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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Rückwirkung des Notlagentarifs in der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung

    von RA Nikolaos Penteridis, FA für Versicherungsrecht, Sozialrecht und Medizinrecht, Bad Lippspringe

    Für die Rückwirkung des Notlagentarifs ist es nicht erforderlich, dass am 1.8.13 der Vertrag ruhend gestellt war (Leitsatz der Redaktion, KG 7.11.14, 6 U 194/11, Abruf-Nr. 143547).

     

    Sachverhalt

    Der VR (Kläger und Berufungsführer) verlangt von der VN die Zahlung von Beiträgen zu einer Krankenversicherung im Basistarif sowie zu einer Pflegepflichtversicherung. Vertragsbeginn war am 1.8.09. Zuvor bestand ein Krankenversicherungsverhältnis, welches der VR wegen bestehender Zahlungsrückstände mit sofortiger Würdigung kündigte. Die VN konnte sich die Prämienzuschläge und die Beiträge nicht leisten. Der VR mahnte die rückständigen Beiträge an und stellte mit Schreiben vom 23.10.09 das Ruhen der Leistungen mit Wirkung zum 1.11.09 fest. In der Folge verrechnete der VR rechtmäßige Kostenerstattungen mit den rückständigen Beiträgen. Das Ruhen der Leistungen endete zum 1.7.13, da die VN zu diesem Zeitpunkt hilfebedürftig im Sinne des SGB XII geworden war.

     

    Der VR klagte vor dem LG Berlin rückständige Beiträge für die Zeit Oktober 2009 bis einschließlich Oktober 2010 in Höhe von zuletzt 6.380,52 EUR ein. Das LG hat die Klage unter Hinweis auf einen unsubstanziierten Vortrag hinsichtlich der Berechnungen und Leistungsverrechnungen abgewiesen. Der VR hat dieses Urteil teilweise mit der Berufung angegriffen, da zwischenzeitlich durch Verrechnungen eine Erledigung eingetreten sei. Zudem wurde die Klage um Beitragsforderungen für August und September 2009 erweitert.