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  • · Fachbeitrag · Krankentagegeldversicherung

    VR darf Tagessatz bei verringertem Nettoeinkommen des VN nicht herabsetzen

    | Die vom BGH im Jahr 2016 für unwirksam erklärte Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 kann nicht durch den Krankentagegeldversicherer auf der Grundlage von § 164 Abs. 1 S. 1 VVG ersetzt werden. Es besteht keine Notwendigkeit, die Klausel im Sinne der vorgenannten Regelung zu ersetzen. Es ist für den Krankentagegeldversicherer keine unzumutbare Härte, an einem infolge der Unwirksamkeit der Klausel lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden. |

     

    Sachverhalt

    Der VN hält beim beklagten VR eine Krankentagegeldversicherung. Dem Vertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, welche in § 4 Abs. 4 eine Bestimmung enthielten, die § 4 Abs. 4 der damaligen Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV) entsprach. Sie berechtigte den VR, den Krankentagegeldsatz bei einem gesunkenen Nettoeinkommen des VN herabzusetzen. Eine solche Klausel hat der BGH für unwirksam erklärt. Er sah einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (6.7.16, IV ZR 44/15, Abruf-Nr. 187620).

     

    2018 übersandte der VR dem VN geänderte AVB. Darin wurde die Möglichkeit der Herabsetzung des Tagessatzes bei gesunkenem Nettoeinkommen des VN neu geregelt.