· Nachricht · Haftpflichtversicherung
Schadenereignis bei einer ungewollten Schwangerschaft
| Im Falle einer pflichtwidrig unterlassenen Sterilisation ist erst die Empfängnis der geschädigten Patientin bzw. der zur Empfängnis führende Geschlechtsverkehr das versicherte Schadenereignis im Sinne von Ziff. 1.1 AHB 2008. |
So entschied es das LG Duisburg (11.2.25, 6 O 227/24, Abruf-Nr. 247392). Es hatte dazu diese Bestimmung in den AHB des VR auszulegen: „Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.“ Nach Ansicht des LG kann der durchschnittliche VN bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht erkennen, dass der Wortlaut deutlich zwischen der (kausalen) Pflichtverletzung und dem Schadenereignis differenziert und dass die Schadensverursachung dem Schadenereignis vorgelagert ist, aber diesem nicht entspricht, sodass es auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung nicht ankommt. Nach diesem Auslegungsergebnis ist das Schadensereignis erst nach Ende des Versicherungsvertrags eingetreten.