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  • · Fachbeitrag · Betriebshaftpflichtversicherung

    Versicherungsbeiträge für insolventes Schwesterunternehmen?

    | Wird ein Schwesterunternehmen gegründet und dabei nicht eindeutig geklärt, dass sich der bestehende Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung nicht auf das Schwesterunternehmen erstrecken soll, sondern dass deren Risiken unabhängig versichert werden sollen, so haften beide Unternehmen als Gesamtschuldner. Fällt wie im Urteilsfall das Schwesterunternehmen in Konkurs, muss das ursprüngliche Unternehmen die Versicherungsbeiträge tragen. |

     

    Auf dieses Haftungsrisiko insbesondere für expandierende Unternehmen macht ein Urteil des OLG Hamm aufmerksam (1.3.14, 20 U 40/12, Abruf-Nr. 141296). Dort hatte der Versicherungsvertrag eines Autohauses zunächst nur den Kfz-Handel und den Handwerksbetrieb des Autohauses selbst umfasst. Später wurde der Versicherungsschutz auf ein Schwesterunternehmen, ebenfalls ein Autohaus, erweitert. Gegen dieses wurde schon kurze Zeit später ein Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin forderte der VR das Autohaus auf, die ausstehenden Versicherungsprämien auch für das Schwesterunternehmen zu leisten. Dieser Forderung kam das Autohaus nicht nach. Das OLG Hamm verurteilte es jedoch dazu: Die bei den Vertragsverhandlungen abgegebenen Erklärungen und der vorgelegte Schriftverkehr sprächen nicht dafür, dass das Schwesterunternehmen eigenständige VN werden sollte. Dieser Punkt muss also zum einen bei der Gründung eines weiteren Unternehmens berücksichtigt werden. Zum anderen sollten entsprechende Vereinbarungen für bestehende Unternehmen getroffen werden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 109 | ID 42743564