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  • · Fachbeitrag · Zwangssicherungshypothek

    Eintragung einer Zwangshypothek zulasten einer GbR

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Ein Leser schilderte der Redaktion folgenden interessanten Fall: Der Gläubigermandant möchte zur Sicherung seiner Forderung gegen eine GbR eine Zwangshypothek in deren Grundbuch eintragen lassen. Das Grundbuchamt (GBA) verweigert jedoch die Eintragung mit Verweis auf Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB und fordert zuvor die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister sowie die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs. Zu Recht? |

     

    Antwort: Nein. Bislang haben wohl lediglich das OLG Schleswig und zustimmend das OLG Celle (9.12.24, 20 W 89/24) in diesem Zusammenhang Folgendes entschieden:

     

    • Leitsätze: OLG Schleswig 20.6.24, 2x W 36/24
    • 1. Grundsätzlich kann das Grundbuchamt im Anwendungsbereich des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB über § 47 Abs. 2 GBO hinaus verlangen, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen wird (und gegebenenfalls das Grundbuch berichtigt wird), bevor sie über ein Recht verfügt.
    • 2. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB ist nicht anwendbar, wenn es um die Eintragung einer Zwangshypothek zulasten einer (nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen) GbR geht, auch wenn die Vorschrift ihrem Wortlaut nach greift.
    • 3. Die Nichtanwendung von Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB im Wege einschränkender Auslegung für den Fall der Eintragung einer Zwangshypothek ergibt sich aus dem Willen des (historischen) Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck der Norm sowie dem Justizgewährungsanspruch des Gläubigers.

    (Abruf-Nr. 249950)