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  • 10.12.2008 | Kfz-Kaskoversicherung

    Autodiebstahl: Wann muss
    der VN den Vollbeweis führen?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Hat der VR den vom VN geführten Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung dadurch erschüttert, dass er seinerseits Tatsachen dargelegt und bewiesen hat, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Entwendung nahelegen, muss der VN den Vollbeweis für die behauptete Fahrzeugentwendung erbringen (OLG Koblenz 14.3.08, 10 U 878/07, Abruf-Nr. 083644).

     

    Sachverhalt

    Die VN hatte für den geleasten Pkw Mitsubishi Pajero bei dem VR eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Das Fahrzeug soll am 16.7.03 von einem Parkplatz am Flughafen F. gestohlen worden sein. Sie verlangt vom VR Entschädigung in Höhe des Betrags der Vertragsabrechnung durch die Leasingfirma. In dieser Höhe liegt ein rechtskräftiges Urteil zugunsten der Leasingfirma gegen die VN vor. Das LG hat der Klage gegen den VR stattgegeben. Die Berufung des VR hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die VN kann keine Entschädigung vom VR verlangen, da sie den ihr obliegenden Nachweis des Versicherungsfalls gem. § 12 Abs. 1I b AKB nicht erbracht hat.  

     

    Zwar ist mit dem LG davon auszugehen, dass die VN im Rahmen der von der Rechtsprechung in der Diebstahlversicherung gewährten Beweiserleichterungen den Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung mit der Zeugenaussage ihres Ehemannes geführt hat. Dafür reicht der Nachweis, dass der Pkw zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden worden ist.