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  • · Fachbeitrag · Zwangssicherungshypothek

    Titulierte Hauptforderung erloschen, titulierte Zinsen noch existent

    | Gläubiger G. ist im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils, in dem es im Tenor u. a. heißt: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000 EUR zu zahlen nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 1.1.21.“ Der Beklagte (Schuldner S.) hat die Hauptforderung gezahlt, die Zinsen aber nicht. Kann G. auf dem Grundbesitz des S. eine Sicherungshypothek eintragen lassen? |

     

    Antwort: Ja. Als Nebenforderung titulierte Zinsen können ‒ nur ‒ kapitalisiert als Betrag einer Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr besteht. Denn ebenso, wie Zinsen im Erkenntnisverfahren mit dem Erlöschen der Hauptforderung selbst zur Hauptforderung werden, werden sie im Vollstreckungsverfahren zur Hauptforderung, wenn die im Titel ausgewiesene Hauptforderung zwischenzeitlich erloschen ist, etwa weil sie nach Erlass des Titels erfüllt wurde (§ 362 BGB). Umkehrschluss: Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der noch bestehenden Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden (BGH VE 22, 71).

     

    Beachten Sie | Die zur Hauptforderung werdenden kapitalisierten Zinsen müssen allerdings den Mindestbetrag von 750,01 EUR erreichen, damit eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen kann (§ 866 Abs. 3 ZPO).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 97 | ID 48205773