· Urteilsbesprechung · Wohngebäudeversicherung
Wegen nicht angezeigter Gefahrerhöhung bei Leerstand kann Leistung gekürzt werden
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Die Bestimmung „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“ ist als Gefahrerhöhungstatbestand in einer Deklaration im Versicherungsschein bzw. in den Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung im Hinblick auf die Steigerung des Brandrisikos unwirksam. Eine Erhöhung der Brandgefahr kann erst vorliegen, wenn zu dem Leerstehen weitere Umstände hinzukommen. So entschied es das OLG Schleswig. |
Sachverhalt
Der VN hatte 2018 ein Gebäude erworben. Er trat in den bisherigen Gebäudeversicherungsvertrag ein. Der VR stellte einen neuen Versicherungsschein aus, in dem es u.a. heißt:
Grund der Ausfertigung Neuantrag
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