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  • · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    Kündigung von Lebensversicherungsverträgen

    | Dem VN, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung geschlossen hat, steht im Falle der Kündigung bei Unwirksamkeit der in den allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Mindestbetrag zu. |

     

    Dieser darf nach einer Entscheidung des BGH die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten 
Deckungskapitals nicht unterschreiten (BGH 11.9.13, IV ZR 17/13, Abruf-Nr. 132981). Der BGH führt damit seine bisherige Rechtsprechung (12.10.05, IV ZR 162/03, VK 06, 17) fort. Im Übrigen findet nach der Entscheidung § 169 Abs. 3 S. 1 VVG auf solche Verträge weder über § 306 Abs. 2 BGB noch über die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung.

     

    PRAXISHINWEIS |  Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass der VR zumindest die Hälfte der Beträge einbehalten kann. Die Kündigung ist also für den VN nach wie vor ein schlechtes Geschäft. Seit 2008 gilt § 169 Abs. 3 S. 1 VVG. Danach besteht ein gesetzlicher Mindest-Rückkaufswert. Die Abschlusskosten werden auf die ersten fünf Jahre verteilt: Wer etwa nach einem Jahr die Beitragszahlung stoppt, muss nachträglich auch nur ein Fünftel der Abschlusskosten, vor allem Provisionen für die Vertreter, tragen.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 181 | ID 42365678