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02.03.2009 · IWW-Abrufnummer 090655

Landgericht Bremen: Urteil vom 20.11.2003 – 6 S 170/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Bremen

Geschäfts-Nr. 6 – S 170/03
verkündet am 20. November 2003

Urteil

In Sachen XXX

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2003 durch die Richter XXX

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bremerhaven vom 18.6.2003, Az: 50 C 741/01 die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a I S. 1, 540 II ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Dem Kläger steht das für die Zeit vom 16.10.2001 bis zum 20.3.2001 geltend gemachte Krankenhaustagegeld nicht zu. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme war der Kläger in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig.

Der Kläger litt in der fraglichen Zeit allenfalls an einer Arbeitsplatzunverträglichkeit, die, wie der Beklagte unter Vorlage von Rechtsprechungsnachweisen zutreffend dargelegt hat, nicht in den Versicherungsschutz einer Krankentagegeldversicherung einbezogen ist.

Ein solche Arbeitsplatzunverträglichkeit ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer allein aufgrund des Arbeitsumfeldes an seinem Arbeitsplatz seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann, ohne jedoch gesundheitlich generell daran gehindert zu sein, seinen Beruf als solchen auszuüben.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen XXX waren die psychogenen Schwindelsymptome, an denen der Kläger litt und deretwegen er an seinem Arbeitsplatz den Beruf als Lagerleiter nicht hat ausüben können, - bezogen auf den Zeitpunkt des 7.7.2000 – wesentlich mitbedingt durch die Arbeitsplatzsituation und nicht generell am Arbeitsplatz eines Lagerleiters zu erwarten (der Sohn seines Chefs wurde zu seinem unmittelbaren Vorgesetzten gemacht). Danach hätten sich die Symptome kurzfristig zurückgebildet, wenn die vom Arbeitsklima ausgehenden Belastungen entschärft worden wären (etwa durch Auswechselung des Vorgesetzten). Der Kläger litt demzufolge an einer Arbeitsplatzunverträglichkeit. Bei dieser Sachlage bestehen keinerlei Zweifel, dass die gesundheitlichen Probleme nicht nur bezogen auf den Zeitpunkt des 7.7.2000, sondern gänzlich bis zur Wiedergenesung des Klägers auf das Arbeitsklima zurückzuführen waren.

Danach stehen dem Kläger für den fraglichen Zeitraum Ansprüche aus der Krankentagegeldversicherung nicht zu.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Gebot einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordert.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 704 I ZPO sofort vollstreckbar und deshalb nicht bloß vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil eine Revisionsnichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft und damit das Urteil definitiv rechtskräftig ist, so dass vorliegend eine analoge Anwendung § 708 Nr. 10 ZPO nicht in Betracht kommt.

RechtsgebieteVersicherungsrecht, Krankenhaustagegeld

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