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  • 12.01.2010 | Gebäudeversicherung

    Arglistige Täuschung durch Vorlage eines unzutreffenden Gutachtens

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    1. Der Begriff der arglistigen Täuschung im Sinne von § 18 Nr. 2 VGB 62 umfasst auch den Versuch der arglistigen Täuschung.  
    2. Wird dem VR vom Wissenserklärungsvertreter ein Sachverständigengutachten mit der Bitte um entsprechende Regulierung eines Brandschadens vorgelegt, obwohl diesem bewusst ist, dass das Gutachten bei der Schadensberechnung zum Teil nicht brandbedingte Kosten enthält, ohne dies offenzulegen, ist versuchte arglistige Täuschung jedenfalls durch Erklärung „ins Blaue hinein“ anzunehmen.  
    (OLG Köln 17.11.09, 9 U 53/09, Abruf-Nr. 094148)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Erben des verstorbenen VN begehren Entschädigung aufgrund der beim VR abgeschlossenen Gebäudeversicherung auf der Grundlage der VGB 62 wegen eines Brands vom 29.12.04. Das LG hat der Klage stattgegeben und den VR verurteilt, an die Erben 11.600 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Berufung des VR. Er macht im Wesentlichen geltend, dass nach den Umständen Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung vorliege. Die Berufung führte zur Abweisung der Klage.  

     

    Den Erben steht kein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 1 a), 3 Nr. 1, 7, 19 VGB 62 zu. Der Versicherungsfall Brand ist unstreitig. Es besteht jedoch Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung. Nach § 18 Nr. 2 VGB 62 ist der VR leistungsfrei, wenn sich der VN bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat. Der Begriff der arglistigen Täuschung im Sinne des Bedingungswerks umfasst auch den Versuch der arglistigen Täuschung.  

     

    • Eine arglistige Täuschung durch Vorlage irreführender Belege und Unterlagen ist anzunehmen, wenn der VN bei dem VR anlässlich der Regulierungsverhandlungen einen unrichtigen Eindruck hervorrufen will. Wenn ein Sachverständiger eingeschaltet ist, können sowohl falsche Angaben gegenüber dem Gutachter Täuschung sein, um den VR zu beeinflussen, als auch das bewusste Herbeiführen einer Täuschung durch den Sachverständigen. Gibt der VN insoweit objektiv falsche Erklärungen „ins Blaue hinein“ ab, ist von arglistiger Täuschung auszugehen.

     

    • Maßgebend ist, ob Beweisschwierigkeiten vermieden werden sollen, um die Regulierung zu beschleunigen, oder ob allgemein auf die Regulierungsentscheidung des VR Einfluss genommen werden soll, wobei es auf Bereicherungsabsicht nicht ankommt.