· Fachbeitrag · Private Lebensversicherung
Klauseln zum kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung sind wirksam
Der BGH hat entschieden, dass die von einem VR in seinen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nicht gegen das in § 169 Abs. 5 S. 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung verstoßen und nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sind.
1. Verbraucherverband klagt gegen Klauseln zum Stornoabzug
Der beklagte VR bietet Lebens- und Rentenversicherungen an. Dabei verwendet er Klauseln, die ihn bei einer Kündigung des Vertrags durch den VN zu einem Stornoabzug berechtigen. Dieser kann bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals betragen. Die Höhe des Abzugs ist hierbei abhängig vom sog. Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sie richtet sich nach der Differenz des für den maßgeblichen Monat gebildeten Zehnjahresdurchschnitts des Zinsswapsatzes und des Zinsswapsatzes, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde. Je nach Kapitalmarktsituation kann der Abzug fünf, zehn oder 15 Prozent des Deckungskapitals betragen oder ganz entfallen.
Der klagende Verbraucherverband hält diese Klauseln für unwirksam. Sie seien gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent und verstießen zudem mangels Bezifferung des Stornoabzugs gegen § 169 Abs. 5 S. 1 VVG. In der Vorinstanz hat der Kläger den beklagten VE darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus hat er Auskunft darüber begehrt, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klauseln enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapitallebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es dem Beklagten aufzugeben, die betroffenen Verbraucher mittels eines in seinem Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise in geeigneter Weise, über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Schließlich hat er den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
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