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  • · Fachbeitrag · Betriebshaftpflichtversicherung

    Vorvertraglichkeit: Dieser Zeitpunkt ist für den Eintritt des Schadens entscheidend

    von VRiOLG a.D Werner Lücke, Telgte

    Für die Frage, ob das Schadenereignis i.S.v. Nr. 1.1 AHB 2008 in die Vertragslaufzeit einer Betriebshaftpflichtversicherung fällt, kommt es darauf an, ob die schädliche Einwirkung auf die Sache eines Dritten jedenfalls auch innerhalb der versicherten Zeit erfolgte (OLG Karlsruhe 10.3.15, 12 U 289/14, Abruf-Nr. 144824).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN, ein Dachdeckermeister, führte im Jahre 2007 Arbeiten an einem Flachdach aus. Diese wurden noch in demselben Jahr abgenommen. 2008 wechselte er seinen VR und schloss eine Betriebshaftpflichtversicherung unter Geltung der AHB 2008 ab. Im Jahre 2010 wurden Wasserschäden am Objekt sichtbar. Die Bauherrin verlangte Schadenersatz vom VN. Nach sachverständiger Beurteilung waren die Arbeiten des VN mangelhaft. Bis der Schaden 2010 entdeckt wurde, lief kontinuierlich Wasser ins Gebäude, wahrscheinlich schon ab dem Jahre 2007. Der vom VN auf Deckung in Anspruch genommene VR lehnte Versicherungsschutz wegen Vorvertraglichkeit ab. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Für das Berufungsgericht war dabei Folgendes maßgeblich:

     

    • Teile der Literatur hatten die Wirksamkeit der hier zugrunde liegenden Regelung in AGB unter dem Gesichtspunkt der Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und der Mehrdeutigkeit (§ 305c Abs. 1 BGB) in Zweifel gezogen (Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 100 Rn. 31; HK-VVG/Schimikowski, 2. Aufl., AHB Ziff. 1 Rn. 13; anders MüKo-VVG/Littbarski, § 100 Rn. 117 ff.). Zwischenzeitlich hat der BGH die Wirksamkeit der Bestimmung bejaht (BGH VK 14, 115).