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  • · Fachbeitrag · Reiserücktrittskostenversicherung

    Anlass zur Reisestornierung bei Brustkrebs erst mit Befund

    | Bei einer Erkrankung an Brustkrebs besteht erst mit dem pathologischen Befund ein Anlass zur Stornierung der Reise. |

     

    So sieht es das AG Lahr (25.1.13, 5 C 268/12, Abruf-Nr. 133550). Es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die VN vorher nicht davon ausgeht, die Reise wegen einer schweren und unerwarteten Erkrankung nicht antreten zu können.

     

    PRAXISHINWEIS |  Entscheidender Punkt für die Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung des VN vorliegt, ist die nach der „Unverzüglichkeit“ der Stornierung. Diese Obliegenheit greift aber erst nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrunds ein. Bei der Reiserücktrittskostenversicherung ist Rücktrittsgrund i.d.R. eine unerwartete schwere Erkrankung. Dieses Tatbestandsmerkmal ist ein objektives Merkmal. Erst mit dem Befund steht objektiv fest, dass eine solche unerwartete und schwere Erkrankung vorliegt. Der objektive Versicherungsfall ist erst in diesem Moment eingetreten. Unerheblich ist, das die Erkrankung letztlich schon früher vorgelegen hat. Eine Vermutung oder Befürchtung reicht insofern nicht aus. Der VR kann also nicht verlangen, dass bereits bei dem Verdacht einer möglichen Krankheit die Reise storniert wird (hier: Entnahme einer Gewebeprobe).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 200 | ID 42423353