Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.01.2010 | Kfz-Kaskoversicherung

    Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Autodiebstahls

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Gelingt dem VR der Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des angeblichen Autodiebstahls durch den VN, muss dieser den Vollbeweis des Diebstahls führen, um die Versicherungsleistung zu erhalten (OLG Köln 24.11.09, 9 U 77/09, Abruf-Nr. 094182).

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt vom VR aus der Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen Entwendung seines Pkw BMW 730i. Das Fahrzeug sei ihm am 12.3.05 in Pressburg zwischen 11.00 und 15.30 h aus dem bewachten Parkhaus eines Einkaufszentrums gestohlen worden. Das LG hat die Klage des VN wegen im Fahrzeug befindlicher Gegenstände abgewiesen und ihr wegen der Fahrzeugentschädigung stattgegeben. Die Berufung des VR hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem VN stehen aus der Teilkasko keine Ansprüche zu. Er hat zwar durch die Angaben seiner Ehefrau das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls nachgewiesen. Im Gegensatz zur Auffassung des LG führt jedoch eine Fülle von - unstreitigen oder bewiesenen - gegen ein Diebstahlsgeschehen sprechenden Umständen zur Annahme eines mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuschten Diebstahls:  

     

    Indizien, die vorliegend für einen vorgetäuschten Diebstahl sprechen
    • Von drei Fahrzeugschlüsseln hat der VN dem VR nur einen Hauptschlüssel übergeben, und zwar erst fast drei Monate nach dem behaupteten Diebstahl. Zuvor hatte der VN dem VR nacheinander zwei nicht zum versicherten Fahrzeug gehörende Pocket-Schlüssel als angebliche Originalschlüssel übersandt. Dies stützt den Verdacht, das mit Wegfahrsperre und Alarmanlage ausgestattete Fahrzeug sei mit einem Originalschlüssel weggefahren worden.

     

    • Die Angaben des VN zum übergebenen Schlüssel sind teils falsch oder widersprüchlich. Falsch ist seine Angabe in der Vernehmung vom 14.3.05, der Schlüssel sei von der slowakischen Polizei sichergestellt worden. Später wird behauptet, der vor Ort noch benutzte Hauptschlüssel sei „abhanden gekommen“. Bei der Wohnungsdurchsuchung am 12.7.05 wird das Fehlen des Schlüssels damit erklärt, er habe ihn „zunächst verlegt“. Danach wird erklärt, sein Bruder habe den Schlüssel „zufällig gefunden“, während vorher einmal vorgetragen worden ist, er sei „nach intensivem Suchen“ gefunden worden. Zugleich wird vorgetragen, seine Ehefrau habe den Schlüssel bei der Anzeige bei der slowakischen Polizei an sich genommen, was die Ehefrau bei ihrer Vernehmung vor dem LG glatt verneint hat.

     

    • Die Auslesedaten des Schlüssels weisen als letztes Benutzungsdatum den 4.5.05 (!) aus. Technische Manipulation oder die Übernahme einer falsch eingestellten Datumsanzeige am Cockpit des Fahrzeugs kommen nicht in Betracht. Zudem passt die vom Schlüssel für den 4.5.05 angegebene Temperatur von 18 Grad besser zu diesem Datum als zum 12.3.05, zumal die Ehefrau des VN angegeben hat, man habe vor Ort „in der Kälte im Parkhaus herumgestanden“.

     

    • Bereits um 15.31 h hat sich der VN telefonisch beim ADAC über die Übernahme der Rückreisekosten erkundigt und ca. eine Stunde nach der Entdeckung telefonisch den Rückflug für sich und seine Ehefrau gebucht.

     

    • Die Angabe des VN bei der slowakischen Polizei, das Fahrzeug habe keine Alarmanlage gehabt, ist falsch. Die Angabe, er habe an einem Termin in Wien teilgenommen und danach im Hotel eingecheckt, ist falsch. Der Termin war schon im Vorfeld abgesagt worden.

     

    • Um 14.27 h, d.h. ca. eine Stunde vor der angeblichen Diebstahlsentdeckung, hat der VN vom Handy 28 Sek. eine dortige Festnetznummer angerufen. Zum Teilnehmer des Telefonats werden unterschiedliche Angaben gemacht. Vor dem Hintergrund, dass vom Handy der Ehefrau am Vortag dieselbe Nummer angerufen worden war, drängt sich der Verdacht auf, dass der sehr kurze Anruf um 14.27 h über den Stand des geplanten Diebstahls informieren sollte.