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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    In diesen Fällen ist eine Hautverletzung als geringfügig anzusehen

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1.Ob eine Hautverletzung als geringfügig i.S.v. Nr. 5.2.4.1 AUB 04 anzusehen ist, beurteilt sich nicht in erster Linie nach der Tiefe oder der oberflächlichen Ausbreitung der Verletzung, sondern danach, ob ein Verletzungsbild entstanden ist, das - objektiv gesehen - Veranlassung gibt, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
    • 2.Beweispflichtig für den Wiedereinschluss der durch eine Ausschlussklausel ausgeschlossenen Verletzung ist der VN.

    (OLG Köln 21.9.12, 20 U 116/12, Abruf-Nr. 130834)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Versicherte (im folgenden VN) war in eine rostige Schraube getreten, die in unbekannter Tiefe in ihren Fuß eingetreten ist. Durch die dadurch verursachte Infektion ist ein Dauerschaden entstanden, für den die VN Entschädigung begehrte.

     

    Der VR hat es unter Hinweis auf die Infektionsklausel der AUB 2004 (wohl gleichlautend mit der AUB 99, 2008 und 2010) abgelehnt, Leistungen zu erbringen. Danach sind Infektionen ausgeschlossen, auch wenn sie auf Insektenstichen oder -bissen beruhen, oder wenn sie durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht worden sind. Versicherungsschutz besteht jedoch bei Infektionen durch andere Unfallverletzungen. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

     

    Das OLG weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Wiedereinschlusses - auch dafür, dass die Haut- oder Schleimhautverletzung mehr als nur geringfügig war - beim VN liegt (OLG Hamm r+s 07, 164; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AUB 2008 Nr. 5, Rn. 63; vgl. allgemein auch BGH VersR 09, 492 zum Wiedereinschluss bei Bandscheibenschäden). Dieser Beweis ist nicht erbracht.

     

    Als geringfügig wird der durchschnittliche VN solche Haut- oder Schleimhautverletzungen ansehen,

    • die keine Veranlassung geben, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen,
      • weil sie entweder überhaupt keiner Behandlung bedürfen
      • oder mit einfachen Mitteln wie etwa mit einem Pflaster selbst versorgt werden können
    • und bei denen zu erwarten ist, dass sie alsbald folgenlos wieder verheilen.

     

    (vgl. OLG Köln r+s 08, 345; OLG Hamm VersR 08, 342; OLG Koblenz r+s 04, 298; Knappmann in: Prölss/Martin, AUB 2008, Rn. 62; Naumann, zfs 10, 482; Bruck/Möller/Leverenz, VVG, Rn. 27).

     

    Dass es insoweit nicht entscheidend auf die Tiefe der Hautverletzung ankommt, wird dem durchschnittlichen VN dadurch verdeutlicht, dass nach den Bedingungen ausdrücklich als Beispielsfälle für geringfügige Hautverletzungen Insektenstiche oder Insektenbisse angeführt sind, obwohl hierdurch regelmäßig alle drei Hautschichten durchdrungen werden (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Die Wertung, ob eine Hautverletzung als geringfügig anzusehen ist, beurteilt sich deshalb nicht in erster Linie nach der Tiefe oder der oberflächlichen Ausbreitung der Verletzung, sondern danach, ob ein Verletzungsbild entstanden ist, das - objektiv und nicht lediglich aus der subjektiven Sicht des jeweiligen VN gesehen - Veranlassung gibt, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Das lag im Streitfall nicht vor.

     

    Darauf, wie tief die Schraube tatsächlich in den Fuß eingedrungen ist, kommt es nicht entscheidend an. Im Übrigen steht nicht einmal fest, dass die Schraube alle drei Hautschichten durchdrungen hat.

     

    Praxishinweis

    Anders als in der Entscheidung „Tod durch Rosenstich“ aus der letzten Ausgabe (VK 13, 149) handelt es sich hier um die üblichen Unfallversicherungsbedingungen. Danach kann es aus der Sicht des durchschnittlichen VN nicht zweifelhaft sein, dass er die Beweislast dafür hat, dass Versicherungsschutz besteht. Der VN muss also beweisen, dass die Infektion nicht durch einen Insektenstich oder -biss verursacht worden ist (hier unproblematisch), und dass das Unfallereignis nicht nur zu einer geringfügigen Haut- oder Schleimhautverletzung geführt hat. In der Mandantenberatung ist es daher wichtig, darauf hinzuweisen, dass bei solchen Verletzungen ein Arzt aufgesucht werden sollte, wenn eine spätere Infektion nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

     

    Auch wenn die Begründung des OLG Köln insoweit eher missverständlich ist, bleibt es dabei, dass es auf die Geringfügigkeit nicht ankommt, wenn die Verletzung nicht nur die Haut betrifft, sondern darüber hinausgeht und das darunterliegende Gewebe in Mitleidenschaft gezogen hat (OLG Karlsruhe VK 13, 149). In solchen Fällen besteht Versicherungsschutz. In Einklang mit meinen Bedenken (VK 13, 151) ist für die hier vorliegenden Bedingungen aber unstreitig, dass der VN hierfür die Beweislast trägt. Dieser Beweis war im Fall des OLG Köln nicht erbracht, sodass jedenfalls das gefundene Ergebnis zutrifft.

     

    Gegen die Definition der Geringfügigkeit selbst ist nichts zu erinnern. Sie entspricht dem Verständnis des durchschnittlichen VN.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Unfallbegriff und Beweislast beim Tod nach Rosenstich beim Blumenschneiden: OLG Karlsruhe VK 13, 149, mit Anmerkung Lücke
    • Allergische Reaktion und Unfallbegriff: Warum der VR in diesen Fällen zahlen muss: OLG München VK 12, 117
    • AUB: Leistungskürzung wegen mitwirkender Krankheiten und Gebrechen: BGH VK 12, 27
    • VR trägt volle Beweislast für Mitwirkung von Krankheiten etc. an der Gesundheitsschädigung: BGH VK 12, 59
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 168 | ID 42309771