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  • 05.03.2009 | Krankentagegeldversicherung

    Arbeitsplatzunverträglichkeit soll keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Mobbing)

    von RiLG Udo Spuhl, Berlin

    Bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der VN nur an seinem konkreten Arbeitsplatz seine Berufstätigkeit nicht auszuüben in der Lage ist, weil er aufgrund der von dort ausgehenden Einflüsse erkrankt und die Erkrankung davon unterhalten wird, während er seine Tätigkeit an einem anderen Ort ausüben könnte (OLG Köln 13.2.08, 5 U 65/05, Abruf-Nr. 090295).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die VN, eine Lehrerin, begehrt Krankentagegeld. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum psychisch krank, deswegen durchgehend in ärztlicher Behandlung und vollständig arbeitsunfähig. Jedoch haben sämtliche mit dem Fall befassten Behandler und Gutachter festgestellt, dass ihre Erkrankung durch tatsächliches oder von ihr als solches subjektiv wahrgenommenes Mobbing seitens der Mitglieder des Lehrerkollegiums hervorgerufen und unterhalten worden ist. An einem konfliktfreien („nicht krankmachenden“) Arbeitsplatz hätte sie ihre Berufstätigkeit ausüben können; sie war für den Beruf der Lehrerin vollständig leistungsfähig.  

     

    Das OLG Köln hat aus diesem Grund einen Anspruch auf Krankentagegeld verneint: Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei gleichsam arbeitsplatzabhängig. In diesem Fall bestehe kein Leistungsanspruch, weil der VN nur an seinem konkreten Arbeitsplatz seine Berufstätigkeit nicht ausüben könne, an einem anderen Ort dagegen schon. Maßgebend für die Arbeitsunfähigkeit sei der konkret ausgeübte Beruf, also ob die bisherige Tätigkeit ihrer Art nach ausgeübt werden könne. Ob die Tätigkeit gerade an einem bestimmten Ort mit einem bestimmten Arbeitsumfeld ausgeübt werden kann, sei dagegen nur maßgebend, wenn die Berufstätigkeit als solche nur dort ausgeübt werden kann. Ist der VN in seinem bisher ausgeübten Beruf an sich leistungsfähig und lediglich aufgrund besonderer, krankmachender Umstände außerstande, seinen Beruf an dem bisherigen Ort auszuüben, liege keine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit vor. Aus § 1 AVB ergebe sich nicht, dass auch der Ort der Berufsausübung maßgebend sein soll.  

     

    Praxishinweise

    Die Instanzrechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Frage zu befassen gehabt, ob bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung auch vorliegt, wenn die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Berufsausübung ausschließlich arbeitsplatzbezogen ist (sog. Arbeitsplatzunverträglichkeit). Ebenso wie hier das OLG Köln haben das OLG Oldenburg (15.5.06, 3 U 110/05, Abruf-Nr. 090654), das OLG Celle (VersR 00, 1531) und das LG Bremen (20.11.03, 6 S 170/03, Abruf-Nr. 090655) diese Frage verneint.