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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Innenausgleich zwischen Vor- und Nachversicherer bei Leitungswasseraustritt

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Fällt ein Austritt von Leitungswasser sowohl in die bei einem Vor- als auch bei einem Nachversicherer versicherte Zeit, muss derjenige VR, der einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Mehrfachversicherung geltend macht, die Voraussetzungen im Hinblick auf die zeitliche Entstehung der Schäden darlegen und beweisen. So entschied es das OLG München. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist seit Dezember 2017 Gebäude-VR des VN im Hinblick auf ein Objekt in P. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand eine Gebäudeversicherung bei der Beklagten. Nach dem Vortrag der Klägerin ist im Februar 2018 ein Feuchtigkeitsschaden am Haus bemerkt worden, den die Klägerin reguliert habe.

     

    Sachverständigerseits sei dann festgestellt worden, dass es sich um einen Langzeitschaden nach einem Rohrbruch handle. Dieser müsse bereits zum Zeitpunkt der Versicherung bei der Beklagten eingetreten sein, sodass diese hätte regulieren müssen. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Ausgleich ihrer Kosten verlangt.