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  • · Fachbeitrag · Private Krankenversicherung

    Zahlungsverzug des VN: Nach Aufrechnung des VR mit Leistungen wird der Notlagentarif beendet

    | Ein Krankenversicherungsvertrag wird auch dann gemäß § 193 Abs. 9 S. 1 VVG aus dem Notlagen- in den Ursprungstarif zurückgeführt, wenn die Prämienrückstände durch eine seitens des VR erklärte Aufrechnung getilgt worden sind. Das folgt aus einer aktuellen BGH-Entscheidung. |

     

    Sachverhalt

    Der VN einer Krankheitskostenversicherung war seit einiger Zeit mit seiner monatlichen Prämienzahlung in Verzug geraten. Der Vertrag wurde daraufhin in den Notlagentarif (§ 193 Abs. 6, 7 VVG) überführt. Der Notlagentarif wurde in 2013 per Gesetz eingeführt, um Privatversicherte abzusichern, die ihren Beitrag vorübergehend nicht zahlen können. Im Notlagentarif gelten stark eingeschränkte Leistungen, allerdings auch ein erheblich geringerer Beitrag. Im vorliegenden Fall wurden dem VN statt der bisherigen monatlichen 239,59 EUR im Notlagentarif nur noch 51,07 EUR berechnet.

     

    Nachdem beim VN ein Anspruch aus einer Krankentagegeldversicherung entstanden war, rechnete der VR die offenstehenden Prämien mit dem Leistungsanspruch auf. Ab dem übernächsten Monat berechnete der VR dem VN wieder den normalen Ursprungstarif von monatlich 239,59 EUR. Der VN machte dagegen geltend, dass weiterhin nur die Prämien für den Notlagentarif berechnet werden dürften. Dieser sei durch die Aufrechnung des VR mangels Zahlung im Sinne von § 193 Abs. 9 S. 1 VVG nicht beendet worden.