Vortrag gefehlt haben, obwohl gerade bei einem Nadelstich der Gedanke an eine tiefergehende Verletzung naheliegt. Der Frage, ob nur die Haut verletzt war, oder ob nicht eine tiefergehende Verletzung vorgelegen hat, muss deshalb rechtzeitig nachgegangen werden. Für die Beweislast gilt das zuvor Gesagte, wobei dem VN die Auffassung des OLG Karlsruhe zugutekommen kann.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 204 | ID 43714740