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  • · Fachbeitrag · Betriebshaftpflichtversicherung

    Kein Versicherungsschutz für Haftung des VN auf Erfüllungsinteresse

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. In der Betriebshaftpflichtversicherung sind auch im Baunebengewerbe Mängelbeseitigungsnebenkosten nur versichert, soweit durch die mangelhafte Leistung ein weiterer Sachschaden entstanden ist.
    • 2. Die Klauseln sind auch in dieser Auslegung wirksam.

    (OLG Karlsruhe 31.10.13, 9 U 84/12, Abruf-Nr. 140511)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die VN, ein Fliesenfachgeschäft, unterhält beim VR eine Betriebshaftpflichtversicherung unter Geltung der AHB und der Besonderen Bedingungen für Bauhandwerker (BB). Wegen mangelhaft verlegter Bodenfliesen in einer Kelterei muss die gesamte Arbeit neu erbracht werden. Dabei fallen Schäden für den Aus- und Wiedereinbau der Maschinen und wegen Nutzungsausfall an. Der VR will zwar Versicherungsschutz bieten, nicht jedoch für diese Schäden. Diese würden unter die Erfüllungsklausel fallen und seien auch nicht durch die BB gedeckt.

     

    Die VN hat daraufhin Feststellungsklage erhoben, dass der VR Versicherungsschutz auch für diese Schäden gewähren müsse. Die Klage ist in beiden Instanzen zwar für zulässig, aber für unbegründet angesehen worden.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet, der VR muss keine Versicherungsleistungen erbringen. Die VN hat ihre Pflichten aus dem Werkvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Sie ist daher vertraglichen Ansprüchen (Nacherfüllung, Minderung und/oder Schadenersatz) ausgesetzt, die an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs ihrer Auftraggeberin getreten sind. Zu diesen Ansprüchen, die - jedenfalls im versicherungsrechtlichen Sinn - das Erfüllungsinteresse der Auftraggeberin betreffen, gehören auch Schadenersatzansprüche wegen Nutzungsausfall und wegen der Kosten für den Auf- und Abbau von Maschinen, die der Auftraggeberin im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen werden. Für diese Haftung der VN auf das Erfüllungsinteresse aus einem Werkvertrag besteht kein Versicherungsschutz.

     

    Das Risiko, das sich im vorliegenden Fall zulasten der VN verwirklicht hat, ist nach den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen nicht versichert.

     

    • Aus den AHB ergibt sich keine Versicherung für das streitgegenständliche Schadensereignis. Der „Gegenstand der Versicherung“ ist in Ziff. 1.1 AHB geregelt. Danach besteht auf der Basis der AHB eine Versicherung nur für Personen- oder Sachschäden. Um solche Schäden handelt es sich bei den Kosten für den Auf- und Abbau von Maschinen und Nutzungsausfall der Auftraggeberin nicht. Vielmehr sind dies reine Vermögensschäden im Sinne der Terminologie der Versicherungsbedingungen. Vermögensschäden sind von der Versicherung gemäß Ziff. 1.1 AHB jedoch nur umfasst, wenn sie Folge eines anderweitigen Personen- oder Sachschadens sind. Ein solcher mittelbarer Vermögensschaden kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Eine Versicherung unmittelbarer Vermögensschäden ergibt sich auch nicht aus Ziff. 2.1 AHB. Denn diese Regelung erweitert nicht den Versicherungsumfang, sondern räumt lediglich die Möglichkeit ein, dass (reine) Vermögensschäden versichert werden können, wenn dies durch zusätzliche Vereinbarungen geregelt wird.

     

    • Versicherungsschutz ergibt sich ferner nicht aus Ziff. 1.1 BB Teil B (wie BHV 7.6.4.4 der im Prölss/Martin abgedruckten Bedingungen). Denn auch in dieser Bestimmung sind nur Personen- und Sachschäden, sowie solche Vermögensschäden, die mittelbar durch einen Personen- oder Sachschaden entstehen, versichert.

     

    • Die VN kann sich auch nicht auf die Klausel für Mängelbeseitigungsnebenkosten (vgl. Prölss/Martin BHV Nr. 7.6.4 Rn. 6 f.) berufen. Denn der zusätzliche Versicherungsschutz greift nur ein, wenn eine mangelhafte Werkleistung einen Sachschaden als Folgeschaden verursacht (Beispiel: Wasserschaden an einem Gebäude nach Verlegung einer mangelhaften Wasserleitung: OLG Hamm VK 09, 186). Einen Sachschaden als Folgeschaden der mangelhaft verlegten Fliesen hat die Klägerin jedoch nicht verursacht. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten weichen nicht von dem überkommenen Prinzip bei Betriebshaftpflichtversicherungen ab, wonach unmittelbare Vermögensschäden als Mangelfolgeschäden - ohne Sach- oder Personenschaden - nicht ersatzfähig sind, wenn diese Kosten als Erfüllungssurrogat anzusehen sind.

     

    • Bei den vereinbarten Versicherungsbedingungen (AHB und BB) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des VR im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Die VN kann sich nicht auf die Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB) berufen. Das Auslegungsergebnis für die Besonderen Bedingungen ist nach Auffassung des Senats aus den oben angeführten Gründen im Ergebnis eindeutig. Zwar weisen die verschiedenen Regelungen, für welche die VN nach den Versicherungsbedingungen eine Einstandspflicht zugesagt hat, eine gewisse Komplexität auf. Eine solche Komplexität bei der Beschreibung und Begrenzung der übernommenen Risiken ist in Versicherungsbedingungen jedoch in gewissem Umfang nicht vermeidbar.

     

    • Die Begrenzung der Risiken bei sogenannten Erfüllungsschäden ist auch keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Zum einen entspricht diese Begrenzung dem tradierten System von Betriebshaftpflichtversicherungen in Deutschland (siehe oben). Zum anderen ist es nach Auffassung des Senats für einen Werkunternehmer nicht fernliegend, dass eine Betriebshaftpflicht nicht ohne Weiteres für Aufwendungen eintritt, die das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers betreffen.

     

    • Die Begrenzung der Haftung ist auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Der Vertragszweck einer Betriebshaftpflichtversicherung wird nicht dadurch gefährdet, dass der VR keine Haftung für Leistungen übernimmt, die Erfüllungssurrogate des Werkunternehmers betreffen. Es gehört zum Wesen einer Haftpflichtversicherung, dass der VR - im Interesse einer vernünftigen Kalkulation von Risiken einerseits und von Haftpflichtprämien andererseits - erhebliche Freiräume bei der Frage besitzen muss, für welche Risiken er einstehen will und welche Risiken ausgeschlossen sein sollen. Entgegen der Auffassung der VN kommt eine Gefährdung des Vertragszwecks schon deshalb nicht in Betracht, weil die streitgegenständliche Betriebshaftpflichtversicherung - ungeachtet der verschiedenen Ausschlussklauseln - in jedem Fall Versicherungsschutz für Risiken bietet, die für einen Bauhandwerker wesentlich sind.

     

    Praxishinweis

    In der Regel ist der VR auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes zu verklagen. Hier hatte er aber gar nicht in Abrede gestellt, dazu verpflichtet zu sein. Er hatte nur geltend gemacht, dass bedingungsgemäß die in Rede stehenden Schäden nicht vom VR zu ersetzen sind. Dies kann nur durch eine hier auch erhobene Feststellungsklage geklärt werden, soweit der Schaden nicht vom VN bereits ausgeglichen ist. Dann könnte vom VN direkt auf Zahlung geklagt werden.

     

    Mängelbeseitigungsnebenkosten, in der Regel in der Form von Freilegungskosten, aber auch der zusätzlich geltend gemachte Nutzungsausfall, sind durch Nr. 1.2 AHB ausgeschlossen. Die Haftungserweiterungen in der BHV und den zugehörigen BB Bauhandwerker betreffen ausdrücklich nur Fälle, in denen durch die mangelhafte Leistung ein weiterer Sachschaden eingetreten ist. Daran ändert auch die vereinbarte Klausel über den Einschluss von Vermögensschäden nichts, weil diese Klausel den Ausschluss für Erfüllungsschäden nicht beschränkt (BGH r+s 09, 284; überholt OLG Hamm VK 09, 186 mit abl. Bespr. Lücke VK 09, 188). Für die Praxis von großer Bedeutung ist deshalb die in der Revisionsinstanz nicht mehr nachholbare Prüfung, ob nicht ein Sachschaden bereits eingetreten war. Bei mangelhaft verlegten Bodenfliesen liegt es durchaus nahe, dass der Beton, was für einen Sachschaden ausreichen würde (vgl. BGH a.a.O.: Durchfeuchtung der Wände), bereits durchfeuchtet war. M.E. lässt sich aber auch damit argumentieren, dass, wenn bei Eintritt eines Sachschadens der VR eintrittspflichtig ist, man diesen nicht abwarten muss, eine den weiteren Sachschaden verhindernde Reparatur deshalb unter dem Gesichtspunkt der Rettungskosten (§ 83 VVG) ausgleichspflichtig sein kann. Ob im Streitfall eine Durchfeuchtung drohte, ergibt sich aus dem Urteil allerdings nicht.

     

    Das OLG hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Wirksamkeit der Klauseln von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO) sei. Bislang sind die Klauseln nicht für unwirksam gehalten worden. Eine Revision ist nach Auskunft des BGH (bislang) nicht eingelegt worden. Es wird deshalb bei den zuvor genannten Ratschlägen sein Bewenden haben müssen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • vgl. zur Kontrolle von Risikobegrenzungen in Versicherungsbedingungen gemäß § 307 Abs. 2 BGB Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, Vorbemerkungen I, Rn. 77 ff.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 63 | ID 42577364