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  • 01.03.2007 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Streitwert bei Feststellungsklage auf Fortbestand

    Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung des Fortbestands einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) bemisst sich, wenn er unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalls oder kumulativ neben einer auf Leistung bzw. Feststellung der Leistungspflicht gerichteten Klage gestellt wird, nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 80 Prozent (OLG Celle 3.1.07, 8 U 123/06, Abruf-Nr. 070648).

     

    Praxishinweis

    Verweigert der VR die Zahlung der verlangten BUZ-Rente und ficht er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an, geht das Feststellungsinteresse des VN in zwei Richtungen: Pflicht des VR zur Rentenzahlung und voller Beitragsfreistellung und Feststellung des Fortbestehens der BUZ-Versicherung. Werden beide Punkte in einer Klage geltend gemacht, werden die Werte der beiden Streitgegenstände gem. § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet:  

     

    • Der Wert des auf Rentenleistung und volle Beitragsfreiheit gerichteten Feststellungsinteresses, für dessen Bemessung nach § 42 Abs. 2 S. 2, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG die §§ 3, 9 ZPO maßgebend sind, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 05, 259; NJW-RR 01, 316) nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag des monatlichen Rentenbezugs und der monatlichen Prämie. Hiervon ist ein Feststellungsabschlag vorzunehmen. Diesen bemisst das OLG Celle mit 20 Prozent.

     

    • Für den Wert des Feststellungsantrags, dass der Versicherungsvertrag trotz des vom VR erklärten Rücktritts oder der von diesem erklärten Anfechtung fortbesteht, muss unterschieden werden. Ist durch den Feststellungsantrag ein bestimmter Schadensfall tangiert, erfolgt ein Abschlag von 20 Prozent, wenn die Berufsunfähigkeit unstrittig ist. Ist sie umstritten, beträgt der Abschlag 50 Prozent (BGH VersR 05, 959). Nach Ansicht des OLG Celle greift ein Abschlag von 80 Prozent, wenn im Feststellungszeitraum noch kein möglicher Schadensfall eingetreten ist – der Schadensfall also z.B. vor dem Feststellungszeitraum liegt.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 44 | ID 94400