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31.08.2010 · IWW-Abrufnummer 102629

Oberlandesgericht München: Urteil vom 16.04.2010 – 25 U 3436/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


25 U 3436/09
In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

wegen Forderung

erlässt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., Richter am Oberlandesgericht ... und Richterin am Oberlandesgericht ... im schriftlichen Verfahren aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens bis zum 15.03.2010 folgendes

Endurteil:

Tenor:
I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.05.2009 wird dahin abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz aus dem Schadensfall vom 21.02.2007 auf dem Betriebsgelände der Firma E. mbH, Handelsgesellschaft mbH geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.372,60 € gemäß Rechnung der TÜV GmbH vom 17.04.2007 und in Höhe von weiteren 950,62 € gemäß Rechnung der Firma B.Transportkälte GmbH vom 28.02.2007 sowie für umsonst aufgewendete Personalkosten von der E. Handelsgesellschaft mbH in Höhe von 11.998,09 €, der E. Grundstücksgesellschaft mbH in Höhe von 1.707,18 € und der F. Fleischwaren GmbH in Höhe von 1.552,75 € unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 2. 556,46 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 52 %, die Beklagte 48 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 31.137,27 €.

Gründe
I. Im anhängigen Rechtsstreit macht die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag geltend. Am 21.02.2007 geriet die von der Klägerin an die Firma E. Handelsgesellschaft mbH gelieferte und installierte Mittelspannungsschaltanlage in Brand, was zu einem Kurzschluss führte.

Nachdem die Klägerin von der Firma E. Handelsgesellschaft mbH mit Schriftsatz vom 14.01.2008 (Anlage K 4) wegen verschiedener Schadenspositionen mit einem Gesamtschaden von 31.137,27 € in Anspruch genommen wurde - der Rechtsstreit ist derzeit beim Landgericht Erfurt unter dem Aktenzeichen 7 O 986/08 anhängig - hat sie von der Beklagten Freistellung verlangt. Die einzelnen Schadenspositionen ergeben sich aus Seite 4 des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, dass aus der Rechnung der Firma B. Transportkälte GmbH nicht der Bruttobetrag von 1.131,24 € sondern der Nettobetrag von 950,62 € angesetzt ist und dass im geltend gemachten Schadensbetrag noch weitere Positionen - Firma Elektro-G. 779,-- €, Feuerwehr der Gemeinde R. 225,74 € und Starkstromtechnik W. GmbH 1.535,-- € - enthalten sind (Anlage K 4).

Das Landgericht München I hat durch Urteil vom 12.05.2009 die Klage abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts München I Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

Die Schadenspositionen seien von der Deckungserweiterung "Mängelbeseitigungsnebenkosten" umfasst. Unter den Versicherungsschutz würden Vermögensschäden als Mangelfolgeschäden fallen, die der Vertragspartner des Versicherten infolge der Mangelhaftigkeit der Installation der Schaltanlage erlitten habe. Dies müsse erst recht gelten, wenn, wie hier, Mängelbeseitigungsnebenkosten als Deckungserweiterung ohne jedwede Erläuterung im Versicherungsvertrag angeführt seien.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin nunmehr:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 12.05.2009 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Deckungsschutz nach dem Schadensfall vom 21.02.2007 auf dem Betriebsgelände der Firma E. Handelsgesellschaft mbH, R. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie führt im Wesentlichen aus:

Nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 der dem Vertrag zugrundeliegenden Haftpflichtversicherungsbedingungen der Beklagten schließe die Haftpflichtversicherung Nichterfüllungsansprüche, Nacherfüllungsansprüche oder Erfüllungssurrogate aus. Die Mittelspannungsanlage habe der Stromversorgung gedient. Alle geltend gemachten Schäden hingen unmittelbar mit dem Interesse der Geschädigten an der Stromversorgung zusammen, die die Klägerin zu gewährleisten habe. Die Personalkosten stellten einen Nutzungsausfallschaden dar. Bei den Kosten des TÜV handle es sich um Gutachterkosten. Diese gehörten zum Schaden an der Sache selbst und seien daher nicht erstattungsfähig. Auch die Rechnung für die Reparatur der Kälteanlage sei nicht erstattungsfähig, zumal nicht differenziert wird, welche Kosten für die Lieferung des Notstromaggregats und welche für das Instandsetzen des Kondensatorlüftermotors angefallen seien. Keineswegs zu erstatten seien Mietkosten für eine Ersatz-20-kV-Schaltanlage und für ein 500 kVA-Aggregat. Es handle sich um die Anmietung von Ersatzgeräten, die lediglich die ausgefallene Nutzung ersetzten.

Mit Verfügung vom 26.08.2009 hatte der Vorsitzende des 25. Zivilsenats darauf hingewiesen, dass im vorweggenommenen Deckungsprozess lediglich ein Feststellungsantrag in Betracht komme, weiter, dass Versicherungsschutz für sog. Mangelfolgeschäden bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.11.2009, die Schriftsätze der Klägervertreter datiert mit 05.08.2009 (Blatt 60/64, 67, 77/80, 89/90 d.A.) sowie auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 22.09.2009, 08.10.2009, 29.12.2009 und 19.02.2010.

Beide Parteivertreter haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

II. Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat teilweise Erfolg.

1. Der im Berufungsverfahren geltend gemachte Feststellungsantrag, dass die Beklagte zum Deckungsschutz im Hinblick auf die gegen die Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche verpflichtet ist, ist zulässig, da mit Inanspruchnahme der Klägerin ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Versicherungsschutz gegeben ist (Kummer in Münchner Anwaltshandbuch, Versicherungsrecht, § 11 Rn. 328).

Der vorweggenommene Deckungsprozess ist zulässig. Es ist grundsätzlich auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen und nicht über den Haftpflichtanspruch zu entscheiden (BGH VersR 2001, 90 unter 2. a). Ob der Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht, darf im Versicherungsschutzprozess nicht geprüft werden (OLG Karlsruhe VersR 2005, 781 unter B 2.). Da Zweifel an der Inanspruchnahme der Klägerin durch die geschädigte Firma nicht bestehen, kommt es allein darauf an, ob die Beklagte die Leistung aus versicherungsrechtlichen Gründen verweigern darf.

2. Die Klägerin kann von der Beklagten Deckungsschutz für die im Tenor angeführten Haftpflichtansprüche abzüglich der Selbstbeteiligung von 2.556,46 Euro (Versicherungsschein Anlage K 1, Seite 2, 1. Absatz) verlangen. Die streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen, für die die Klägerin Versicherungsschutz begehrt, fallen nicht unter die im Nachtrag zum Versicherungsschein enthaltene Deckungserweiterung für "Mängelbeseitigungsnebenkosten", da es sich nicht um besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesserung handelt. Versicherungsschutz besteht aber für sog. Mangelfolgeschäden. Nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 der dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Haftpflichtversicherungen der Beklagten (vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.09.2009) ist die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Versicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. Bei der "an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung" geht es um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff. Entscheidend ist, ob der Geschädigte das unmittelbare Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht (BGH VersR 2009, 107 unter 2. b, c) und zwar wegen Mangelhaftigkeit der Sache oder der Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch erst ein weiterer Schaden verursacht wird (OLG Karlsruhe, VersR 2007, 1551, 1552). Danach ist die Beklagte verpflichtet, wegen der Inanspruchnahme durch die Geschädigte der Klägerin Deckungsschutz für die folgenden gegen sie erhobenen Schadensersatzansprüche zu gewähren:

a) Versicherungsschutz besteht für Schadensersatzansprüche auf Grund der Rechnung der TÜV GmbH vom 17.04.2007 für die Begutachtung des Strombedarfs für die Aufstellung von Notstromaggregaten und Beratung in Höhe von 1.372, 60 € (Anlage K 5). Es handelt sich um zusätzliche Kosten für Beratungsaufwand, die der Beklagten nach dem Kurzschluss in der Schaltanlage entstanden sind und nicht mit dem unmittelbaren Interesse am Funktionieren der Schaltanlage bzw. an der Mangelbeseitigung im Zusammenhang stehen.

Die Gutachterkosten betreffen nicht die Anlage selbst. Sie stehen weder mit der Reparatur noch mit der Mangelbeseitigung im Zusammenhang. Sie waren vielmehr in Folge des Kurzschlusses veranlasst, um zu klären, welche Maßnahmen zur Schadensbehebung erforderlich waren, und um weiteren Schäden entgegenzuwirken.

b) Versicherungsschutz besteht für die in der Rechnung betreffend die Reparatur der Kälteanlage vom 28.02.2007 veranschlagten Kosten in Höhe von 950,62 € netto (Anlage K 7). Dieser Aufwand war erforderlich zur Wiederinbetriebsetzung der Kühltruhe der Geschädigten, um Schäden an weiteren Gegenständen wegen des Stromausfalls abzuwenden. Wie sich aus der Rechnung ergibt, musste ein Notstromaggregat installiert und die Kühlanlage unter Notstrom programmiert und in Betrieb gesetzt werden. Der Aufwand steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Interesse am Funktionieren der Schaltanlage.

Die durch den Stromausfall verursachten Aufwendungen der Geschädigten waren erforderlich, um weiteren Schaden durch Verderben der in der Kühlanlage gelagerten Lebensmittel abzuwenden. Zur schnellen Inbetriebsetzung waren die Installation eines Notstromaggregats an der Kühlanlage und die Programmierung der Klimaschränke unter Notstrom erforderlich. Die Maßnahme stellt eine Aufwendung zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Sachschadens i.S.v. § 1 Nr. 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen der Beklagten dar (vgl. BGH VersR 2005, 110 unter c). Über die geschuldete Werksleistung - funktionstaugliche Schaltanlage - hinaus wird das Interesse an der Funktionsfähigkeit weiterer Gegenstände (Kühlanlage) geltend gemacht. Die Schäden sind von der Ausschlussklausel nicht erfasst, da sie andere Gegenstände als den Vertragsgegenstand betreffen. So sind bei einer fehlerhaften Architektenplanung die Kosten für die Beschädigung der Schäden am Bauwerk selbst vom Ausschluss für Erfüllungsleistungen und für die an ihre Stelle tretenden Ersatzleistungen nicht erfasst (BGH VersR 2009, 107 unter 2. c).

c) Der Klägerin steht Deckungsschutz auch wegen der Inanspruchnahme durch die Geschädigte wegen nicht genutzter Personalkosten während des Ausfalls der Stromversorgung aufgrund des Kurzschlusses in der Schaltanlage zu. Für den Ausfall der Stromversorgung am 21.02.2007 für 3 Stunden hat die Geschädigte 11.998,09 € errechnet (Anlage K 8). Das unmittelbare Erfüllungsinteresse betrifft nur das Interesse an der Nutzung des eigentlichen Vertragsgegenstands.

Der Ausschluss nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen der Beklagten umfasst deshalb die wegen der ausgefallenen Nutzung zu erbringenden Ersatzleistungen (BGHZ 96, 29, 32, abgedruckt in VersR 1985, 1153). In der genannten Entscheidung wurde ein ummittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand bejaht, als die Geschädigte als Schaden des Nutzungsausfalls eines Krans die Kosten für einen höheren Werklohn wegen Verzögerung der Bauarbeiten in Rechnung stellte. Nicht das unmittelbare Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand selbst betreffen Haftpflichtansprüche wegen solcher Schäden, die über das bloße Interesse am Gegenstand der Werkleistung hinausgehen. Wenn der übrige Betrieb in Mitleidenschaft gezogen wurde, so beziehen sich die darauf gestützten Ersatzansprüche nicht mehr unmittelbar auf solche Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer hergestellten und gelieferten Sachen entstanden sind, sondern auf der Verletzung anderer Vermögensinteressen (BGHZ 23, 349, 353 unter 2. c). Wegen der fehlerhaften Installation der Schaltanlage kam es zu einem Schaden wegen mangelnder Nutzungsmöglichkeit anderer Betriebseinrichtungen und der Arbeitskraft der Mitarbeiter. Dies betrifft nicht das unmittelbare Nutzungsinteresse der Schaltanlage. Zudem ist dem vorgelegten Gutachten der TÜV GmbH vom 23.03.2007 (Anlage K 2) Seite 3 unter Nr. 2. zu entnehmen, dass der am 21.02.2007 gegen 12.25 Uhr im Bereich der von der Klägerin installierten Mittelspannungsanlage aufgetretene Kurzschluss einen Netzspannungsausfall im gesamten Industriegebiet Rottendorf bewirkte.

Unabhängig davon, dass, wie erörtert, der geltend gemachte Schaden nicht das unmittelbare Nutzungsinteresse an der installierten Schaltanlage betraf, waren die nicht nutzbaren Personalkosten auch nicht unmittelbar durch den Schaden an der Anlage, sondern durch den hierauf zurückzuführenden Stromausfall im Industriegebiet R. bedingt.

d) Die Klägerin hat auch Versicherungsschutz für die von der Geschädigten geltend gemachten weiteren Personalkosten, die dieser von zwei weiteren Firmen in Rechnung gestellt wurden, in Höhe von 1.707,18 € (Anlage K 9) und von 1.552,75 € (Anlage K 10) zu gewähren, da es sich ebenfalls um auf die fehlerhafte Anlage zurückzuführende Vermögensschäden der Geschädigten handelt.

3. Weitere Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Soweit in dem als Anlage K 4 vorgelegten Schreiben der Geschädigten Kosten von 779,-- € für eine Rechnung der Firma Elektro-G. geltend gemacht werden, trägt die Klägerin im Schriftsatz vom 05.08.2009, Seite 3 Nr. 3 (Bl. 79 d. A.) selbst vor, dass es sich um ein Erfüllungssurrogat handelt. Damit fällt der Anspruch unter den Ausschlusstatbestand des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen der Beklagten. Die Firma Elektro-G. hat die Niederspannungshauptverteilung wieder freigeschaltet, nachdem eine Ersatzschaltanlage installiert worden war. Gleiches gilt für die Rechnung der Stadtwerke Wü. AG vom 16.08.2007 über 11.016,29 € (Anlage K 6), die am 21.02.2007 die Ersatzanlage installiert und in Betrieb gesetzt hatte. Die Klägerin kann auch nicht Deckungsschutz für die gegen sie geltend gemachte Forderung von 225,74 € wegen Einsatzkosten der Feuerwehr verlangen. Ihren Vortrag, dass es sich um Löschkosten handelt, hat die Beklagte bestritten. Beweis hat die Klägerin nicht angeboten. Sie hat ausdrücklich auf die Einvernahme des Zeugen L.verzichtet. Die von der Geschädigten weiter als Schadensersatz geltend gemachten Kosten wegen einer Rechnung der Starkstromtechnik W.GmbH in Höhe von 1.535,-- € sind in der Rechnung der Stadtwerke Wü. AG vom 16.08.2007 enthalten.

Die Kosten waren für die Miete und Installation der Ersatzschaltanlage als Erfüllungssurrogat angefallen. Der Haftpflichtanspruch ist deshalb nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen der Beklagten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1, 97 I ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II 1 Nr. 1 oder Nr. 2 nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Höchstrichterlich zu klärende Rechtsfragen stehen nicht an.

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