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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Gläubigerkonkurrenz beim Wegfall Unterhaltsberechtigter

    | Anträge auf Wegfall unterhaltsberechtigter Personen nach § 850c Abs. 4 ZPO kommen täglich vor. Unsicherheiten ‒ vor allem bei Drittschuldnern ‒ bestehen aber oft, wenn mehrere Gläubiger einen entsprechenden Beschluss erwirkt haben. Es fragt sich, welche Pfändung vorrangig zu bedienen ist: die, die zuerst die Nichtberücksichtigung erwirkt hat, unabhängig vom Wirksamwerden des Pfandrechts, oder die bestrangigste Pfändung, die die Nichtberücksichtigung erwirkt hat, unabhängig davon, wann der klarstellende Beschluss erlassen wurde? |

     

    • Ausgangsfall

    S. ist mit E. verheiratet und verdient netto 2.500 EUR monatlich. G. 1 erwirkt am 4.1. einen PfÜB betreffend des Arbeitseinkommens des S. (Anspruch A); am 17.1. erwirkt G. 2 ebenfalls einen PfÜB in das Arbeitseinkommen des S. Am 26.2. erlässt das Vollstreckungsgericht zugunsten des G. 2 einen Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO, wonach E. bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags komplett unberücksichtigt bleibt. Dieser Beschluss wird dem Drittschuldner D. am 1.3. zugestellt. Am 2.4. wird D. ein zugunsten des G. 1 erlassener Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO zugestellt. Ab wann muss D. an wen welche pfändbaren Beträge abführen?

     

    Von einem Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO profitiert nur der Gläubiger, der einen entsprechenden Gerichtsbeschluss erwirkt hat (LG Mönchengladbach Rpfleger 03, 517; Mock, Praxis der Forderungsvollstreckung, § 6 Rn. 186). D. muss infolge Gläubigerkonkurrenz also zwei pfändbare Beträge ermitteln:

     

    • Infolgedessen, dass G. 1 das bessere Pfandrecht hat (§ 829 Abs. 3, § 804 Abs. 3 ZPO), erhält er den pfändbaren Betrag nach der amtlichen Lohnpfändungstabelle Spalte 1, somit monatlich 438,92 EUR.

     

    • Da G. 2 gegenüber G. 1 nachrangig ist, erhält er zunächst keinen pfändbaren Betrag; erst ab dem 1.3. muss D. den zugunsten G. 2 ergangenen Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO beachten. E. ist also bei der Lohnpfändung nicht mehr zu berücksichtigen. Folge: Der pfändbare Betrag bemisst sich für G. 2 nach der Spalte 0 der Lohnpfändungstabelle, sodass monatlich insgesamt 924,99 EUR pfändbar sind. D. muss somit an G. 1 monatlich 438,92 EUR abführen und an G. 2 die Differenz zu 924,99 EUR, somit monatlich 486,07 EUR.

     

    Anders zu beurteilen ist die Situation, wenn mehrere Gläubiger eine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO erwirkt haben. Der Drittschuldner muss dann auf das Wirksamwerden der jeweiligen Pfändungen abstellen (§ 829 Abs. 3, § 804 Abs. 3 ZPO). Entscheidend ist somit das bessere Pfandrecht. Nicht ausschlaggebend ist die zeitliche Reihenfolge und Zustellung der nach § 850c Abs. 4 ZPO ergangenen Beschlüsse an den Drittschuldner (LG Mönchengladbach, a. a. O.; Stöber in: Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1071a).

     

    MERKE | D. muss daher ab dem 2.4. den nach der Lohnpfändungstabelle Spalte 0 monatlich pfändbaren Betrag von 924,99 EUR komplett an G. 1 abführen; da G 1 das bessere Pfandrecht gegenüber G. 2 hat, geht G. 2 ab diesem Zeitpunkt leer aus.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 19 | ID 46290932