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  • · Fachbeitrag · Vorläufige Vollstreckbarkeit

    Gericht belehrt nicht? Kein „Schlupfloch“ für Schuldner

    | Der BGH hat entschieden: Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt einen Schutzantrag des Schuldners nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz voraus. Nun legte er gläubigerfreundlich nach (7.12.18, VIII ZR 146/18, Abruf-Nr. 206329 ): Der Schuldner, der keinen Antrag nach § 712 ZPO gestellt hat, hat nicht automatisch dadurch bessere Karten, weil das Berufungsgericht bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht auf die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO (Sicherheitsleistung/Hinterlegung) hinweist. |

     

    Der BGH begründet dies mit den mit einer Räumungsvollstreckung verbundenen Umständen: Der regelmäßig drohende unersetzliche Nachteil, der zwingend ist, damit die Vollstreckung eingestellt wird, ist der (endgültige) Verlust der Wohnung als bisheriger Lebensmittelpunkt des Schuldners. Dieser Verlust ist wegen zwischenzeitlicher Verfügungen oder Veränderungen durch den Gläubiger meist nicht mehr rückgängig zu machen. Dieser Nachteil kann nicht durch eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO verhindert werden, sodass der Schuldner nicht benachteiligt ist.

     

     

    PRAXISTIPP | Die Schuldner hatten mit einer älteren BGH-Entscheidung argumentiert (30.1.07, X ZR 147/06, Abruf-Nr. 070616), in der ein mittelloser Gläubiger seine Geldforderung vollstreckte. Dieser Fall war aber nicht vergleichbar, so der BGH. Denn dort bestand der unersetzliche Nachteil des Schuldners konkret darin, dass der mittellose Gläubiger nicht in der Lage sein würde, den vollstreckten Betrag zurückzuzahlen, falls der Vollstreckungstitel tatsächlich aufgehoben oder abgeändert würde. In solch einer Konstellation kann der Schuldner mittels der Abwendungsbefugnis auch aktiv entgegenwirken, allerdings nicht, wie hier, bei einer Zwangsräumung. Falls Ihre Schuldner ähnlich argumentieren, können Sie sie also auf den BGH verweisen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt Antrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz voraus, VE 19, 8
    • BGH entwertet Sicherungsrechte: Pfändungsschutz für als Vermieter wirtschaftenden Schuldner, VE 18, 112
    • Wohnungsverlust = unzumutbare Härte? Nein!, VE 18, 21
    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 39 | ID 45700359