· Fachbeitrag · Wohnungseigentümergemeinschaft
Keine Pfändung des Aufhebungsanspruchs der Eigentümergemeinschaft am Sondervermögen bei Miteigentum an Wohnung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| FRAGE: Wir sind im Besitz eines titulierten Zahlungsanspruchs gegen einen Miteigentümer (Schuldner) einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Kann der Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der gesamten Gemeinschaft gepfändet und überwiesen und anschließend die Teilungsversteigerung betrieben werden? |
ANTWORT: Grundsätzlich nein. Nach § 11 Abs. 1 WEG ist die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft nicht möglich. Daher scheidet auch eine Pfändung dieses Anspruchs aus (§ 11 Abs. 2 WEG). Folge: Eine Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist nicht möglich. Diese kommt nur zum Zweck der Auseinandersetzung eines einzelnen Sondereigentums in Betracht.
Beachten Sie | Gehört das Wohnungseigentum allerdings einer Gemeinschaft als Schuldnerin (z. B. Bruchteils- Erben- oder Gütergemeinschaft, OHG, KG oder einer Partnerschaft), kann ein Gläubiger des Miteigentümers die Aufhebung der Gemeinschaft an der Eigentumswohnung oder an dem Teileigentum im Wege der Teilungsversteigerung nach § 180 ff. ZVG betreiben (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rn. 9a m. w. N.).
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