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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsvollstreckung

    Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und Haftbefehl durch Gerichtskassen

    • 1. Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse, mit dem zur Beitreibung von Gerichtskosten die Abnahme der Vermögensauskunft und erforderlichenfalls der Erlass eines Haftbefehls zu deren Erzwingung beantragt wird, ersetzt die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels.
    • 2. Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen ist.
    • 3. Der Antrag der Gerichtskasse an den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Vermögensauskunft muss Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung enthalten.
    • 4. Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft muss bereits im Termin bestanden haben. Ein dem Antrag der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft anhaftender Formmangel kann nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden und nicht rückwirkend eine Verpflichtung zum Erscheinen zum Termin begründen.

    (BGH 18.12.14, I ZB 27/14, Abruf-Nr. 177171)

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung gibt den Gerichtskassen bei der Beitreibung von Gerichtskosten (§ 1 Nr. 4 JBeitrO) klare Handlungsanweisungen für Verfahren auf Beantragung der Abgabe einer Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher. Der BGH stellt klar, dass ein nicht unterschriebener und nur mit einem aufgedruckten Dienstsiegel versehener Vollstreckungsauftrag gerade nicht den gesetzlichen Formerfordernissen der Verwaltungsvollstreckung genügt.

     

    Denn bei der „normalen Vollstreckung“ muss dem Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsauftrag die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels übergeben werden. Hierdurch wird der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung legitimiert und ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren (§ 754 Abs. 1, 2 ZPO). Bei der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels werden i.d.R. kaum Zweifel an Ernsthaftigkeit und Authentizität eines - auch formlos - erteilten Vollstreckungsauftrags mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen.