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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Vorsicht: Nicht ewig mit Versicherer verhandeln

    | Korrespondiert ein Versicherter mit seinem VR über viele Jahre, um Invaliditätsleistungen zu erhalten, kann die Forderung verjähren. Dies gilt auch, wenn der VR dem Versicherten anbietet, durch weitere Gutachten den Gegenbeweis anzutreten. Selbst ein zwischenzeitlicher Vergleichsvorschlag des VR ändert hieran nichts (OLG Dresden 24.8.18, 4 U 1836/17, Abruf-Nr. 205061 ). |

     

    Sachverhalt

     

    Entscheidungsgründe und Relevanz für die Praxis

    Für den Abbruch von Verhandlungen über eine Invaliditätsleistung reicht es aus, dass der VR auf Grundlage des vorliegenden Erkenntnisstandes ablehnt zu zahlen. Er muss nicht zusätzlich weitere Verhandlungen gegenüber dem Versicherten kategorisch ausschließen. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der VR sich auf die Einrede der Verjährung beruft.

     

    Dass eine unfallbedingte oder auf Unerfahrenheit beruhende eingeschränkte Geschäftsfähigkeit bei der Klägerin vorlag, war nicht ersichtlich. Entweder war die Klägerin selbst in der Lage, diese Angelegenheiten eigenverantwortlich zu führen oder aber sie war anwaltlich vertreten ‒ ein Umstand, den sie offenbar selbst herbeizuführen in der Lage gewesen war. Daran ändert auch nichts, dass der VR einen Vergleich angeboten und in den Augen der Klägerin damit signalisiert habe, dass er bereit ist zu zahlen. Der VR durfte auch im Termin Einrede der Verjährung erheben.

     

    PRAXISTIPP | Auch in zähen Auseinandersetzungen kann der VR die Einrede der Verjährung erst im Verhandlungstermin erklären. Er ist dann gem. § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Dass ein VR über Jahre mit dem Versicherten in Kontakt bleibt und über die Forderung korrespondiert, unterbricht die laufende Verjährungsfrist aber nicht.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 40 | ID 45601984