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  • · Fachbeitrag · Zwangsversteigerung

    Unanfechtbare Zwischenentscheidung in Zwangsversteigerung ‒ abgelehnte Vertagung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Gerade in Versteigerungsverfahren spielen Verzögerungstaktiken von Schuldnern eine große Rolle. Der BGH hat jetzt ‒ gläubigerfreundlich ‒ klargestellt, dass nicht jede Maßnahme im Versteigerungsverfahren mit Rechtsmitteln angreifbar ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betrieb die Zwangsversteigerung zweier Grundstücke des Schuldners aus zwei Grundschulden (180.000 EUR und 225.000 EUR). Der Schuldner bestritt die Wirksamkeit des Erwerbs einer Grundschuld durch die Gläubigerin, hinterlegte einen Teilbetrag und beantragte, den Versteigerungstermin zu vertagen. Das AG lehnte dies ab. Der Schuldner legte Erinnerung ein, die zurückgewiesen wurde, und erhob danach sofortige Beschwerde, die das LG ebenfalls zurückgewiesen hat. Die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH als unzulässig verworfen.

     

    • 1. Die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von § 95 ZVG setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war; infolgedessen kann die Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
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    • 2. § 95 ZVG schließt die sofortige Beschwerde gegen eine nicht die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffende Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts ‒ hier: Ablehnung der Vertagung eines Versteigerungstermins ‒ auch aus, wenn die angegriffene Zwischenentscheidung erst auf die Erinnerung eines Verfahrensbeteiligten hin ergangen ist.
     

    Entscheidungsgründe

    § 95 ZVG schränkt die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen im Vollstreckungsverfahren ein. Ausgenommen sind mit den Entscheidungen über Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens nur solche Zwischenentscheidungen, die für das weitere Verfahren von besonderer Bedeutung sind und über deren Wirksamkeit zeitnah Rechtssicherheit herbeigeführt werden soll.

     

    Beachten Sie | Wird die Vertagung eines terminierten Versteigerungstermins abgelehnt, fällt dies nicht hierunter. Eine Fortsetzung des Verfahrens i. S. v. § 95 ZVG liegt nur vor, wenn das Verfahren aufgehoben oder eingestellt war.

     

    Zwar ist eine Erinnerung gegen Zwischenentscheidungen grundsätzlich möglich, doch führt dies nicht zur Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde, wenn § 95 ZVG diese ausschließt.

     

    Auch die Entscheidung über eine Erinnerung kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, sofern sie eine nicht statthafte Maßnahme betrifft.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der Beschluss verdeutlicht, dass Verfahrensverzögerungen durch Schuldner über rechtlich unzulässige Rechtsmittel faktisch nicht durchsetzbar sind. Gläubiger sollten sich daher die Entscheidung gezielt zunutze machen, um Verzögerungstaktiken des Schuldners effektiv zu begegnen. Durch präzise Dokumentation und rechtliche Wachsamkeit lässt sich das Verfahren rechtssicher und zügig zum Zuschlag führen.

     

    Das sind unsere Handlungsempfehlungen:

     

    • Vollständige Dokumentation der Forderungen: Beurkunden und registrieren Sie rechtzeitig den Erwerb von Grundpfandrechten, z. B. durch Abtretung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form. Zustellungen müssen gerichtsfest nachgewiesen werden.

     

    • Verfahrensstand im Blick behalten: Prüfen Sie, ob das Verfahren bereits eingestellt oder aufgehoben wurde. Dies ist eine Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens nach § 95 ZVG. Infolgedessen kann nämlich die Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

     

    • Zuschlagsentscheidung fokussieren: Rechtsfragen des Schuldners (z. B. Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 41 Abs. 2 ZVG) sind bei der Zuschlagsentscheidung zu prüfen. Darauf sollten Gläubiger ausdrücklich hingewiesen werden.

     

    • Rechtsbehelfe prüfen: Eingehende Beschwerden/Erinnerungen des Schuldners sind auf ihre formelle Zulässigkeit zu prüfen. Sie erweisen sich oft auch als unbegründet.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 129 | ID 50469374