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  • 24.10.2018 · IWW-Abrufnummer 205061

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 24.08.2018 – 4 U 1836/17

    Für den Abbruch von Verhandlungen über eine private Invaliditätsversicherung reicht es aus, dass der Versicherer auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnisstandes eine Zahlung ablehnt. Nicht erforderlich ist es hierfür, dass er hierbei auch weitere Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer für die Zukunft kategorisch ausschließt.


    Oberlandesgericht Dresden

    Beschl. v. 24.08.2018


    In dem Rechtsstreit
    K. G.
    - Klägerin und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwältin B. H.
    gegen
    XXX Versicherung AG
    vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden C. S.
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt K.

    wegen Forderung

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.,
    Richterin am Oberlandesgericht Z. und
    Richterin am Oberlandesgericht R.

    ohne mündliche Verhandlung am 24.08.2018beschlossen:

    Tenor:

    1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
    3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
    4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

    Die Klägerin erlitt am 01.10.2008 eine Verletzung am Kopf durch einen von einem Hochbett umstürzenden Holzbalken. Als unstreitige Verletzungsfolge erlitt sie ein erstgradiges Schädelhirntrauma und eine Schädelprellung.

    Sie behauptet darüber hinaus Verletzungsfolgen, durch welche eine Invalidität von insgesamt 30% eingetreten sei, was ihr frist- und formgerecht am 17.12.2009 fachärztlich bescheinigt worden sei (vgl. Anlage K 11). Sie habe daher nach den vertraglichen Vereinbarungen einen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung i.H.v. 21.000,00 EUR.

    Wegen des Unfalls hat die Klägerin bereits mehrere Rechtsstreite geführt. Nachdem ihr die zuständige Berufsgenossenschaft wegen des Unfalls zunächst bis März 2010 Verletztengeld und eine bis Mai 2015 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt hatte, führte sie gegen diese seit dem Jahre 2010 einen sozialgerichtlichen Rechtsstreit mit dem Ziel der Anerkennung weiterer Unfallfolgen und der Zahlung weiteren Verletztengeldes sowie Verletztenrente. Dieses Verfahren endete im Dezember 2014 durch klageabweisendes Urteil des Sächsischen Sozialgerichts.

    Im Jahre 2011 initiierte sie ein Klageverfahren gegen den Unfallverursacher, den seinerzeit am Unfallgeschehen beteiligten Dr. P., gerichtet auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden, welches im Dezember 2012 vor dem Landgericht Leipzig durch einen Vergleich endete, nachdem der dortige Beklagte Dr. P. sich verpflichtete, an die Klägerin 3.000,00 EUR bei Gesamtabgeltung zu zahlen (LG Leipzig, 3 O 2900/11).

    Vor diesem Hintergrund führte die Klägerin dann noch ab dem Jahre 2015 eine Regressklage gegen die sie seinerzeit vertretende Rechtsanwältin, welches zunächst im Jahre 2017 durch klageabweisendes Urteil des Landgerichts Leipzig endete, dann aber im Januar 2018 durch Vergleich beim Oberlandesgericht Dresden bei Zahlung von 85.000,00 EUR durch die Beklagte Rechtsanwältin an die Klägerin bei Gesamtabgeltung erledigt wurde (LG Leipzig, 3 O 3826/15 und OLG Dresden, 14 U 1070/17).

    Im Jahre 2017 schloss sich dann das hier streitgegenständliche Klageverfahren, gerichtet auf Zahlung von Invaliditätsleistungen an. Dem vorausgegangen war ein über Jahre andauernder Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Beklagten, im Verlaufe dessen die Beklagte zwar jedes Mal ihre Leistungserbringung ablehnte, der Klägerin aber anheimstellte, durch Beibringung von belastbaren (Gegen-)Gutachten die Meinung der Beklagten zu erschüttern. Im Jahr 2015 bot die Beklagte dann eine vergleichsweise Zahlung von 4.000,00 EUR an (Anlage K 22, Schreiben vom 01.12.2015). Die anwaltlich vertretene Klägerin teilte ihrerseits im Juli 2016 mit, mit einer Zahlung von 7.000,00 EUR einverstanden zu sein (Anlage K 26), was die Beklagte wiederum zurückwies.

    Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiterverfolgt. Die Klägerin rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährung bejaht, weil es das treuwidrige Verhalten der Beklagten durch immer wieder signalisierte Leistungsprüfungsbereitschaft nicht hinreichend gewürdigt habe.

    Die Klägerin beantragt,

    1. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin einen Betrag i.H.v. 21.000,00 EUR nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.

    2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungskläger einen weiteren Betrag i.H.v. 1.171,67 EUR nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    3. Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    4. Hilfsweise das Urteil des LG Leipzig, verkündet am 06.12.2017, Az. 3 O 255/17, aufzuheben und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer des Landgerichts Leipzig.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Leipzig zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.

    II.

    Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.

    Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

    Zur Begründung auf den Hinweisbeschluss vom 04.07.2018 Bezug. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 21.08.2018 zeigen keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen würden.

    Zu der von der Klägerin reklamierten Rechtsmissbräuchlichkeit im Hinblick auf die Verjährungseinrede ist auszuführen, dass weder die Tatsache, dass die Klägerin juristischer Laie ist, noch die Tatsache, dass der Unfallabteilung der Beklagten der Gesundheitszustand der Klägerin bekannt war, noch auch die Tatsache der Unterbreitung eines Vergleichsangebotes geeignet ist, eine Rechsmissbräuchlichkeit zu bejahen. Die Klägerin war in der Lage, zwischen 2010 und 2017, teilweise mit gutem Erfolg, Rechtsstreitigkeiten zu führen. Dass eine durch den Unfall bedingte oder auf Unerfahrenheit beruhende eingeschränkte Geschäftsfähigkeit bei der Klägerin vorlag, ist nicht ersichtlich, denn entweder war die Klägerin selbst in der Lage, diese Rechtsstreitigkeiten eigenverantwortlich zu führen oder aber sie war hinreichend anwaltlich vertreten - ein Umstand, den sie offenbar selbst herbeizuführen in der Lage war. Im Hinblick auf das Argument der Unterbreitung eines Vergleichsangebotes und auf das Argument der erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess ist auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss zu verweisen.

    Der Senat verbleibt daher auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage bei seiner bereits mitgeteilten Rechtsauffassung.

    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

    Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 195 Abs. 1 BGB