·Fachbeitrag ·Vollstreckungspraxis
So pfänden Sie die Insolvenzquote
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Mehrere Leser haben die Redaktion gefragt, wie sie mittels der amtlichen Formulare die sog. „Insolvenzquote“ des Schuldners (als Insolvenzgläubiger) pfänden können. Der folgende Beitrag zeigt die Einzelheiten. |
1. Ausgangssituation
Vollstreckt der Gläubiger gegen den Schuldner und hat dieser seinerseits als Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle angemeldete Außenstände gegenüber einem Dritten, kann der Gläubiger als Neugläubiger im Rahmen einer Pfändung auf die auszuzahlende Quote zugreifen (VE 07, 181). Drittschuldner ist der Insolvenzverwalter.
2. So sollten Sie das amtliche Formular nutzen
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Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen.
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☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache |
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Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen).
Herr/Frau/Firma Insolvenzverwalter (genaue Anschrift) |
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Forderung aus Anspruch
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(Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)
Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner auf Auszahlung der sich aus dem Insolvenzverfahren des AG ..., Az. ... IN/IK .../..., ergebenden Auszahlungsquote. |
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Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.
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Weiterführender Hinweis
- Pfändung der Insolvenzquote, VE 07, 181