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  • · Unfallversicherung

    Diese Ansprüche sind an eine ärztliche Invaliditätsbescheinigung zu stellen

    Bild: © #CNF - stock.adobe.com

    | Auch wenn an eine Invaliditätsbescheinigung in der privaten Unfallversicherung keine hohen Ansprüche zu stellen sind, genügt es nicht, wenn sie nur die Invalidität als solche, nicht jedoch die (Mit-)ursächlichkeit des Unfallereignisses feststellt. |

     

    Diese Klarstellung traf das OLG Dresden (11.3.25, 4 U 1213/24, Abruf-Nr. 249142). Es reicht nach Ansicht des Senats nicht aus, dass der Arzt einen konkreten, die Leistungsfähigkeit beeinflussenden Gesundheitsschaden bescheinigt. Kumulativ hinzutreten muss die ärztliche Feststellung, dieser sei Unfallfolge und von Dauer. Fehlt es hieran, sind Leistungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Das war vorliegend der Fall. Mit den vorgelegten ärztlichen Attesten und Unterlagen wurde teilweise keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung belegt. Hinsichtlich weiterer behaupteter Gesundheitsschäden fehlte die ärztliche Feststellung, dass diese zumindest auch als Unfallfolge eingetreten sind.

     

    Checkliste / Ärztliche Invalititätsbescheinigung

    Die Rechtssprechung stellt an die ärztliche Invalititätsbescheinigung diese Anforderungen:

     

    • Sie muss die Schädigung und den Bereich, auf den sich diese auswirkt, sowie die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißen, dass der VR bei seiner Leistungsprüfung vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invaliditätsursachen geschützt wird und stattdessen den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung seiner Leistungspflicht erstrecken muss (BGH 1.4.15, IV ZR 104/13, VersR 15, 617, Rn. 22).

     

    • Erforderlich sind somit die Angabe eines konkreten, die Leistungsfähigkeit beeinflussenden Gesundheitsschadens und die Aussage, dieser sei Unfallfolge und von Dauer (vgl. OLG Hamm 12.5.17, I-20 U 197/16, Rn. 65; OLG Karlsruhe 23.2.18, 12 U 111/17).

     

    • Es muss zumindest festgestellt werden, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden (mit)ursächlich ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., 5.2.18, 3 U 235/16).

     

    • Erforderlich ist eine Wertung erhobener Befunde in Form eines ärztlichen Schlusses auf die eingetretene dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person (OLG Sachsen- Anhalt 1.2.22, 1 U 26/21).

     

    • Gemessen an diesem Zweck muss die Invaliditätsfeststellung aber weder präzise Angaben zu Umfang und Ursache des Dauerschadens enthalten, noch muss sie hinsichtlich der Feststellung der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens überhaupt richtig sein (BGH, a. a. O.).
     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 136 | ID 50394664