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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Beratungspflicht des VR gegenüber dem Erwerber eines bebauten Grundstücks

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Der Erwerber eines bebauten Grundstücks hat bereits in der Zeit zwischen Gefahrübergang und Eigentumserwerb ein versicherbares Sacherhaltungsinteresse, das besonders versichert werden kann. Wendet er sich noch vor Eigentumserwerb an den VR des Verkäufers mit dem Anliegen, die bestehende Gebäudeversicherung vorzeitig zu übernehmen und ab sofort für die Beitragszahlung aufzukommen, muss ihn der VR besonders beraten. Gleiches gilt für den so kontaktierten Versicherungsvertreter. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangt vom VR und dessen damaligem Generalagenten wegen eines Wasserschadens Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines beim VR versicherten Hausanwesens. Ursprüngliche Alleineigentümerin des Einfamilienhauses war die frühere Ehefrau des Klägers, die beim VR eine Wohngebäudeversicherung unterhielt. Nach ihrer Scheidung übertrug sie dem Kläger das versicherte Hausanwesen durch Notarvertrag vom 27.1.20. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 23.10.20.

     

    Bereits Anfang Februar 2020 hatte die jetzige Ehefrau des Klägers im Büro des beklagten Generalagenten des VR die Übertragung angezeigt. Dabei hatte sie um die Umschreibung der Gebäudeversicherung vor Eigentumswechsel sowie um ein Formular für ein SEPA-Lastschriftmandat zur Fortzahlung der Versicherungsbeiträge gebeten. Der Kläger hatte befürchtet, die frühere Ehefrau könne die Zahlung einstellen. Im Laufe des Telefonats teilte eine Mitarbeiterin des Agenten mit, dass eine vorzeitige Vertragsübernahme das Einverständnis des VN voraussetze. Dieses wurde in der Folgezeit nicht erteilt.