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  • 06.09.2010 | Betriebshaftpflichtversicherung

    Erfüllungsklausel schließt Mangelfolgeschäden nicht aus

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Die Erfüllungsklausel der Haftpflichtversicherung (§ 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB) schließt nur Ansprüche aus, mit denen der Geschädigte das unmittelbare Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht und zwar wegen Mangelhaftigkeit der Sache oder der Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch erst ein weiterer Schaden verursacht wird (OLG München 16.4.10, 25 U 3436/09, Abruf-Nr. 102629).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die vom VN gelieferte und installierte Mittelspannungsanlage war in Brand geraten. Das hatte zu einem Kurzschluss und zu einem mehrstündigen Betriebsstillstand bei dem Geschädigten geführt. Dieser nahm den VN, nachdem er anderweitig eine andere Anlage hatte installieren lassen, mit mehreren Schadenspositionen auf Schadenersatz in Anspruch. Der VR verweigerte die vom VN nachgesuchte Deckung mit der Begründung, alle Schadenspositionen hingen unmittelbar mit dem Interesse der Geschädigten an der Stromversorgung zusammen, die der VN zu gewährleisten gehabt habe. Sie unterlägen daher der Erfüllungsklausel.  

     

    Das LG hat die Klage auf Freistellung von den vom Schädiger geltend gemachten Schadenspositionen abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist auf Anregung des Gerichts die Klage auf Feststellung der Gewährung von Versicherungsschutz umgestellt worden.  

     

    Dieser Antrag hatte teilweise, wegen näher bezeichneter Einzelpositionen abzgl. Selbstbehalt, Erfolg. Zwar fielen die Einzelpositionen nicht, worauf die Klage allerdings gestützt war, unter die im Nachtrag zum Versicherungsschein enthaltene Deckungserweiterung für „Mängelbeseitigungsnebenkosten“, da es sich nicht um besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesserung handele. Versicherungsschutz bestehe aber für sog. Mangelfolgeschäden. Nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB ist die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Versicherung. Das gilt auch, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. Bei der „an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung“ geht es um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff. Entscheidend ist, ob der Geschädigte das unmittelbare Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht (BGH VersR 09, 107 unter 2. b, c) und zwar wegen Mangelhaftigkeit der Sache oder der Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch erst ein weiterer Schaden verursacht wird.