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  • · Fachbeitrag · Sekundärhaftung

    BGH entscheidet zur Haftung des Versicherungsmaklers auf „Quasideckung“

    • 1. Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko in der Haftpflichtversicherung abzudecken, so kann der VN von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten („Quasideckung“).
    • 2. Nr 1.1 AHB 2008 ist nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam; sie ist auch nicht unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB.
    • 3. Der Risikoausschluss in Nr. 7.14 (1) AHB 2008 ist unabhängig davon, auf wessen Handeln die Ableitung der Abwässer zurückgeht.

    (BGH 26.3.14, IV ZR 422/12, Abruf-Nr. 141227)

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein selbstständiger Ofenbaumeister, nimmt seinen Versicherungsmakler im Wege der Feststellungsklage auf Schadenersatz in Anspruch. Dieser habe ihm eine Betriebshaftpflichtversicherung vermittelt, die Schäden aus Fliesenlegerarbeiten nicht erfasst. Deshalb habe der VR die Deckung für einen vom Kläger bei solchen Arbeiten angeblich verursachten Schaden abgelehnt. Im Versicherungsantrag hat der Kläger sein ausgeübtes Handwerk mit „Ofensetzer“ angegeben. Der Beklagte fügte vor der Weiterleitung an den VR handschriftlich den Zusatz „incl. zugehöriger Fliesenarbeiten“ ein.

     

    Der Versicherungsschein gibt die versicherten Risiken mit „Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau“ an. Als der Kläger dem VR einen Schadensfall bei der Abdichtung und Einfliesung eines Podestes und Pumpensumpfs meldete, lehnte dieser eine Leistung ab. Fliesenarbeiten seien vertraglich nicht geschützt. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe schuldhaft nicht dafür gesorgt, dass er Versicherungsschutz auch für reine - und nicht nur für als Nebenarbeiten ausgeführte - Fliesenlegerarbeiten genieße. LG und OLG haben den Beklagten verurteilt, den Kläger so zu stellen, als habe er den gewünschten Versicherungsschutz erhalten.