Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    In diesen Fällen ist eine Erkrankung arglistig verschwiegen

    | In der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ist die Kündigung des VR wegen arglistiger Täuschung keine Seltenheit. Es stellt sich dann jeweils die Frage, ob tatsächlich eine arglistige Täuschung des VN vorliegt. Der Beitrag gibt einen Überblick zu den Voraussetzungen. |

     

    Übersicht / Voraussetzungen der arglistigen Täuschung

    Der VR kann einen Vertrag gem. § 22 VVG i. V. m. § 123 f. BGB anfechten, wenn der VN seine Offenbarungspflicht arglistig verletzt hat. Voraussetzung für das Vorliegen von Falschangaben ist, dass der VN

    • gefahrerhebliche Umstände kennt,
    • sie dem VR wissentlich verschweigt und
    • dabei billigend in Kauf nimmt, dass der VR sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann.

     

    Dabei gilt:

    • Der künftige VN muss die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend beantworten (BGH 19.3.03, IV ZR 67/02).
    • Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen (BGH, a. a. O.).
    • Es müssen daher auch solche Beeinträchtigungen angegeben werden, die noch keinen Krankheitswert haben, denn die Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des VR (BGH 20.9.00, IV ZR 203/99). Diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung findet ihre Grenze nur bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (BGH, a. a. O.).
    • Ob eine bei Antragstellung anzuzeigende Gesundheitsstörung oder eine nicht anzeigepflichtige Befindlichkeitsstörung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände zu beurteilen (vgl. Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Kap. M Rn. 23). Abzustellen ist auf das Gesamtbild, das die Erkrankungen über den Gesundheitszustand des VN vermittelt.
     

    Die schwierige Grenze zwischen anzuzeigender Gesundheitsstörung und nicht anzeigepflichtiger Befindlichkeitsstörung musste auch das OLG Dresden ziehen (18.9.20, 26.10.20, 4 U 1059/20, Abruf-Nr. 219240). Die Erkenntnisse aus der Entscheidung lassen sich so zusammenfassen:

     

    • Gesundheitsbeeinträchtigungen sind jedenfalls dann nicht mehr als offenkundig belanglos anzusehen, wenn sie zu einer längeren Krankschreibung und mehrwöchigen Behandlung mit Physiotherapie führen. Sie sind daher in einem Versicherungsantrag auch dann anzugeben, wenn der Antragsteller sie selbst für geringfügig hält.
    • Fragt der VR nach Beschwerden bzw. Krankheiten der Wirbelsäule, sind Rückenschmerzen auch dann anzugeben, wenn ihnen muskuläre Probleme zugrunde liegen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Keine Anfechtung: VN verschweigt für ihn unbedeutende Krankheit: OLG Karlsruhe VK 19, 146
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 48 | ID 47019177