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  • 06.05.2019 · Downloads allgemein · Personenversicherung · Unfallversicherung

    Schädigungen durch Eigenbewegungen

    Eine Feststellungsklage muss ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffen. Dieses liegt auch vor, wenn die Verpflichtung des VR zur Schadensregulierung nach den Bedingungen der Neuwertentschädigung festgestellt werden soll, der VN die Voraussetzungen einer strengen Wiederherstellungsklausel aber noch nicht erfüllt hat. Bei technischer Reparaturfähigkeit liegt solange keine Zerstörung vor, wie die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer Wertminderung, die durch den Versicherungsfall entstanden und nicht auszugleichen ist, den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht übersteigen. Insoweit kommt keine Neuwertentschädigung in Betracht. So entschied es das OLG Karlsruhe. Besonderheiten gelten in den Fällen, in denen das schädigende Ereignis auf Eigenbewegungen des Versicherten zurückzuführen ist. Dazu unsere Übersicht.