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  • · Fachbeitrag · Reiserücktrittskostenversicherung

    Ein kranker Blindenhund ist keine gebrochene Prothese

    | Bei einer Reiserücktrittskostenversicherung besteht nur für die in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignisse Versicherungsschutz. Diese für den blinden VN negative Entscheidung traf das Amtsgericht München. |

     

    Sachverhalt

    Der Mann war auf seinen Blindenführerhund „Frazer“ angewiesen. Kurz vor einer geplanten Flugreise nach Fuerteventura erlitt der Hund einen epileptischen Anfall und war flugunfähig. Der Mann stornierte die Reise. Er verlangte die Stornokosten in Höhe von 990 EUR vom Reiserücktrittskosten-VR erstattet.

     

    Der VN meint, der Fall sei nicht anders zu beurteilen, als wenn eine sehende Reiseperson wegen einer Erkrankung plötzlich ihr Sehvermögen verliere, was ja ein Versicherungsfall wäre. In den Versicherungsbedingungen seien als versicherte Ereignisse auch der Bruch von Prothesen oder die Lockerung von implantierten Gelenken anerkannt. Wie auch in diesen Fällen sei es dem VN unmöglich, die Reise anzutreten. Zudem müsse sich auch zu Hause jemand um den Blindenhund „Frazer“ kümmern.

     

    Entscheidungsgründe

    Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab (11.11.16, 191 C 17044/16, Abruf-Nr. 198452). Zwar sei der VN ohne seinen Blindenhund in einer Lage, die vergleichbar mit den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Ereignissen ist.

     

    Das vorliegende Ereignis sei jedoch unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen gerade nicht aufgeführt. „Bei der Reiserücktrittskostenversicherung besteht nach dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung nur bei den in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz“, so das Urteil. Der VR habe in seinen Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten. Weitere Sachverhaltskonstellationen, die möglicherweise auf die Lebenssituation des VN zuträfen, seien gerade nicht Vertragsbestandteil geworden.

     

    Relevanz für die Praxis

    Ein unbefriedigendes Ergebnis für den VN. Die Entscheidung macht aber deutlich: Allein die Feststellung, dass die Teilnahme an der Reise für die versicherte Person aus anderweitigen Gründen, die nicht im Katalog der versicherten Ereignisse genannt werden, unzumutbar ist, löst keine Eintrittspflicht des VR aus. Hierauf müssen Sie in entsprechenden Fällen achten. Mit Analogien etc. werden Sie i. d. R. einen Prozess nicht gewinnen können.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 8 | ID 45054504