Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

    Kann ein Deckungsausschluss auch bei einer unwissentlichen Pflichtverletzung greifen?

    | In der Praxis der Vermögensschadenhaftpflicht ist die Frage entscheidungserheblich, wann eine Pflichtverletzung zu einem Deckungsausschluss führt. Muss die Pflichtverletzung wissentlich erfolgt sein? Und was gilt, wenn es eine unbewusste Verletzung war? Der BGH hat nun eine wichtige Aussage hierzu getroffen. Unsere Autoren VRiOLG a.D. Werner Lücke und RiOLG Frank-Michael Goebel geben ihre Einschätzung dazu. |

     

    • Im Wortlaut: § 4 Abs. 5 AVB zum Haftungsausschluss

    Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflichtansprüche wegen Schadensstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.

    Worum ging es in der Entscheidung?

    Der VR hatte eine Schadenregulierung wegen einer Pflichtverletzung des VN abgelehnt. Das OLG Celle hatte die Klage des VN abgewiesen. Der VN erhob daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück (27.5.15, IV ZR 322/14, Abruf-Nr. 177415). Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

     

    Allerdings hielt der Versicherungssenat des BGH die Rechtsauffassung des OLG Celle in dem Fall für fehlerhaft. Er hat daher die Chance genutzt, seine eigene Auffassung klarzustellen.

     

    • Kernaussage des BGH:

    Der Deckungsausschluss für Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung greift auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist.

    Welche Folgen hat die Entscheidung?

    Damit kippt der BGH die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entfalle infolge des Leistungsausschlusses für wissentliche Pflichtverletzung (§ 4 Nr. 5 AVB) nur dann, wenn dieser Ausschluss für sämtliche Pflichtverletzungen des VN greife, und bleibe bestehen, wenn auch nur eine für den Schaden mitursächliche Pflichtverletzung nicht wissentlich erfolgt sei.

     

    Die Redaktion hat VRiOLG a.D. Werner Lücke und RiOLG Frank-Michael Goebel um ihre Einschätzung der Entscheidung gebeten.

     

    Frage: Wie war der bisherige Stand zu dieser Frage in der Rechtsprechung?

     

    Antwort VRiOLG a.D. Lücke: Wie das OLG Celle hat auch das OLG Düsseldorf (r+s 02, 148) angenommen, dass der Versicherungsschutz nur entfalle, wenn Ausschlusstatbestände für sämtliche in Betracht kommenden Pflichtverletzungen greifen. Das OLG Düsseldorf wiederum nimmt Bezug auf eine Entscheidung des OLG Koblenz (r+s 79, 225). Dort heißt es, das Gericht bleibe im Deckungsprozess ungeachtet der Feststellungen des Haftpflichtprozesses verpflichtet, zu prüfen, ob der Deckungsanspruch nicht auch aus einer unter das versicherte Risiko fallenden Anspruchsnorm begründet sei.

     

    Frage: Warum hat das den BGH nicht überzeugt?

     

    Antwort VRiOLG a.D. Lücke: Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung zur Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses durch das Senatsurteil vom 28.9.05 (r+s 06, 149) überholt ist, lässt sich aus ihr für die Frage der Reichweite des Leistungsausschlusses aus § 4 Nr. 5 AVB nichts herleiten. Entscheidend ist allein die Auslegung des Leistungsausschlusses. Danach beantwortet sich, ob er auch dann eingreift, wenn die wissentliche Pflichtverletzung neben anderen, nicht wissentlich begangenen nur mitursächlich zum Schaden geführt hat. So sah es auch das OLG Saarbrücken (ZfSch 08, 219).

     

    Auch der Senat hält dies für zutreffend. Der Deckungsausschluss für Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung greift auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist.

     

    Frage: Der BGH hat den Leistungsausschluss aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen VN ausgelegt. Zu welchem Ergebnis ist er gekommen?

     

    Antwort RiOLG Goebel: Aus Wortlaut sowie dem erkennbaren Sinn und Zweck der Deckungsausschlussklausel erschließe sich dem durchschnittlichen VN ohne Weiteres, dass der VR nicht bereit ist, für Versicherungsfälle einzustehen, deren Schäden durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden. Anhaltspunkte dafür, dass der VR gleichwohl Deckungsschutz gewähren wolle, wenn zu einer solchen Pflichtverletzung weitere, nicht wissentlich verübte ebenfalls schadenursächliche Verstöße hinzutreten, gibt die Klausel nicht. Zwar sind Leistungsausschlussklauseln in der Regel eng auszulegen. Dennoch erkennt der durchschnittliche VN, dass der Leistungsausschluss nicht darauf abzielt, VN zu privilegieren, die einen Schaden mittels mehrerer, teils wissentlicher, teils unbewusster Pflichtverstöße herbeiführen. Er wird den Leistungsausschluss deshalb dahin verstehen, dass er schon dann Versicherungsleistungen ausschließt, wenn ein Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung mitverursacht ist. Anderenfalls könnte sich der VN dadurch entlasten und den Versicherungsschutz erhalten, dass er darauf verweist, neben der wissentlichen Pflichtverletzung zusätzlich und nicht wissentlich gegen weitere Pflichten verstoßen und den Schaden auch dadurch mitverursacht zu haben. Ihn wegen einer solchen gesteigerten Sorglosigkeit gegenüber demjenigen VN besserzustellen, der sich lediglich eine wissentliche Pflichtverletzung zuschulden kommen lässt, wäre erkennbar sinnwidrig.

     

    Frage: Welche direkten Auswirkungen auf die Praxis wird die Entscheidung haben?

     

    Antwort VRiOLG a.D. Lücke: Mit dem Beschluss hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des VN zurückgewiesen. Warum der BGH die Bemerkungen gemacht hat, ist nicht ganz klar. Das Berufungsgericht hatte ausschließlich wissentliche Pflichtverletzungen festgestellt. Daher kam es darauf gar nicht an. Ungeachtet der Frage, ob das gefundene Ergebnis überzeugt und was ein solches obiter dictum überhaupt soll, muss sich die Praxis darauf natürlich einstellen.

     

    Unverändert gilt, dass der VR vereinbarungsgemäß den VN von geltend gemachten berechtigten Schadenersatzverpflichtungen des Geschädigten freistellen muss (Ziff. 5.1 AHB). Insoweit kommt es nur auf die Pflichtverletzung an, die vom Geschädigten geltend gemacht wird bzw. auf die, die der abschließenden Entscheidung zugrunde liegt. Wenn diese den Ausschlusstatbestand nicht erfüllt, ist Versicherungsschutz zu gewähren. Das gilt auch, wenn es weitere Pflichtverletzungen gibt, die den Ausschlusstatbestand erfüllen (vgl. die Beispiele bei Gräfe/Brügge, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, 2012, E Rn. 329) und die der VR im Prozess ggf. „aus dem Hut zaubern“ wird. Das vom BGH „entschiedene“ Problem ist daher für den VN nicht so gravierend, wie es sich zunächst anhört. Ganz wichtig ist aber, dass seine Kernaussage (oben S. 158) aber nur für den Fall gilt, dass die „geltend gemachte“ Pflichtverletzung dem Ausschluss unterliegt.

     

    Frage: Was raten Sie dem Anwalt in einem entsprechenden Fall?

     

    Antwort RiOLG Goebel: Vor dem aufgezeigten Hintergrund verbietet sich in der Praxis also eine Argumentation, in der die Wissentlichkeit eines Pflichtverstoßes nicht angegriffen, aber weitere unwissentliche Pflichtverstöße begründet werden. Vielmehr ist die Wissentlichkeit zu bestreiten und dies im Einzelnen zu begründen.

     

    Antwort VRiOLG a.D. Lücke: War der Rechtsanwalt auch schon im Haftpflichtverfahren tätig, sollte er den Geschädigten zu bewegen versuchen, dass dieser seine Ansprüche nicht oder nur äußerst hilfsweise auf Sachverhalte stützt, die einem Ausschluss unterliegen. Vergleichbares gilt im Hinblick auf die sichere Durchsetzbarkeit der Ansprüche, wenn der Mandant im Haftpflichtverfahren der Geschädigte ist. Zwar sind Feststellungen zu Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung mangels Voraussetzungsidentität für den Deckungsprozess meist nicht bindend. Anders kann es z.B. für Schmerzensgeldprozesse sein. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass Vorsatz bzw. wissentliche Pflichtverletzung auch im Deckungsprozess geltend gemacht und festgestellt werden, wenn dies schon im Haftpflichtprozess geschehen ist.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 158 | ID 43547651